Gesetzgebung
BGBl. I 2006 S. 6 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 06.01.2006, Seite 6
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV)
- vom 02.01.2006
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15
Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände; …
Die in der Begründung zu § 10 IFG (BT-Drs. 15/4493 S. 16) erwähnte Höchstgebühr von 500 EUR, die in der Informationsgebührenordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) aufgegriffen und im Gebührenverzeichnis festgelegt worden ist, lässt schon deshalb nicht auf einen (gerade noch) als angemessen erachteten Verwaltungsaufwand schließen, weil das Verbot einer prohibitiven Gebührenbemessung in § 10 Abs. 2 IFG festgeschrieben ist. - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2014 - 8 A 1129/11
Anerkennung der allgemeinen Nutzungsbedingungen als Voraussetzung für die …
Die Regelungen zu Nutzungsentgelten für die Weiterverwendung bzw. Gebühren für den Informationszugang sind ebenfalls unterschiedlich ausgestaltet: Während nach § 4 Abs. 3 IWG bei der Festsetzung von Nutzungsentgelten die Kosten für die Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung sowie die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne berücksichtigt werden dürfen, begrenzen § 10 IFG und die auf § 10 Abs. 3 IFG beruhende Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I 2006, S. 6) die Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs auf höchstens 500,- EUR. - VG Berlin, 10.07.2014 - 2 K 232.14
Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Gebührenerhebung …
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der fraglichen Gebühren ist § 10 IFG in der Fassung des Gesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722, im Folgenden: IFG a.F.) i.V.m. der Informationsgebührenordnung in der Fassung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6, im Folgenden: IFGGebV a.F.). - VG Köln, 05.10.2007 - 25 K 1603/07
Rechtmäßigkeit der Höhe einer Gebührenerhebung nach § 1 IFGGebV i.V.m. § 10 IFG
Mit Kostenbescheid vom 24. Januar 2007 erhob die Beklagte sodann Gebühren nach Gebührenziffer 2.2 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) vom 02. Januar 2006 (BGBl. I 2006, 6) i.V.m. § 1 IFGGebV und § 10 IFG.