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   BGBl. I 2003 S. 2771   

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BGBl. I 2003 S. 2771 (https://dejure.org/2003,45285)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 24.12.2003, Seite 2771
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
  • vom 22.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Meldungen

  • IRIS Merlin

    Verabschiedung des Filmförderungsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 05.09.2003   BT   Regierung will Filmförderung strukturell und finanziell verbessern
  • 15.10.2003   BT   Experten diskutieren Novellierung des Filmförderungsgesetzes kontrovers
  • 23.10.2003   BT   Offenheit für mögliche Änderungen in der Filmförderung signalisiert
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe in diesem Zeitraum ist § 66 FFG in der Fassung des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2771; im Folgenden: Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004).
  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt").

    Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

    Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde.

    In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl. I S. 2771, das zu der hier anzuwendenden Neufassung des Gesetzes vom 24. August 2004 geführt hat, die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt").

    Das Filmförderungsgesetz hat bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl. I S. 66 - bestanden und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. Ob das Gesetz seitdem, insbesondere in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl. I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl. I S. 2771, erhalten hat, auch den verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. genügt, begegnet Bedenken.

    Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Dagegen könnte sprechen, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; sog. Auswertungskaskade; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17% (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde.

    In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere sozio-kulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Die Festlegung von Kriterien für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge der Fernsehveranstalter war nicht deswegen entbehrlich, weil die Fernsehveranstalter in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg auf der Grundlage von längerfristigen Verträgen in beträchtlichem Umfang zur Filmförderung des Bundes finanziell beigetragen haben und weil der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Filmförderungsgesetzes 2004 davon ausgegangen ist, dass es auch künftig zum Abschluss derartiger Verträge, und zwar mit einem noch höheren Leistungsvolumen als bisher, kommen werde (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 20).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 5.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

    19 Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, das zu der hier anzuwendenden Neufassung des Gesetzes vom 24. August 2004 geführt hat, die Bedeutung der Qualität des deutschen Films namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt").

    Das Filmförderungsgesetz hat bereits am 15. November 1994 damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 bestanden und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. Ob das Gesetz seitdem, insbesondere in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, auch den verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. genügt, begegnet Bedenken.

    Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Dagegen könnte sprechen, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; sog. Auswertungskaskade; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 % (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde.

    In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere sozio-kulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18).

    49 Die Festlegung von Kriterien für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge der Fernsehveranstalter war nicht deswegen entbehrlich, weil die Fernsehveranstalter in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg auf der Grundlage von längerfristigen Verträgen in beträchtlichem Umfang zur Filmförderung des Bundes finanziell beigetragen haben und weil der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Filmförderungsgesetzes 2004 davon ausgegangen ist, dass es auch künftig zum Abschluss derartiger Verträge, und zwar mit einem noch höheren Leistungsvolumen als bisher, kommen werde (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 20).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 50.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

    19 Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, das zu der hier anzuwendenden Neufassung des Gesetzes vom 24. August 2004 geführt hat, die Bedeutung der Qualität des deutschen Films namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt").

    Das Filmförderungsgesetz hat bereits am 15. November 1994 damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 bestanden und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. Ob das Gesetz seitdem, insbesondere in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, auch den verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. genügt, begegnet Bedenken.

    Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Dagegen könnte sprechen, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; sog. Auswertungskaskade; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 % (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde.

    In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere sozio-kulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18).

    49 Die Festlegung von Kriterien für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge der Fernsehveranstalter war nicht deswegen entbehrlich, weil die Fernsehveranstalter in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg auf der Grundlage von längerfristigen Verträgen in beträchtlichem Umfang zur Filmförderung des Bundes finanziell beigetragen haben und weil der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Filmförderungsgesetzes 2004 davon ausgegangen ist, dass es auch künftig zum Abschluss derartiger Verträge, und zwar mit einem noch höheren Leistungsvolumen als bisher, kommen werde (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 20).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 23.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt").

    Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

    Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde.

    In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 48.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

    19 Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, das zu der hier anzuwendenden Neufassung des Gesetzes vom 24. August 2004 geführt hat, die Bedeutung der Qualität des deutschen Films namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt").

    Das Filmförderungsgesetz hat bereits am 15. November 1994 damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 bestanden und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. Ob das Gesetz seitdem, insbesondere in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, auch den verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. genügt, begegnet Bedenken.

    Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Dagegen könnte sprechen, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; sog. Auswertungskaskade; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 % (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde.

    In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere sozio-kulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18).

    49 Die Festlegung von Kriterien für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge der Fernsehveranstalter war nicht deswegen entbehrlich, weil die Fernsehveranstalter in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg auf der Grundlage von längerfristigen Verträgen in beträchtlichem Umfang zur Filmförderung des Bundes finanziell beigetragen haben und weil der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Filmförderungsgesetzes 2004 davon ausgegangen ist, dass es auch künftig zum Abschluss derartiger Verträge, und zwar mit einem noch höheren Leistungsvolumen als bisher, kommen werde (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 20).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 24.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt").

    Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

    Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde.

    In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18).

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 49.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

    19 Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, das zu der hier anzuwendenden Neufassung des Gesetzes vom 24. August 2004 geführt hat, die Bedeutung der Qualität des deutschen Films namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt").

    Das Filmförderungsgesetz hat bereits am 15. November 1994 damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 bestanden und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. Ob das Gesetz seitdem, insbesondere in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, auch den verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. genügt, begegnet Bedenken.

    Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Dagegen könnte sprechen, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; sog. Auswertungskaskade; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 % (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde.

    In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere sozio-kulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18).

    49 Die Festlegung von Kriterien für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge der Fernsehveranstalter war nicht deswegen entbehrlich, weil die Fernsehveranstalter in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg auf der Grundlage von längerfristigen Verträgen in beträchtlichem Umfang zur Filmförderung des Bundes finanziell beigetragen haben und weil der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Filmförderungsgesetzes 2004 davon ausgegangen ist, dass es auch künftig zum Abschluss derartiger Verträge, und zwar mit einem noch höheren Leistungsvolumen als bisher, kommen werde (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 20).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 25.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt").

    Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

    Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19).

    Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18).

    In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde.

    In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 26.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 8.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 9.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 6.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 7.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 27.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 28.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 29.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 30.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 31.08

    Filmtheater; Neuerrichtung; Strukturverbesserung; Multiplexkino.

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 517.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 5.05

    Kinobetreiber müssen weiterhin deutschen Film fördern

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 512.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 7.05

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 524.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 6.05

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 483.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 523.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 32.08

    Keine Kinoförderung bei drohendem Verdrängungswettbewerb

  • VG Berlin, 23.06.2015 - 21 K 137.14

    Filmabgabe fällt auch für DVDs als Zeitschriftenbeilage an

  • VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10

    Filmabgabepflicht der Film- bzw Videowirtschaft; Ausnahmen für Spezial Interest

  • VG Berlin, 24.04.2012 - 21 K 396.11

    Voraussetzung für die Gewährung von Filmfördermitteln

  • VG Berlin, 27.04.2010 - 21 K 4.10

    Filmförderung; Neueinrichtung; Filmtheater; Multiplex; Strukturverbesserung;

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