Weitere Veröffentlichungen unten: 19.12.2003 | 13.01.2004

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96   

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https://dejure.org/2003,90
BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 (https://dejure.org/2003,90)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 (https://dejure.org/2003,90)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 (https://dejure.org/2003,90)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld: Zuschusspflicht des Arbeitgebers grundsätzlich mit der Berufsfreiheit vereinbar - gegenwärtige Ausgestaltung steht jedoch im Widerspruch zum Gleichberechtigungsgebot und stellt ...

  • IWW
  • aufrecht.de

    Mutterschaftszuschuss verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld; Verschlechterung des Verhältnisses von Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld seit 1968 zu Lasten der Arbeitgeber; Entlastung der Kleinbetriebe von ihren Mutterschutzkosten durch ...

  • hensche.de

    Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 4; ; GG Art. 3 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gegenwärtige Ausgestaltung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2
    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld: Verpflichtung des Arbeitgebers widerspricht in gegenwärtiger Ausgestaltung dem Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG ? Kein hinreichender Ausgleich durch Umlageverfahren wegen Begrenzung auf Kleinunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

  • IWW (Kurzinformation)

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verfassungswidrig?

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.12.2003)

    Entlastung von Arbeitgebern beim Mutterschutz // Gesetzgeber muss bis 2005 handeln

Besprechungen u.ä. (2)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    MuSchG §§ 14, 13
    Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Sonstiges (2)

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Mehr Arbeitgeber umlagepflichtig - Neuregelung des Umlageverfahrens

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 109, 64
  • NJW 2004, 146
  • MDR 2004, 400
  • NVwZ 2004, 471 (Ls.)
  • NZA 2004, 33
  • NZS 2004, 93
  • FamRZ 2004, 254 (Ls.)
  • BB 2004, 47
  • BB 2004, 48
  • DB 2003, 2788
  • BGBl I 2004, 69
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist an der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (Abweichung von BVerfGE 37, 121 ).

    Insoweit verweist das Bundesarbeitsgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1974 (BVerfGE 37, 121).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld schon zweimal bestätigt (BVerfGE 37, 121; 70, 242).

    Verfassungsrechtlich darf nicht mehr darauf abgestellt werden, dass der Arbeitgeber aufgrund freien Entschlusses und im eigenen Erwerbsinteresse mit Frauen Arbeitsverhältnisse begründe, es ihm also frei stehe, etwaige Mehrbelastungen dadurch zu vermeiden, dass er die Beschäftigung von Frauen unterlässt (so noch BVerfGE 37, 121 ).

    Der Nachweis einer besonderen berufsregelnden Tendenz ist nicht erforderlich (Abweichung von BVerfGE 37, 121 ).

    Der Gesetzgeber verwirklicht mit ihm auch seinen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 37, 121 ; BAGE 14, 304 ).

    Aus Art. 6 Abs. 4 GG ergibt sich nicht, dass die Kosten des Mutterschutzes ausschließlich vom Staat zu tragen sind, vielmehr wird die "Gemeinschaft" in die Pflicht genommen, zu der auch die Arbeitgeber gehören (vgl. BVerfGE 37, 121 ).

    Eine Aufteilung der Kosten des Mutterschutzes zwischen Bund, Krankenkassen und Arbeitgeber ist daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 37, 121 ).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Derartige das Arbeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltende Geldleistungspflichten sind an der Berufsfreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

    Seine Gestaltungsfreiheit ist besonders groß, wenn - wie hier - die angegriffene Regelung keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfGE 46, 120 ; 77, 308 ), sondern lediglich an bestimmte Konstellationen im Arbeitsverhältnis eine berufsunspezifische Kostenlast knüpft.

    Ob und in welchem Umfang die Kosten der erforderlichen finanziellen Absicherung der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber zu tragen sind, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Zumutbarkeit der gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

    (3) Die Zuschusspflicht ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz fehlt (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

    Arbeitnehmer müssen in der Regel zur Existenzsicherung ihre volle Arbeitskraft einsetzen (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

    Die vom jeweiligen Arbeitgeber zu tragenden Kosten lassen sich daher dem einzelnen Arbeitsverhältnis zuordnen (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    a) Art. 3 Abs. 2 GG stellt ein Gleichberechtigungsgebot auf und erstreckt dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ).

    Art. 3 Abs. 2 GG zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 89, 276 ).

    Frauen müssen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    bb) Bei der Erfüllung des Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 4 GG, der dem Gesetzgeber auferlegt, den Schutz der Mutter sicherzustellen, hat der Gesetzgeber auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen zugunsten von Frauen ausgehen können (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG berührt die Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 1 GG, weil dieser zusätzliche Kostenlasten aufgebürdet werden, die aus ihrer Berufstätigkeit, nämlich der Beschäftigung der geschützten Arbeitnehmerinnen, folgen (vgl. BVerfGE 81, 156 ).

    Derartige das Arbeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltende Geldleistungspflichten sind an der Berufsfreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

    Bei Beeinträchtigungen der Berufstätigkeit ohne spezifische berufsregelnde Tendenz durch die Auferlegung von Kostenlasten entfällt die Erforderlichkeit nicht schon deshalb, weil eine Finanzierung der Aufgabe aus Steuermitteln für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre (vgl. BVerfGE 81, 156 ).

    (3) Die Zuschusspflicht ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz fehlt (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Der Gesetzgeber kann sich bei seiner Aufgabe, Mütter und Kinder zu schützen, auch Dritter bedienen (vgl. BVerfGE 88, 203 ; vgl. auch schon für Familienleistungen BVerfGE 11, 105 ).

    Die Schutzpflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 GG und sein Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 4 GG berühren sich insoweit (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    aa) Bei der Frage, wie der Gesetzgeber dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG nachkommt, steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. zum Gestaltungsspielraum bei Schutzpflichten allgemein BVerfGE 88, 203 ).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld schon zweimal bestätigt (BVerfGE 37, 121; 70, 242).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausgeführt, dass solche veränderten Verhältnisse vorliegen, wenn die Belastung der Arbeitgeber mit den Leistungen des Mutterschutzes 50 % übersteigt (vgl. BVerfGE 70, 242 ).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    a) Art. 3 Abs. 2 GG stellt ein Gleichberechtigungsgebot auf und erstreckt dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ).

    Das ist durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klargestellt worden (vgl. BVerfGE 92, 91 ).

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Art. 3 Abs. 2 GG zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 89, 276 ).

    cc) Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber zum einen durch Vorschriften nachgekommen, die die Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung verbieten (vgl. § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB; dazu BVerfGE 89, 276 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Derartige das Arbeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltende Geldleistungspflichten sind an der Berufsfreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

    (3) Die Zuschusspflicht ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz fehlt (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 -,.

    Das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAGE 81, 222) sah Art. 12 Abs. 1 GG nicht als verletzt an.

  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00

    'Kalte Enteignung'

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 173/75

    Halbfettmargarine

  • BSG, 24.06.1992 - 1 RK 34/91

    Lohnfortzahlung - Umlagepflicht - Kleinbetriebe - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 497/62

    Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Akkordverbot

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • LAG München, 16.12.1993 - 4 Sa 943/92

    Mutterschaftsgeld: Zuschuss des Arbeitgebers - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auch entfällt die Erforderlichkeit bei Beeinträchtigungen der Berufstätigkeit durch die Auferlegung von Kostenlasten beziehungsweise kostenträchtigen Pflichten nicht schon deshalb, weil eine Finanzierung der betreffenden Aufgabe aus Steuermitteln für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre (vgl. BVerfGE 81, 156 ; 109, 64 ).

    Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 103, 172 ; 109, 64 ).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Pflichten zur Sicherstellung von Gemeinwohlbelangen er Privaten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit auferlegt (vgl. BVerfGE 109, 64 ).

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    (d) Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 a der Gründe, BVerfGE 97, 169; 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64) .

    Eingriffe in die Privatautonomie müssen zur Verwirklichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - aaO) .

    Auch hat der Gesetzgeber grundsätzlich die faktischen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen, die mit seinen Schutzvorschriften verbunden sind, im Blick zu behalten (vgl. dazu BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 3 b bb und dd der Gründe, aaO) .

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Zwar stellt die Rechtskraft einer Vereinbarkeitserklärung im Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf eine erneute Normenkontrolle grundsätzlich ein Prozesshindernis dar (vgl. speziell für die Unzulässigkeit auch einer erneuten inzidenten Normenkontrollentscheidung BVerfGE 69, 92 ; 109, 64 ).

    Das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfällt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn später rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten (vgl. BVerfGE 82, 198 ; 87, 341 ; 109, 64 ).

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Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 69   

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BGBl. I 2004 S. 69 (https://dejure.org/2003,46415)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 16.01.2004, Seite 69
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes)
  • vom 19.12.2003
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Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 69   

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 16.01.2004, Seite 69
  • Berichtigung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
  • vom 13.01.2004
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 14.04.2011 - V R 14/10

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren -

    Sie erbrachte im Inland steuerpflichtige Bauleistungen, für die die Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in der Fassung des HBeglG 2004 (BGBl I 2003, 3076), berichtigt durch das Gesetz vom 13. Januar 2004 (BGBl I 2004, 69), Steuerschuldner waren.
  • FG Hamburg, 11.06.2014 - 1 V 290/13

    Abgabenordnung/Umsatzsteuer: Unmittelbare Unterbrechung einer Außenprüfung nach

    Zwar sind § 13b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a. F. anwendbar (in Kraft getreten am 01.04.2004 gemäß Art. 14 Nr. 2, Art. 29 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 - HBeglG 2004 - vom 29.12.2003, Bundesgesetzblatt Teil I - BGBl I - 2003, 3076 in Verbindung mit - i. V. m. - Berichtigung vom 13.01.2004, BGBl I 2004, 69 und Bekanntmachung vom 31.03.2004, BGBl II, 2004, 456).

    Die am 01.04.2004 in Kraft getretene Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in der Fassung des Art. 14 Nr. 2, Art. 29 Abs. 2 HBeglG 2004 vom 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076 i. V. m. Berichtigung vom 13.01.2004, BGBl I 2004, 69 und Bekanntmachung vom 31.03.2004, BGBl II, 2004, 456), ist im Streitfall gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG a. F. anzuwenden.

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