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   BGBl. I 2004 S. 3235   

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BGBl. I 2004 S. 3235 (https://dejure.org/2004,47504)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 14.12.2004, Seite 3235
  • Gesetz zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA-Errichtungsgesetz)
  • vom 09.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 22.03.2004   BT   Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gründen
  • 22.04.2004   BT   Anhörung zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • 28.04.2004   BT   Experten lehnen Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ab
  • 28.10.2004   BT   Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zugestimmt
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Die Beklagte, eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, das Liegenschaftsvermögen des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und nicht mehr benötigtes Vermögen wirtschaftlich zu veräußern (§ 1 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG - vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235).

    Aus der Begründung des Gesetzentwurfs geht vielmehr hervor, dass die Übertragung der Bundesvermögensverwaltung auf eine GmbH verworfen wurde, weil damit "ein nicht vertretbarer Transformationsaufwand verbunden" sei; demgegenüber biete eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Vergleich zu anderen Verwaltungslösungen "die größte unternehmerische Flexibilität und die besten Möglichkeiten, nach rein immobilienwirtschaftlichen Zielen zu operieren" (BTDrucks 15/2720 S. 11).

  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 205/14

    Übernahme ehemals volkseigener Grundstücke im Beitrittsgebiet in das

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre ein solcher Zahlungsanspruch mit dem Eigentum an den Grundstücken gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235, fortan BImAG) kraft Gesetzes auf die Beklagte übergegangen.

    Das letztere werde namens und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland verwaltet (BT-Drucks. 15/2720 S. 13).

    Er hat sich dazu entschlossen, die Übertragung selbst durch Gesetz vorzunehmen, und zwar schrittweise, für das Liegenschaftsvermögen des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 und ohne jede Einschränkung (Begründung der Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 15/4066 S. 4).

    Der Plan der Bundesregierung war, mit der Errichtung der Beklagten die Verwaltung aller Immobilien des Bundes aus der traditionellen Verwaltung herauszulösen und in die Hände eines "fachgesteuerte[n] und im Rahmen der Fachaufsicht grundsätzlich eigenverantwortliche[n], unternehmerisch geführte[n] Betrieb[s]" zu legen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/2720 S. 11).

    Mit der schrittweisen Übertragung der Bundesliegenschaften auf die Beklagte nach § 2 Abs. 2 und 3 BImAG sollte dieses Modell unmittelbar durch das Errichtungsgesetz umgesetzt werden (Begründung der Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 15/4066 S. 4).

    (1) Die Bundesregierung hatte zwar in ihrem Gesetzentwurf bewusst keine Rechtsnachfolge in Rechte und Verpflichtungen vorgesehen, die zuvor von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland begründet wurden (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/2720 S. 13).

    Er ist dabei explizit dem Beispiel der Privatwirtschaft und verschiedener Länder und Kommunen gefolgt (Begründung der Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 15/4066 S. 4).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2008 - Verg 25/08

    EuGH-Vorlage zur Pflicht von Städten und Gemeinden zur Einhaltung

    Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegt (vgl. Art. 1 Gesetz zur Gründung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9.12.2004, BGBl. I 2004, 3235; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG).
  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 280/07

    Übergang der Rechtstellung des Vermieters bei gesetzlichem Eigentumsübergang

    Aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA-Errichtungsgesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3235, künftig: BImAG) ging mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Eigentum an dem Grundstück J. straße 6 auf die Klägerin über.
  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Für Letztgenannte nimmt er seit dem Wirksamwerden der Personalgestellung die Aufgaben wahr, die auf sie nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) übergegangen sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2014 - 20 A 281/13

    Personalgestellung, tariflich; Wahlberechtigung; Dienststellenzugehörigkeit;

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Bereich der Liegenschaftsverwaltung tätig ist und deshalb schon in Anbetracht der Aufgabenstellung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, insbesondere die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzten Liegenschaften zu verwalten (§ 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3235, geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 - BGBl. I S. 160), nicht zwangsläufig in deren Diensträumen eingesetzt sein muss.
  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 265/08

    Auslegung einer Klageschrift hinsichtlich der Parteibezeichnung; Abgrenzung zu

    Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr, nachdem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils die der Zulassung zugrunde liegende Rechtsfrage durch Urteil vom 9. Juli 2008 (VIII ZR 280/07, WuM 2008, 562) dahin entschieden hat, dass der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums auch dann gemäß § 566 BGB anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen eintritt, wenn er das Eigentum - wie vorliegend aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) - kraft Gesetzes erwirbt.
  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    Die beiden leitenden Mitarbeiterinnen, welche die Vollmachtsurkunde vom 31. August 2007 unterzeichnet haben, waren zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt (§ 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235, i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 3 der Satzung vom 22. Dezember 2004, Bundesanzeiger S. 24736 sowie § 6 Abs. 2 und 4 der Vertretungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2007, Bundesanzeiger S. 7129; vgl. in diesem Zusammenhang zur Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Vertretung: Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25 f., vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6).
  • LAG Köln, 07.05.2007 - 14 Sa 1379/06

    Befristung zur Vertretung

    Die Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung wurden im Wesentlichen durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BGBl. I 2004, 3235) mit Wirkung vom 01.01.2005 auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übertragen.

    Dafür spricht bereits der parlamentarische Vorlauf, den das Gesetz zur Errichtung der Bundesanstalt für Immobilienaufgabe hatte und der weit vor dem 01.01.2005 begonnen hatte (siehe BT-Drucksache 15/2720).

  • LG Berlin, 14.09.2007 - 63 S 84/07

    Kauf bricht nicht Miete: Analoge Anwendung auf den gesetzlichen Eigentumserwerb

    Der Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 BImAG erfolgt nicht aufgrund einer Einigung zwischen früherem Eigentümer und Erwerber, sondern unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Regelung außerhalb des Grundbuches (BT-Drs. 15/2720, S. 13; BT-Drs. 15/4066, S. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2007 - 3 O 58/07

    Rechtsweg im Rahmen der Durchführung eines Bieterverfahrens

  • OVG Sachsen, 07.01.2014 - 1 A 670/12

    Amtshandlung, Kostenschulden

  • BVerwG, 04.04.2006 - 7 B 17.06

    Aufhebung der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz erfolgten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2010 - 8 E 419/10

    Eröffung des Verwaltungsrechtswegs für eine Streitigkeit über die Veräußerung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr: Auffangregelung in einer Kostenverordnung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 62 PV 4.05

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Tragung einer Verpflegungspauschale in

  • VG Mainz, 15.01.2008 - 3 K 313/07

    Beseitigung baulicher Anlagen auf einem ehemaligen Mobilmachungsstützpunkt der

  • VG Potsdam, 09.08.2017 - 1 K 1096/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Cottbus, 12.10.2006 - 5 K 1013/04

    Beschränkte Überprüfbarkeit von dienstlichen Beurteilungen durch die

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