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   BGBl. I 2002 S. 2138   

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BGBl. I 2002 S. 2138 (https://dejure.org/2002,42969)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 28.06.2002, Seite 2138
  • Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG)
  • vom 21.06.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 27.06.2001   BT   Beamtenbesoldung soll modernisiert werden
  • 13.12.2001   BT   Gewerkschaften gegen Bandbreiten bei der Bezahlung
  • 20.03.2002   BT   Auf "Bandbreitenförderung" beim neuen Besoldungsstrukturgesetz verzichten
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 C 24.13

    Anordnungsbefugnis; Auslegung; Befolgungspflicht; Beleihung; Bestimmtheit;

    a) § 123a BRRG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug gültigen Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138 ) regelt - weitgehend inhaltsgleich mit § 20 BeamtStG -, unter welchen Voraussetzungen einem Beamten eine Tätigkeit bei einer nicht dienstherrnfähigen Einrichtung zugewiesen werden kann.
  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16

    Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren;

    Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht das Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß des hier maßgebenden § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) entgegen.
  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 A 3.17

    Beamter; Befristung; Bestandskraft; Ermessensentscheidung; Funktionsamt;

    Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die einen Anspruch aus § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) ablehnende Entscheidung der Beklagten mit der Rücknahme des hiergegen gerichteten Widerspruchs durch die Klägerin unanfechtbar geworden ist.

    Hier dient die Zulage insbesondere dazu, die Wahrnehmung von Aufgaben in politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereichen, wie z.B. die Tätigkeit in einem Stab, angemessen zu honorieren (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 61.16 - Rn. 19; vgl. BT-Drs. 14/6390, S. 16; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Stand September 2016, § 45 BBesG Rn. 3 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2005 - 6 A 2650/03

    Bestehen einer Vergütungspflicht für den Bereitschaftsdienst eines Lehrers im

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Anspruch hierauf nicht aus der MVergV, hier einschlägig in der Fassung vom 13. März 1992, BGBl. I 528, sowie in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I 3494, mit den Änderungen durch die Gesetze am 19. November 1999, BGBl. I 2198, vom 19. April 2001, BGBl. I 618, und vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2138, herleiten.
  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 92/03

    Eingruppierung eines Lehrers mit 2. Staatsexamen für das Lehramt an Haupt- und

    Diese Besoldungsregelung der Besoldungsgruppe A 13 der BBesO A wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) um die Fußnote 16 zur Besoldungsgruppe A 13 ergänzt:.

    Überdies hat der Bundesbesoldungsgesetzgeber vereinzelt die Besoldung von Lehrern an Gesamtschulen geregelt und damit das Problem erkannt, denn nach dem bereits erwähnten Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) lautet beispielsweise die Besoldungsgruppe A 12 wie folgt: "Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung - 1) 3)".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2010 - 1 A 1260/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gewährung eines erhöhten

    Ausweislich der amtlichen Begründung zu der vom Innenausschuss des Deutschen Bundestages vorgeschlagenen Gesetzesfassung (BT-Drucks. 14/8623) habe, um die Attraktivität der Altersteilzeit zu steigern und dabei eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern in der Bundeswehr zu gewährleisten, für die von der Umstrukturierung betroffenen Beamten eine Altersteilzeit geschaffen werden sollen, die dem "Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw)" vom 18. Juli 2001 entspreche.

    Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus dem auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) beruhenden § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001, BGBl. I S. 2239), hier anwendbar in der sowohl bei Beantragung der Altersteilzeit durch den Kläger als auch im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides und auch noch zu Beginn des Bewilligungszeitraums gültig gewesenen Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2138 - im Folgenden bezeichnet als ATZV a.F. Der Inhalt dieser Norm ist im Übrigen wortgleich mit § 2 Abs. 4 ATZV in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798, sowie mit § 2 Abs. 3 ATZV in der auf der Grundlage des Änderungsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160, heute geltenden Fassung.

    vgl. BT-Drucks. 14/8623, Seite 26.

  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 494/02

    Eingruppierung einer Lehrerin mit zwei Staatsexamen nach neuem Recht für das

    Durch Artikel 5b des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wurde in der Besoldungsgruppe A 12 folgende Regelung eingeführt: Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 1) 3) 9) 1) Als Eingangsamt.

    Erst seit 1. Juli 2002 gibt es eine Beförderungsmöglichkeit für "Sekundarschullehrer" nach Fußnote 18 zur Besoldungsgruppe A 13: "Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer ... ausgewiesen werden" (vgl. Artikel 5b Ziff. 2 Besoldungsstrukturgesetz vom 21. Juni 2002 - BGBl. I S. 2138, 2141, 2142).

  • VGH Bayern, 22.10.2014 - 3 BV 12.932

    Zur Frage der Auslegung des § 125b BRRG bzw. Art. 14 Abs. 2 LlbG hinsichtlich der

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (BGBl. I 2002, S. 2138/2140) erhielt § 125b BRRG folgende Fassung.

    Der bayerische Landesgesetzgeber hat mit Art. 14 Abs. 2 LlbG die Regelung des § 125 b BRRG in der Fassung durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2138), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) inhaltsgleich als Landesrecht zur Förderung des familienpolitischen Aspekts (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 544 ) fortgeführt.

  • OVG Sachsen, 29.08.2017 - 2 A 533/16

    Zulage, laufbahnrechtliche Voraussetzungen, Beförderungsreife, systematisch,

    Die Bestimmung, die durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt worden war und ab 1. September 2006 zunächst nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich des Beklagten als Bundesrecht fortgegolten hatte, galt seit dem 1. November 2007 aufgrund der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG i. d. F. v. 17. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 3) bis zum 31. März 2014 als Landesrecht fort.
  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 61.16

    Amt mit leitender Funktion; Beamtenverhältnis auf Probe; Beauftragung; Leiter

    Hier dient die Zulage insbesondere dazu, die Wahrnehmung von Aufgaben in politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereichen, wie z.B. die Tätigkeit in einem Stab, angemessen zu honorieren (vgl. Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6390, S. 16; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Stand September 2016, § 45 BBesG Rn. 3 f.; so auch die Begründung zu § 61 SHBesG, Landtag Schleswig-Holstein, LT-Drs. 17/1267, S. 286 f.).
  • VG Berlin, 06.11.2008 - 5 A 23.05

    Laufbahnrecht: Verbot der Sprungbeförderung bei vertretungsweiser Übertragung von

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 - 4 S 988/07

    Bundeswehr; Altersteilzeit; Antrags- und Klageänderung; entgegenstehende Belange

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 31.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.10.2003 - 3 LB 44/03

    Lehrer, Klassenfahrt, Teilzeitbeschäftigung, Mehrarbeit, Besoldung,

  • VG Gelsenkirchen, 04.02.2009 - 1 K 962/07

    Zulage, höherwertige Tätigkeit, höherwertiges Amt, haushaltsrechliche

  • OVG Sachsen, 11.09.2018 - 2 A 45/17

    Zulage; Topfwirtschaft; Mängelfall

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 33.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 6 A 5645/00

    Dienstliche Beurteilung eines Regierungsschuldirektors; Bildung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2008 - 4 B 20.07

    dienstliche Beurteilung; Zulässigkeit der Klage; Vorverfahren; Antrag auf

  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 442/02

    Eingruppierung eines Lehrers mit zwei Staatsexamen für das Gymnasium nach neuem

  • OVG Sachsen, 24.04.2018 - 2 A 170/17

    Zulage; Dienstpostenbündelung; sachlicher Grund

  • BVerwG, 16.07.2013 - 5 B 8.13

    Anforderungen an die Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
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