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   BGBl. I 2004 S. 1354   

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BGBl. I 2004 S. 1354 (https://dejure.org/2004,48421)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 30.06.2004, Seite 1354
  • Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG)
  • vom 24.06.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 23.02.2004   BT   Keine Kopien von audiovisuellen Aufzeichnungen herausgeben
  • 03.03.2004   BT   Stärkung der Rechte von Opfern im Strafverfahren erhält breite Zustimmung
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Es bedarf dazu keiner abschließenden Entscheidung, ob im Lichte des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. 2001 L 82 S. 1) und nach der zum 1. September 2004 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschriften über das Adhäsionsverfahren durch das Opferrechtsreformgesetz (BGBl. I 2004, S. 1354), mit der der Gesetzgeber die Durchführung des Adhäsionsverfahrens zum Regelfall der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erklärt hat (vgl. auch BVerfG NJW 2007, 1670, 1671 mwN), uneingeschränkt daran festzuhalten ist, dass einem Adhäsionsantrag die Eignung zur Erledigung im Strafverfahren fehlt, wenn zur Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche komplizierte Rechtsfragen des internationalen Privatrechts zu entscheiden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 3 StR 395/03, wistra 2003, 151; OLG Hamburg, wistra 2006, 37; Grau/Blechschmidt/Frick, NStZ 2010, 662; Haller, NJW 2011, 970).
  • BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    Der Gesetzgeber hat weder bei der Schaffung von § 247a StPO durch das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (vom 30. April 1998, BGBl. I S. 820) noch bei der das Verhältnis zu § 247 StPO betreffende Änderung des § 247a StPO durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opfer-RRG vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1354) Anlass zu die Unterrichtungspflicht betreffenden Anpassungen gesehen.
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2011 - 2 Ws 17/11

    Zuständigkeit der Jugendkammer nur als Jugendschutzgericht bei besonderer

    Unter Anknüpfung an die amtliche Begründung zum Entwurf des Opferrechtsreformgesetzes, mit dem die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte entsprechend erweitert wurde (BR-Drucksache 829/03 S. 44), entspricht es dabei allgemeiner Auffassung, dass die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten individuell-konkret zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen ist, wenn die mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme dem Opferzeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde (OLG Hamburg aaO., LG Hechingen NStZ-RR 2006, 51; Meyer-Goßner, aaO., Rn. 6 zu § 24 GVG ; SK-Degener, aaO., Rn. 36 zu § 24 GVG ; KK-Hannich, StPO , 6. Aufl., Rn. 6a zu § 24 GVG ).

    Im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen, mit der Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG besonders kindlichen Opfern von Sexualdelikten das Durchleiden von zwei Tatsacheninstanzen zu ersparen (BR-Drucksache 829/03 S. 43), ist der Senat der Auffassung, dass in solchen Fallgestaltungen keine allzu hohen Anforderungen erfüllt sein müssen, um die besondere Schutzbedürftigkeit zu bejahen.

    Nach den gesetzgeberischen Vorgaben ist dies nur Voraussetzung, soweit sich die Zuständigkeit der Landgerichte aus dem besonderen Umfang der Sache ergeben soll (vgl. BR-Drucksache 829/03 S. 44).

  • OLG Hamburg, 10.05.2005 - 2 Ws 28/05

    Bestellung des Verletztenbeistandes nur aufgrund ermittlungsfähigem Tatverdacht

    Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1354), mit welchem für § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO der Katalog der Nebenklagebefugten und § 406g Abs. 1 StPO um Regelungen betreffend die Anwesenheit in der Hauptverhandlung erweitert wurden, erhielten diese Vorschriften sodann ihre heute gültige Fassung.
  • OLG Hamburg, 04.03.2005 - 2 Ws 22/05

    Darlegungen der Staatsanwaltschaft bei Anklage am Landgericht wegen besonderer

    Die Begründetheit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus den §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 S. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz-OpferRRG) vom 24. Juni 2004 (BGBl I, 1354, 1357), welches nach seinem Art. 6 am 1. September 2004 in Kraft getreten ist.

    Die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 829/03 vom 7. November 2003, S. 43 f; siehe auch aktualisierter Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/2536, S. 5, i.V.m. BT-Drs. 15/1976, S. 19) besagen hierzu folgendes:.

  • OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01

    Anspruch des der deutschen Sprache nicht mächtigen Nebenklägers auf Beiordnung

    Dem Feststellungsantrag des Nebenklägers vom 20. September 2004 ist nach der durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz (BGBl 2004 Teil I, Seite 1354 ff; im Folgenden: OpferRG) getroffenen Neuregelung des § 187 Abs. 2 GVG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 5 S 922/13

    Schutzbedürftigen Räume im Sinne des Anhangs zur TA Lärm 1998; Geräusche des An-

    Die nach ihrer Auffassung noch anzuwendende Rügefrist von sieben Jahren wurde bereits durch das Europarechtanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 26.04.2004 - BGBl. I S. 1354 -geändert und durch die Zwei-Jahresfrist ersetzt; insoweit geht auch der Hinweis der Antragsteller auf die Kommentarstelle bei Battis/Krautzberger/Löhr (BauGB, 11. Aufl., § 233 Rn. 4a) ins Leere.
  • OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 2 Ws 137/05

    Zulässigkeit der Nebenklage bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Vielmehr ist es so, dass die ( ausdrückliche ) Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO erst kurz zuvor im Nachgang zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01 - , BGHSt 47, 202f, durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 1354) in § 395 StPO eingefügt worden war.
  • BGH, 27.01.2005 - 1 StR 549/04

    Tenorierung bei einer Entscheidung über einen weitergehenden Schmerzensgeld und

    Insoweit ist vielmehr in der Urteilsformel auszusprechen, daß von einer Entscheidung über den weitergehenden Antrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO i. d. F. des am 1. September 2004 in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 - BGBl I S. 1354 - Senatsurteil NStZ 2003, 565).
  • LG Hechingen, 28.11.2005 - 1 AR 31/05

    Strafprozessrecht: Zu den Voraussetzungen der Zuständigkeit des Landgerichts

    Die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs 829/03 vom 07.11.2003, Seite 43 f; Regierungsentwurf BT-Drs 15/2536, Seite 5 in Verbindung mit BT-Drs 15/1976, Seite 19) führen folgendes aus:.
  • OLG Koblenz, 12.10.2010 - 2 Ws 450/10

    Schwerer Bandendiebstahl: Zuständigkeit des Landgerichts bei besonderem

  • LG Berlin, 01.11.2021 - 536 KLs 5/21

    Eignung des Adhäsionsverfahrens bei zu erwartender Verfahrensverzögerung

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