Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 3422   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,46954
BGBl. I 2002 S. 3422 (https://dejure.org/2002,46954)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,46954) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 30.08.2002, Seite 3422
  • Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes
  • vom 27.08.2002

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 03.04.2019 - 8 C 4.18

    Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse

    Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), kein Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen zu (§ 137 Abs. 1 VwGO).
  • VG Köln, 29.06.2005 - 11 L 765/05

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch bezüglich unverlangter Faxwerbung

    Dieselben Überlegungen gelten auch für die Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 27. August 2002, BGBl. I 3422, 4346, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2005, BGBl. I S. 1373).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht