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   BGBl. I 2006 S. 1095   

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BGBl. I 2006 S. 1095 (https://dejure.org/2006,43929)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 05.05.2006, Seite 1095
  • Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
  • vom 28.04.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (G-SIG: 16019078)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 22.02.2006   BT   Öffentliche Anhörungen zu steuerrechtlichen Änderungen
  • 28.02.2006   BT   Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
  • 08.03.2006   BT   Kritik an geplanter Verschärfung der Ein-Prozent-Regelung bei betrieblichen Kfz
  • 08.03.2006   BT   Experten begrüßen steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Die Formulierung, wonach sich § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auch auf "Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte ... des Umlaufvermögens" erstreckt, geht auf das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (StEindämmG) vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) zurück.
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    aa) Mit der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (StEindämmG; BGBl I 2006, 1095) wurde die vom EuGH eingeforderte umsatzsteuerrechtliche Neutralität gegenüber dem bisherigen Rechtszustand mit Wirkung ab dem 06.05.2006 in der Weise hergestellt, dass Umsätze durch die Veranstaltung von Glücksspielen aller Art, die nicht durch das RennwLottG erfasst werden, und durch den Betrieb von Glückspielgeräten sowohl innerhalb als auch außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken der Umsatzsteuer unterliegen und damit gleichbehandelt werden.

    Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl. I 2006, 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; bis 31.12.2006 Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG.Richtlinie) vereinbar ist (EuGH-Urteile Metropol vom 24.10.2013 C-440/12, EU:C:2013:687; Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 39; vgl. hierzu auch das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344 sowie BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, Rz 29 und BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 4; vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84, Rz 3 ff. und vom 14.12.2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599 [BFH 14.12.2015 - XI B 113/14] , Rz 15, 16),- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 32),- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 60),- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333, Rz 39).

    Die somit seit dem UStG 1967 ausschließlich nach den Spezialregelungen des Umsatzsteuerrechts bestehende Steuerfreiheit für Spielbanken entfiel dann aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) mit Wirkung ab dem 06.05.2006 (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311).

    Denn die auf vorkonstitutionellem Recht beruhende Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken in § 6 SpielbkV ist jedenfalls spätestens mit dem Inkrafttreten des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (BGBl I 2006, 1095) am 06.05.2006 entfallen.

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Der Gesetzgeber hat die aufgrund § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) erneut geltende Umsatzsteuerpflicht für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. Mai 2017 V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199, Rz 25 f.) dadurch berücksichtigt, dass er den in § 4 Abs. 1 HmbSpVStG für solche Spielgeräte bestimmten Steuersatz ab Mai 2006 von zuvor 8 % auf 5 % des Spieleinsatzes herabgesetzt hat (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes, BürgerschaftsDrucks 18/4806, S. 1, 3).
  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    aa) Auf die mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) in das Gesetz eingefügte Bestimmung des § 5 Abs. 1a EStG (n.F.), der zufolge die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind, kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 02.12.2015 - I R 83/13, BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831) auf den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten --mithin auch für die Streitjahre-- nicht rückwirkend anzuwenden ist.
  • BFH, 19.01.2017 - IV R 10/14

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten

    Die Formulierung, wonach sich § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auch auf "Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte ... des Umlaufvermögens" erstreckt, geht auf das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (StEindämmG) vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) zurück.
  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    d) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber bei Erlass des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i. d. F. des Gesetzes vom 28.04.2006 (BGBl I 2006, 1095) nicht gegen die für technische Vorschriften geltende Notifizierungspflicht des Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 v. 21.07.1998, S. 37, geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006, ABl. L 363, S. 81) verstoßen.

    aa) aaa) Durch das Gesetz vom 28.04.2006 (mit Geltung ab dem 06.05.2006, BGBl I 2006, 1095) hat der deutsche Gesetzgeber die Bestimmung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG als Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Sache Linneweber (vom 17.02.2005 C-453/02 u. a., Slg. 2005, I-1131, IStR 2005, 200) dahingehend geändert, dass er zur Vermeidung einer unionsrechtlichen Ungleichbehandlung im Verhältnis zu privaten Spielhallenbetreibern die bis dahin bestehende Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen zugelassener öffentlicher Spielbanken aufgehoben hat.

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 79/07

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

    Sie machte geltend, ihre Umsätze seien steuerfrei, da die zum 6. Mai 2006 in Kraft getretene Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG n.F.) durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (StEindämmG) vom 28. April 2006 (BGBl. I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.
  • BFH, 09.08.2007 - V B 96/07

    Umsatzbesteuerung sonstiger Glücksspiele mit Geldeinsatz

    Es ist noch nicht geklärt, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) mit der Richtlinienbestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG insoweit vereinbar ist, als er "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" im Sinne der Richtlinienbestimmung von der Steuerbefreiung ausnimmt.

    Mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Kalendervierteljahr 2006 vom 10. August 2006 erklärte die Antragstellerin ihre Umsätze aus Geldspielgeräten ab dem 7. Mai 2006 als steuerpflichtig aufgrund des Inkrafttretens der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG n.F.) durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28. April 2006 am 6. Mai 2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353).

    Das Für und Wider hat das FG dargelegt (die Richtlinienkonformität bejahen: Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, BTDrucks 15/5558, Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 15/5812; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung, BTDrucks 16/634, 11, Begründung II. Besonderer Teil, zu Art. 2; Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung, BTDrucks 16/634, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks 16/749, zu den Nummern 5 bis 7; Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 9 Rz 133.2, a.E.; Huschens in Vogel/Schwarz, UStG, § 4 Nr. 9 Rz 14 und 15j; Dziadkowski, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2006, 685, 688; derselbe, der Umsatz-Steuer-Berater --UStB-- 2007, 16; Jahndorf/Oellerich, UR 2007, 457.

    Die Richtlinienkonformität verneinen: Stellungnahme des Bundesrates, Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, BRDrucks 326/05, Stellungnahme des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung, BRDrucks 937/05, Nr. 5, Zu Art. 2 Nr. 1; dem folgend Thill/Puls, UStB 2006, 166, 168 ff.; P. Weymüller in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, E § 4 Nr. 9 Rz 211 ff.).

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    Denn die auf vorkonstitutionellem Recht beruhende Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken in § 6 SpielbkV ist spätestens mit dem Inkrafttreten des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) am 6. Mai 2006 --und damit vor den Streitjahren-- entfallen.

    Beide Umsatzsteuersenate des BFH haben seit dem Inkrafttreten des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) am 6. Mai 2006 über die von der Klägerin in Bezug genommenen Beschlüsse hinaus in einer Vielzahl von Entscheidungen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Stellung genommen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1497; in BFH/NV 2016, 599; in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2014, 915; in BFH/NV 2011, 1546; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

  • FG Münster, 16.06.2016 - 5 K 998/14

    Befreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten von der Umsatzsteuer

    Nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 16/634, S. 11 f.) sollen die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken künftig umsatzsteuerpflichtig sein, um die umsatzsteuerliche Neutralität herzustellen und die durch die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Linneweber und Akritidis eröffnete Berufungsmöglichkeit gewerblicher Glücksspielanbieter auf die Steuerbefreiung aufzuheben.

    Denn durch die Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (vom 28.4. 2006, BGBl I 2006, 1095) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 6.5.2006 die Steuerbefreiung der von dieser Regelung erfassten Spielumsätze nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers der Glücksspiele oder Glücksspielgeräte abhängig gemacht und die Umsatzsteuerbefreiung füröffentliche Spielbanken aus dem Gesetzestext gestrichen.

    Nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 16/634, S. 11 f.) sollten die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken künftig umsatzsteuerpflichtig sein, um die umsatzsteuerliche Neutralität (wieder) herzustellen und die durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.2. 2005 C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis EU:C:2005:92, Slg. 2005, I-1131, UVR 2005, 122) eröffnete Berufungsmöglichkeit gewerblicher Glücksspielanbieter auf die Steuerbefreiung aufzuheben.

  • BFH, 30.10.2007 - V B 170/07

    Ernstliche Zweifel an Umsatzbesteuerung sonstiger Glücksspiele mit Geldeinsatz

  • BFH, 10.06.2016 - V B 97/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

  • BFH, 07.09.2007 - V B 97/07

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 9/14

    Zur Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den Erwerb einer

  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

  • BFH, 07.09.2007 - V B 95/07

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit

  • BFH, 07.09.2007 - V B 119/07

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis

  • FG Niedersachsen, 18.10.2007 - 5 K 137/07

    Befreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer; Vereinbarkeit

  • BFH, 14.07.2016 - V B 17/16

    Umsatzsteuer bei Spielbanken

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

  • FG München, 15.01.2014 - 10 K 2321/12

    § 3 Abs. 3 Satz 4 EStG - Sofortige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den

  • FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16

    § 4 Abs.3 S.4 EStG

  • BFH, 21.09.2007 - V B 169/07

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit

  • FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 373/16

    § 4 Abs.3 S.4 EStG

  • FG Düsseldorf, 27.03.2007 - 5 V 4521/06

    Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten;

  • FG Niedersachsen, 21.04.2009 - 5 V 391/08

    Steuerfreiheit der Umsätze aus Geldspielgeräten wegen Verstoßes des § 4 Nr. 9b

  • FG Düsseldorf, 27.03.2007 - 5 V 3840/06

    Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten;

  • VG Arnsberg, 24.04.2008 - 5 K 2713/06

    Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit;

  • VG Arnsberg, 07.08.2008 - 5 K 2686/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte;

  • VG Arnsberg, 07.08.2008 - 5 K 2751/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte;

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 56/07

    Einkommensteuer: Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR

  • FG Hamburg, 05.11.2010 - 3 V 149/10

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuer auf Glücksspiele

  • FG Hamburg, 07.08.2007 - 7 V 78/07

    Umsatzsteuer: Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen

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