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   BGBl. I 2004 S. 598   

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BGBl. I 2004 S. 598 (https://dejure.org/2004,47259)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 28.04.2004, Seite 598
  • Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern
  • vom 23.04.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 05.01.2004   BT   Bundesregierung will Rechtsposition leiblicher Väter stärken
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 389/16

    Keine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vaters bei Bestehen einer

    (1) Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) eingeführt worden.
  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 525/16

    Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

    Mit der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) eingeführten und am 30. April 2004 in Kraft getretenen Regelung hat der Gesetzgeber sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (FamRZ 2003, 816) orientiert.
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07

    Wahrung der Frist für die Anfechtungsklage des leiblichen Vaters gegenüber dem

    Die Klage gegen das Kind ist nämlich sowohl in den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB als auch des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf gerichtet, das Verwandtschaftsverhältnis von rechtlichem Vater und Kind zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 15/2253 S. 13).

    Hier war zwar der Hinweis des Familiengerichts vom 18. Mai 2005 ersichtlich unzutreffend, weil er die frühere Rechtslage wiedergab (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 ­ XII ZR 117/97 ­ FamRZ 1999, 716) und die ab 30. April 2004 bis 31. Mai 2008 geltende Neufassung des § 1600 e Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern (VatAnfVuaÄndG) vom 23. April 2004 (BGBl. 2004 I 598) ignorierte, derzufolge im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Klage sowohl gegen das Kind als auch gegen den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu richten ist.

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 150/06

    Darlegungs- und Beweislast und Umfang der Amtsaufklärung im Verfahren der

    Zwar hatte der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes eine solche Anhörung im Fall der Anfechtung durch den biologischen Vater vorgesehen, indem § 640 d ZPO um einen entsprechenden Absatz 2 ergänzt werden sollte (BT-Drucks. 15/2253 S. 6); dies ist jedoch nicht in das Gesetz übernommen worden.
  • BVerfG, 29.01.2020 - 1 BvR 2715/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde bezüglich eines kombinierten

    Er setzt sich in keiner Weise mit der vom Gesetzgeber allgemein vorgenommenen Interessenabwägung auseinander (BTDrucks 15/2253, S. 11), so dass sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ergibt, dass in diesem Fall das Interesse des Beschwerdeführers, die Stellung als rechtlicher Vater zu erhalten, die Interessen der übrigen Mitglieder des Familienverbands an der Beibehaltung der rechtlichen Vaterschaft überwiegt.
  • OLG Bremen, 31.10.2006 - 4 WF 110/06

    Erstreiten der Vaterschaft durch den leiblichen - aber nicht rechtlichen - Vater

    Gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit 30. April 2004 geltenden Fassung (Gesetz vom 23.4.2004, BGBl. I S. 598) ist berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
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