Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 1138   

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BGBl. I 2005 S. 1138 (https://dejure.org/2005,48743)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 29.04.2005, Seite 1138
  • Drittes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
  • vom 27.04.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 16.06.2004   BT   Zugang zu Eisenbahninfrastruktur neu regeln und überwachen
  • 29.09.2004   BT   Förderung des Wettbewerbs im Schienenverkehr bleibt umstritten
  • 01.12.2004   BT   Diskriminierungsfreier Zugang im Schienennetzverkehr beschlossen
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • VG Koblenz, 09.11.2009 - 4 K 443/09

    Freistellung eines Grundstücks von Bahnbetriebszwecken; private Anschlussbahn

    Das Verkehrsbedürfnis ist nach dem Willen des Gesetzgebers anhand der öffentlichen Belange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, zu ermitteln (BT-Drucks. 15/4419, S. 18 f.).

    Den Grundstückseigentümern hat der Gesetzgeber aber ein Antragsrecht im Hinblick auf eine Freistellungsentscheidung wegen der Belastung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundeigentums durch den Fachplanungsvorbehalt eingeräumt (BT-Drs. 15/4419, S. 19).

    Der Freistellungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 23 AEG in der durch Art. 1 Nr. 11a des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005 (BGBl. I S. 1138, vgl. BT-Drs. 15/4419, S. 18f.) eingefügten Fassung.

    Bei historischer Auslegung ist von Bedeutung, dass § 23 AEG in der heutigen Fassung erst im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005 (BGBl. I S. 1138) auf der Grundlage eines Beschlusses des Verkehrsausschusses des Bundestages vom 01.12.2004 (BT-Drs. 157/4419, Seite 18 zu Art. 1 Nr. 11a) eingefügt worden ist.

    Damit ist eine Betriebsgenehmigungspflicht nach Landesrecht (hier § 35 LEisenbahnG) ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/3280, S. 13 - Gesetzgebungskompetenz, 15 - zu Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a; Begr. zu den insoweit letztlich Gesetz gewordenen Ausschussempfehlungen hierzu, BT-Drs. 15/4419 S. 16 - zu Nr. 4 Buchstabe b).

    Im Übrigen ist bei der Auslegung des § 23 Abs. 1 AEG auch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/4419 S. 19) zu berücksichtigen, dass in dem Fachplanungsvorbehalt ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG liegt (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111, 118).

    Ließe man ein bloßes Eigeninteresse genügen, so würde dem mit § 23 Abs. 1 AEG verfolgten Anliegen nicht hinreichend Rechnung getragen, den aus der kommunalen Planungshoheit abgeleiteten Anspruch der Gemeinde auf "Entwidmung" einer Bahnfläche, deren bahnbezogene Nutzung mangels eines schutzwürdigen überörtlichen Interesses nicht mehr zu erwarten ist, umzusetzen (BT-Drs. 15/4419, S. 18f.).

    Zum zweiten hat der Gesetzgeber ohnehin den Schutz der kommunalen Planungshoheit nicht von der Konkretisierung einer bestimmten gemeindlichen Planung abhängig machen wollen (BT-Drs. 15/4419, S. 18 f.).

  • BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 21.09

    Rechtsmittel; Revision; Rechtsmittelbegründung; Revisionsbegründung; Frist;

    Die Klägerinnen machen geltend, das Eisenbahn-Bundesamt werfe ihnen zu Unrecht eine Verletzung ihrer Pflichten aus § 9a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, 2396) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005 (BGBl I S. 1138) vor und greife deshalb ohne zureichenden Grund in ihre unternehmerische Handlungs- und Organisationsfreiheit ein.

    b) § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 AEG sucht die Unabhängigkeit des Schienenwegebetreibers in seinen Entscheidungen auf verschiedene Weise zu sichern (vgl. BTDrucks 15/3280 S. 12 und 16).

    Insofern - aber auch nur insofern - ist es richtig, § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG der Entscheidungsvorbereitung, § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AEG hingegen eher der Entscheidung selbst zuzuordnen (vgl. BTDrucks 15/3280 S. 16 f.).

    Im Verfahren der Entscheidungsfindung zielt die Vorschrift damit nicht nur auf deren abschließende Phase - das "Treffen" der Entscheidung - und auch nicht nur auf das die Entscheidung "treffende" Personal, sondern nimmt auch weitere Phasen der Entscheidungsvorbereitung (vgl. BTDrucks 15/3280 S. 16 f.) und die insofern befassten Personen in den Blick.

    Richtig ist allerdings, dass der Gesetzgeber offenbar vornehmlich an interne Regelungen zur Beschränkung der unternehmensübergreifenden konzerninternen Kommunikation dachte; die Gesetzesbegründung spricht daher von "chinese walls" (BTDrucks 15/3280 S. 16 f.), also von unternehmensinternen Regelungen zur Abschottung des Informationsverkehrs gegenüber anderen konzernverbundenen Unternehmen (vgl. Kühling, Sektorspezifische Regulierung in den Netzwirtschaften, 2004, S. 351 f.; Masing, 66. Deutscher Juristentag, D 116 f.; Gerstner in Hermes/ Sellner, AEG-Kommentar, Rn. 37 zu § 9a AEG; Soldner, Liberalisierung des Eisenbahnwesens, 2008, S. 140 ff.).

  • VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 604/14

    Vorübergehende Einschränkungen des Betriebs einer Eisenbahninfrastruktur;

    Mit dem Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) am 30. April 2005 wurden durch die in Art. 2 Nrn. 1 und 2 dieses Gesetzes erfolgte Änderung des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG -) die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnrechts ab dem 1. Januar 2006 neu geregelt.

    Er muss diese bereitstellen oder andernfalls das Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG durchlaufen (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs 15/3280, S. 18).

    Diese Abgrenzung von Regulierungs- und Überwachungsaufgaben zwischen Trassenagentur und Eisenbahn-Bundesamt nahm der Bundesrat zum Anlass, den Vermittlungsausschuss mit der Begründung anzurufen, diese Aufgabenverteilung stehe einer effektiven Überwachung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur und deren Nutzung im Wege und berge die Gefahr einer unwirtschaftlichen Doppelzuständigkeit und widersprüchlicher Entscheidungen in sich (vgl. BR-Drs 955/04, S. 2).

    Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs 15/5122) wurde schließlich die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde in allen den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur betreffenden Angelegenheiten beschlossen (BR-Drs 186/05), wie sie als § 14 b AEG im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

    Diese Definition, die den Begriff des "Betreibers der Infrastruktur" in Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2001/14/EG (a.a.O.) aufgreift und bezogen auf das nationales Recht sprachlich klarstellt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs 15/3280, S. 14), knüpft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht an den Betrieb der Schienenwege im Sinne einer tatsächlichen Bereitstellung, sondern an den Unternehmensgegenstand des Eisenbahninfrastrukturunternehmens an (vgl. Kramer in: Kunz, a.a.O., Bd. 1, Erläuterungen § 2 AEG, Rn. 22; Hermes/Sellner, a.a.O. § 2 AEG Rn. 94).

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