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   BGBl. I 2001 S. 642   

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BGBl. I 2001 S. 642 (https://dejure.org/2001,49819)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 27.04.2001, Seite 642
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV)
  • vom 19.04.2001

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • LSG Sachsen, 08.07.2014 - L 5 R 830/12

    Recht der Erwerbsminderung: Berufskraftfahrer können Berufsschutz auf der Stufe

    Er hat zwar keine bundesrepublikanische dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach der seit dem 1. August 2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I 2001, 642 ff.) durchlaufen, war aber seit diesem Inkrafttretens-Zeitpunkt ebenfalls langjährig, und mindestens dreijährig (vgl. zu diesem maßgeblichen Aspekt bspw.: BSG, Urteil vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - JURIS-Dokument, RdNr. 17 mit weiteren Nachweisen), als Berufskraftfahrer tätig und verfügte über die wesentlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von einem Berufskraftfahrer gemeinhin erwartet werden, der den Beruf in dreijähriger Ausbildungszeit erlernt hat.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der berufseinordnungsrechtlichen Einstufung der sog. gelernten DDR-Berufskraftfahrer nach der Rechtsprechung des erkennenden 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, wie sie für die Beklagte zur Erlangung hinreichender Rechtssicherheit erst unlängst ausdrücklich im Urteil vom 21. Januar 2014 im Verfahren L 5 R 689/12 niedergelegt wurde (Entscheidung ist inzwischen abrufbar über www.sozialgerichtsbarkeit.de und www.juris.de), wesentlich ist, dass die DDR-Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Kombination aus den früheren, bis 2001 ausgebildeten, bundesrepublikanischen, zweijährigen und geteilten Berufsausbildungen zum Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Berufskraftfahrer im Personenverkehr nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I 1973, S. 1518 ff.; außer Kraft gesetzt durch Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 [BGBl. I 2001, S. 642 ff.]) darstellte, wie sich aus den vom Gericht im Verfahren L 5 R 689/12 beigezogenen DDR-Ausbildungsunterlagen ergibt (vgl. die beim Bundesarchiv beigezogene "Rahmenausbildungsunterlage für die sozialistische Berufsausbildung - Berufskraftfahrer - Schlüsselnummer 4311", die ab 1. September 1970 verbindlich angewendet wurde; das bei der Deutschen Bücherei in Leipzig vom Gericht im Wege der Fernleihe beigezogene "Handbuch für Berufskraftfahrer - Fakten, Daten, Kennziffern" aus dem Jahr 1972; das ebenfalls bei der Deutschen Bücherei in Leipzig vom Gericht im Wege der Fernleihe beigezogene "Lehrbuch für den Berufskraftfahrer - Teil 2: Fahrpraxis und Werkstoffkunde" aus dem Jahr 1965; das bei der Deutschen Bücherei in Leipzig vom Gericht im Wege der Fernleihe beigezogene Berufsinformationsblatt "Berufsbild für die Berufsberatung - Berufsnummer: 58 2 01 - Berufskraftfahrer" aus dem Jahr 1987).

    Die erfolgreich durchlaufene DDR-Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer befähigte damit sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen und vereinigte damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht seit 1973 ausgebildeten, bis zum Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I 2001, 642 ff.) geteilten Berufsausbildungen.

  • LSG Sachsen, 26.11.2003 - L 6 RJ 154/02

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Berufsunfähigkeitsrente -

    Erst seit dem In-Kraft-Treten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 642), also nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beruf, ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr 3 Jahre festgelegt worden.
  • LSG Sachsen, 21.01.2014 - L 5 R 689/12

    Rente wegen Erwerbsminderung - Berufsunfähigkeit; Facharbeiter; Berufskraftfahrer

    Er hat zwar keine bundesrepublikanische dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach der seit dem 1. August 2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I 2001, 642 ff.) durchlaufen, war aber seit diesem Inkrafttretenszeitpunkt ebenfalls langjährig, und mindestens dreijährig (vgl. zu diesem maßgeblichen Aspekt bspw.: BSG, Urteil vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - JURIS-Dokument, RdNr. 17 mit weiteren Nachweisen), als Berufskraftfahrer tätig und verfügte im Wesentlichen über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, über die Berufskraftfahrer verfügen, die den Beruf in dreijähriger Ausbildungszeit erlernt haben.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2011 - L 3 R 21/09

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - angelernter

    Nach der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I Seite 642) ist der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gemäß § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt worden.
  • BSG, 10.12.2014 - B 5 R 306/14 B

    Darlegungserfordernis bei Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung;

    "ob der in der DDR erworbene Berufsabschluss zum Berufskraftfahrer dem Abschluss eines Berufskraftfahrers qualitativ gleichsteht, der in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 (BGBl. I 2001, 642 ff.) ausgebildet wurde.".
  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2014 - L 13 R 3020/13

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Bestimmung des

    Erst seit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I, S. 642) ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr drei Jahre festgelegt worden.
  • LSG Thüringen, 26.05.2015 - L 6 R 1031/13

    Voraussetzungen des Berufsschutzes eines Berufskraftfahrers als Facharbeiter

    Die nach der Rechtsprechung erforderlichen vergleichbaren Kenntnisse, die in der seit dem 1. August 2001 geltenden (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001, BGBl. I 2001, S. 642 ff.) dreijährigen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vermittelt werden, konnte er so nicht erwerben.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.07.2007 - L 3 RJ 32/04

    Rente wegen Berufsunfähigkeit; Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei

    Weder hat er eine entsprechende berufliche Ausbildung nach der bis zum 31. Juli 2001 maßgeblichen Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 1973; BGBl. 1973 S. 1518 ff) mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (vgl. § 2 Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 1973) noch nach der am 01. August 2001 in Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin vom 19. April 2001 (Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 2001; BGBl. 2001 S. 642 ff) mit einer Regelausbildungszeit von drei Jahren (vgl. § 2 Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 2001) abgeschlossen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2013 - L 16 R 70/12

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB VI a.F. (juris: SGB

    Erst seit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl I S 642) ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr drei Jahre festgelegt worden.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2010 - L 3 R 151/08

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei

    Zwar ist nach der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I Seite 642) der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gemäß § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt worden.
  • LSG Schleswig-Holstein, 16.05.2006 - L 7 RJ 91/04

    Streit um das Bestehen eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; § 43

  • LSG Saarland, 10.09.2004 - L 7 RJ 232/03

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufskraftfahrer -

  • LSG Hamburg, 02.04.2013 - L 3 R 5/08
  • LSG Saarland, 16.07.2004 - L 7 RJ 142/03

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufskraftfahrer -

  • LSG Saarland, 16.07.2004 - L 7 RJ 94/03

    Berufsunfähigkeit - Kraftfahrer in Familien-GmbH mit Geschäftsführertätigkeit -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.02.2010 - L 3 R 388/08
  • VG Freiburg, 08.12.2004 - 7 K 1978/04

    Zur Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs 2 BVFG -

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