Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 606   

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BGBl. I 2002 S. 606 (https://dejure.org/2002,46044)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 15.02.2002, Seite 606
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
  • vom 08.02.2002

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 8.10

    Altgeselle"; Antragsauslegung; Berufsfreiheit; Berufsausübungsregelung;

    Nach § 3 Nr. 10 und 15, § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin vom 8. Februar 2002 (BGBl I S. 606) i.V.m. Nr. 10 Buchst. h und Nr. 15 Buchst. b des als Anlage zu § 4 Abs. 1 der Verordnung erlassenen Ausbildungsrahmenplans schneiden Maskenbildner hauptsächlich Kunsthaar zur Anfertigung und Gestaltung von Perücken und Haarteilen.
  • BVerwG, 26.08.2004 - 6 B 39.04

    Gleichsetzung eines Maskenbildner-Volontärs mit einem ausgelernten Maskenbildner

    Die erforderliche fallübergreifende Relevanz ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerde auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin vom 8. Februar 2002 (BGBl I S. 606) verweist und geltend macht, die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage habe seit In-Kraft-Treten der Verordnung am 1. August 2002 auch für die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherten Maskenbildner-Auszubildenden wesentliche Bedeutung.
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