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   BGBl. I 2002 S. 4561   

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BGBl. I 2002 S. 4561 (https://dejure.org/2002,42127)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben am 23.12.2002, Seite 4561
  • Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003)
  • vom 17.12.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Bis zum Jahr 2001 hat sich das Durchschnittsjahresentgelt aller Versicherten versechsfacht und ist auf 55.216 DM gestiegen (vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 vom 17. Dezember 2002, BGBl I S. 4561).
  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Dieser Gedanke wird beim Blick auf das kaum höhere vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung im Jahr 2003 in Höhe von 29.230,-- Euro bestätigt (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 vom 17. Dezember 2002, BGBl I 4561).
  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4561) hatte die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt.
  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4561) war die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt worden.
  • LAG Hessen, 14.03.2007 - 8 Sa 906/06

    Zur Berechnung der Betriebsrente nach der Pensionsordnung der Allgemeinen

    Nach § 3 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (SVBezGrV 2003) vom 17.12.2002 (BGBl. I 2002, S. 4561) wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2003 auf EUR 4.600,00 monatlich (EUR 55.200,00 jährlich) festgesetzt.
  • OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09

    Bis zum 31. Dezember 2009 im Freistaat Sachsen vorgesehene abgesenkte Besoldung

    So unterscheiden sich weiterhin die an das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung anknüpfende Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (vgl. auch § 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 vom 17. Dezember 2002 <BGBl I S. 4561>) sowie die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung nach §§ 159, 275a, 275c SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 341 Abs. 4 SGB III. Gemäß § 275c SGB VI in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 2003 in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten um 10.200 EUR jährlich oder 850 EUR monatlich unter dem im übrigen Bundesgebiet maßgebenden Wert.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2008 - L 12 AS 24/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung eines

    Dieser Gedanke wird beim Blick auf das kaum höhere vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung im Jahr 2003 in Höhe von 29.230,- Euro bestätigt (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 vom 17. Dezember 2002, BGBl I 4561).
  • OVG Sachsen, 10.07.2018 - 2 A 419/15

    Besoldung; Beamter; Richter; Beitrittsgebiet; abgesenkte Besoldung;

    So unterscheiden sich weiterhin die an das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung anknüpfende Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (vgl. auch § 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 vom 17. Dezember 2002 <BGBl I S. 4561>) sowie die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung nach §§ 159, 275a, 275c SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 341 Abs. 4 SGB III. Gemäß § 275c SGB VI in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 2003 in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten um 10.200 EUR jährlich oder 850 EUR monatlich unter dem im übrigen Bundesgebiet maßgebenden Wert.
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