Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 3675   

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BGBl. I 2005 S. 3675 (https://dejure.org/2005,38185)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 30.12.2005, Seite 3675
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  • vom 22.12.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (G-SIG: 16019028)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 12.12.2005   BT   Bund will für Unterkunft und Heizung von Arbeitslosen nicht mehr zahlen
  • 14.12.2005   BT   Bund beteiligt sich an Unterhaltskosten von Arbeitslosengeld-II-Empfängern
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Die Finanzierungsregelungen des § 46 Abs. 6 bis 10 SGB II wurden im Dezember 2005 auf feste Anteile des Bundes für die Jahre 2005 und 2006 umgestellt; die zuvor geregelten Änderungsmechanismen entfielen (Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2005, BGBl I S. 3675).
  • LSG Hessen, 21.04.2017 - L 7 AS 803/14

    Beiträge an Renten- und Krankenversicherungsträger

    Die vom Kläger zunächst im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel standen vermögensrechtlich betrachtet dem Kläger zu, denn sie waren ihm seitens des Bundes nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2005, BGBl. I, S 3675) i.V.m. Art. 106 Abs. 8 GG zu gewähren.
  • LSG Sachsen, 25.04.2007 - L 3 B 24/07
    Jedoch traten nur die etwa ein Dutzend Änderungen, die mit dem Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407), dem Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBI. 1 S. 2809), dem Ersten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3675) und dem Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3675) verbunden waren, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren in Kraft.
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