Gesetzgebung
BGBl. I 2006 S. 1911 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 17.08.2006, Seite 1911
- Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
- vom 14.08.2006
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen)
- bundestag.de
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (G-SIG: 16019110)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 02.07.2019 - II ZR 155/18
Liegen der gesetzlichen Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des …
Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.aa) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Aufsichtsrat jedenfalls seit der Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 42 Buchst. a des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911; im Folgenden: Genossenschaftsrechtsnovelle) kraft Gesetzes für die Kündigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern ausschließlich zuständig sei und entgegenstehende Satzungsbestimmungen nach § 18 Satz 2 GenG unwirksam seien.
Soweit dies geschehen ist, bedarf es keiner gesetzlichen Ermächtigung des Aufsichtsrats mehr, Mitglieder des Vorstands vorläufig von ihren Geschäften zu entheben (BT-Drucks. 16/1025, S. 86).
(1) Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der Vorschrift im Wesentlichen eine sprachliche Vereinfachung "in Anlehnung an § 112 AktG" beabsichtigt (BT-Drucks. 16/1025, S. 85).
Weiter heißt es, dass der derzeitige Rechtszustand in dieser für die Praxis bedeutsamen Frage unbefriedigend sei; eine gesetzliche Klärung erscheine daher notwendig (BT-Drucks. 16/1025, S. 84).
Diese Klärung wird nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/1025, S. 84 f.) aber dadurch herbeigeführt, dass es im Grundsatz bei der Zuständigkeit der Generalversammlung als oberstem Organ der Genossenschaft für die Wahl wie auch die Abberufung der Vorstandsmitglieder verbleiben soll; zum Abschluss der Anstellungsverträge und deren ordentlicher Kündigung sei nach § 39 Abs. 1 GenG der Aufsichtsrat ermächtigt.
Zur Befriedigung eines berechtigten Bedürfnisses der genossenschaftlichen Praxis sei im Weg der Satzungsautonomie für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und damit auch für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags eine Übertragung der Zuständigkeit auf den Aufsichtsrat zuzulassen (BT-Drucks. 16/1025, S. 85).
- BGH, 26.04.2018 - IX ZR 56/17
Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft durch …
Insbesondere sollen solche Genossenschaften, die nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards IAS bilanzieren, damit in den Stand gesetzt werden, Geschäftsguthaben weiterhin als Eigenkapital auszuweisen (BT-Drucks. 16/1025, S. 93;… ebenso Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., § 73 Rn. 25;… Bauer in Genossenschafts-Handbuch, 2013, § 73 Rn. 11;… BerlinerKomm-GenG/Keßler, 2. Aufl., § 73 Rn. 15 f; Beuthien, NZG 2008, 210, 213 f).Die gesetzgeberischen Erwägungen zu § 73 Abs. 4 GenG (vgl. BT-Drucks. 16/1025, S. 93) treffen auf § 12 Nr. 5 der Satzung der Beklagten nicht zu.
- OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 3 W 14/09
Genossenschaft: Befreiung des Vorsitzenden einer Genossenschaft vom Verbot des …
Mit der Neureglung hat der Gesetzgeber die Vorschrift in Anlehnung an § 112 AktG sprachlich neu gefasst (BTDrs. 16/1025, 85). - LG Landshut, 17.02.2012 - 72 O 1748/11
Wirksamkeit des Beschlusses der Taxigenossenschaft über den Ausschluss eines …
Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GenG wurde mit Gesetz vom 14.8.2006 und mit Wirkung vom 18.8.2006 gerade auch im Hinblick auf Taxigenossenschaften, die ein Bedürfnis haben ihre Telefonzentrale durch laufende Beiträge ihrer Mitglieder zu finanzieren, eingeführt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1025 Seite 84 zu Nr. 20, zu Buchstabe c).Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 3 Satz 2 GenG wollte der Gesetzgeber zwar dem Bedürfnis der genossenschaftlichen Praxis entsprechen, dass die Genossenschaften besondere Einrichtungen oder andere Leistungen durch laufende Beiträge ihrer Mitglieder finanzieren können (vgl. Bundestag-Drucksache 16/1025 a.a.O.).