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   BGBl. I 2003 S. 1105   

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BGBl. I 2003 S. 1105 (https://dejure.org/2003,49243)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 08.07.2003, Seite 1105
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
  • vom 04.07.2003

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09

    Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben;

    Die Gebührenfestsetzung entspricht § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778, 2780) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, ber. S. 1847) in der hier anzuwendenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 4. Juli 2003 (BGBl. I S. 1105).
  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Für den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen wurde durch Art. 1 Nr. 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 4. Juli 2003 (BGBl I S. 1105) eine differenzierte Mindestbetragsregelung eingeführt (§ 6 Abs. 4 Satz 2 FinDAGKostV n.F.).
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