Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3926   

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BGBl. I 2001 S. 3926 (https://dejure.org/2001,37762)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 27.12.2001, Seite 3926
  • Versorgungsänderungsgesetz 2001
  • vom 20.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 05.11.2001   BT   Bundesrat: Kommunalen Wahlbeamten Ruhegehaltsansprüche einräumen
  • 07.11.2001   BT   Im Bundeshaus notiert:
 
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Wird zitiert von ... (132)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Ins Gewicht fällt hier neben der Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 BBesG um jährlich 0, 2 v.H. mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Bildung einer Versorgungsrücklage (durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 [BGBl I S. 1666]) die Kürzung des Ruhegehalts von 75 v.H. auf höchstens 71, 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926).
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Die Vorschrift wurde in der Folgezeit mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. a des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 51.11

    Unfallfürsorge; qualifizierter Dienstunfall; besondere Lebensgefahr; objektive

    Auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) setzt die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls voraus, dass sich der betroffene Beamte bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst ist.

    Denn auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) erfordert die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls beim Beamten das Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens (OVG Weimar, Urteil vom 19. November 2009 - 2 KO 559/08 - ThürVBl 2010, 203; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, Teil 3b Versorgungsrecht, § 37 Rn. 10; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 3, § 37 BeamtVG, Rn. 20; Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, § 37 Anm. 3.3).

    Mit dieser Neufassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber aber auf ein subjektives Merkmal des Bewusstseins der Gefährdungslage nicht verzichtet (Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung und Bericht, BTDrucks 14/7681, S. 73).

    Anträge im Gesetzgebungsverfahren, auf das subjektive Merkmal ("bewusster Lebenseinsatz") vollständig zu verzichten und ausschließlich auf den objektiven Umstand der Lebensgefahr abzustellen, lehnte der federführende Innenausschuss des Deutschen Bundestages ab und nahm sie nicht in seine Beschlussempfehlung auf (BTDrucks 14/7681, S. 64, 66 bis 69).

    Auch der wortgleiche Änderungsantrag (BTDrucks 14/7694, S. 2 und 6) blieb im Deutschen Bundestag ohne Erfolg (Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, 206. Sitzung vom 30. November 2001, S. 20365, 20416).

    Die hierin liegende Herabsenkung der Anforderungen an das subjektive Merkmal entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung, die ausweislich der Gesetzesmaterialien der Erleichterung der Rechtsanwendung diente (vgl. BTDrucks 14/7681 S. 73 l. Sp.).

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