Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 1302   

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BGBl. I 2002 S. 1302 (https://dejure.org/2002,47789)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 16.04.2002, Seite 1302
  • Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
  • vom 11.04.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 22.01.2002   BT   Entwurf zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vorgelegt
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 16.06.2016 - B 13 R 23/15 R

    Saldierung von beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags

    Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs. 2 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2002 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 11.4.2002 (BGBl I 1302) .

    in der Zeit ab 1.1.2002 in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des BVG vom 11.4.2002 (BGBl I 1302) ,.

    Ein solcher "Sinneswandel" des Gesetzgebers bei der "Gruppenbildung" beitragsgeminderter Zeiten lässt sich weder dem Wortlaut der jeweiligen Normfassungen noch den entsprechenden Gesetzesmaterialien (zur Fassung des § 71 Abs. 2 SGB VI nach dem WFG s BT-Drucks 13/4610 S 23; zur Fassung des § 71 Abs. 2 SGB VI nach dem RRG 1999 s BT-Drucks 13/8011 S 57; zur Fassung des § 71 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BVG s BT-Drucks 14/8133 S 5) entnehmen.

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

    Die Gesetzesbegründung für diese Aufhebung (lex specialis für die Kriegsopferversorgung, das im Hinblick auf § 45 SGB X obsolet geworden ist, vgl BT-Drucks 14/8008 S 7 f) bestätigt die damalige Entscheidung des Senats.
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

    Der Anspruch der Klägerin auf Witwenbeihilfe richtet sich nach § 48 BVG in den für die streitige Zeit ab Januar 2002 geltenden Fassungen der Gesetze vom 21.6.1991 (BGBl I 1310; vom 1.1. 1991 bis 30.4. 2002), vom 11.4.2002 (BGBl I 1302; vom 1.5. 2002 bis 31.12.2004), vom 15.12.2004 (BGBl I 3396; vom 1.1. 2005 bis 20.12.2007) und vom 13.12.2007 (BGBl I 2904; ab 21.12.2007).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2018 - 2 S 2327/17

    (Einschränkungen der Rücknehmbarkeit

    Den zugehörigen Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/8008, S. 7 und 8) ist zu entnehmen, dass wegen bisheriger Unklarheiten eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs von Beihilfeleistungen gerade auch für Pflegeleistungen bei teilstationärer und stationärer Pflege geschaffen werden sollte ("Gesetzliche Klarstellung zur Konkurrenz zwischen Beihilfeleistungen und Leistungen der Kriegsopferfürsorge bei Pflegebedürftigkeit. Auch bei teil- und vollstationärer Pflege sind die Leistungen der Beihilfe vorrangig gegenüber den einkommens- und vermögensabgängigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge").
  • BSG, 12.12.2018 - B 12 KR 32/18 B

    Rückwirkende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung infolge

    Bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 S 4 SGB VI (idF des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11.4.2002 <BGBl I 1302>, als S 3 eingefügt) beantwortet die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach dem Beginn der Versicherungsfreiheit in der GRV.
  • VG Oldenburg, 11.12.2002 - 6 A 2368/02

    Vorrang von amtsärztlichen Gutachten vor privatärztlichen

    Ungeachtet der sich für den Kläger aus seiner festgestellten Dienstunfähigkeit für die Vergangenheit gegebenenfalls ergebenden Folgen (vgl. § 60 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz zur Äderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), sowie BVerwG, DVBl. 1991, S. 1206 f.) wird er insbesondere zu berücksichtigen haben, dass ein - weiteres - Fernbleiben vom Dienst selbst bei Vorlage (pauschaler) privatärztlicher Dienstunfähigkeitsbescheinigungen disziplinarische (§ 85 Abs. 2 Nr. 4 NBG) und besoldungsrechtliche Folgen (§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)), zeitigen kann, wenn der Amtsarzt deren Feststellungen nicht bestätigen sollte.
  • SG Stuttgart, 27.03.2007 - S 6 V 5729/05

    Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - soziales Entschädigungsrecht -

    Die zeitlich letzte Änderung dieser Vorschrift durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302) bedeutete lediglich eine geringfügige redaktionelle Anpassung.
  • VG Oldenburg, 27.08.2003 - 6 A 2004/01

    Dienstunfall; qualifizierter Dienstunfall; Schadensausgleich; Unfallentschädigung

    Die Beklagte ist hinsichtlich der begehrten Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall passivlegitimiert, da sie durch ihren auf § 49 Abs. 1 S. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302)) in Verbindung mit § 80 Abs. 3 S. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22. August 1996 - NGO - (Nds.GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36)) gestützten Delegationsbeschluss vom 21. Mai 1997 diese Entscheidungsbefugnis nicht auf die Versorgungskasse übertragen hat; insoweit handelt es sich um eine der Versorgungsfestsetzung vorausgehende Entscheidung wie etwa die Entscheidung, ob überhaupt ein (einfacher) Dienstunfall vorliegt (vgl. auch Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 49 , Rn. 7).
  • VG Oldenburg, 27.11.2002 - 6 A 4625/00

    Amtsärztliches Gutachten; Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Kausalität;

    Die sowohl nach dem Vortrag der Klägerin als auch aus gerichtlicher Sicht allein streitentscheidende Frage, ob die Dienstunfälle für die Fehlbildungen am linken Fuß und damit einhergehend für die im Antrag bezeichneten Operationen mit der Folge ursächlich sind, dass der Klägerin Unfallfürsorgemaßnahmen der in § 30 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz zur Äderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), beschriebenen Art zustünden, ist zu verneinen.
  • VG Oldenburg, 25.09.2002 - 6 A 2618/00

    Anlagebedingtes Leiden; Dienstunfall; Dienstunfallfolge; Dienstunfähigkeit;

    Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass ihm Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), gewährt wird.
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