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   BGBl. I 2007 S. 538   

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BGBl. I 2007 S. 538 (https://dejure.org/2007,46520)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 24.04.2007, Seite 538
  • Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
  • vom 19.04.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen (G-SIG: 16019356)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 28.02.2007   BT   "Rente mit 67" einführen und älteren Arbeitslosen zu Arbeit verhelfen
  • 07.03.2007   BT   Koalition bereitet Weg für Rente mit 67
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 253/07

    Altersgrenze für Flugbegleiter - MTV Kabinenpersonal Lufthansa -

    Der deutsche Gesetzgeber hat im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Mangold (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 [Mangold] - Slg. 2005, I-9981) zu § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG die Voraussetzungen für die sachgrundlose Befristung mit Arbeitnehmern, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben, durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 neu gefasst.
  • LSG Hessen, 16.12.2016 - L 7 AL 35/15

    Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit

    Die Klägerin habe sich entgegen ihrer Verpflichtung aus § 37b SGB III (hier in der Fassung, die die Regelung durch das Beschäftigungschancenverbesserungsgesetz vom 19. April 2007 (BGBl. I, Seite 538) mit Wirkung zum 1. Mai 2007 erhalten habe) nicht spätestens drei Monate vor Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses arbeitsuchend gemeldet.
  • SG Berlin, 01.11.2016 - S 137 AS 14835/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der

    Vorliegend zeigt jedoch ein Blick in die Geschichte der Verweisungsnorm des § 16 SGB II, dass der Gesetzgeber hier zahlreiche Änderungen und Klarstellungen vorgenommen hat bzw. musste (siehe etwa: Abs. 1 neu gefasst durch Art. 1 KomOptG v 30.7.2004 BGBl I, 2014; Abs. 1 geändert und Abs. 1a und 1 b eingefügt, Abs. 2 S 1 erweitert, Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S 2 sowie Abs. 4 geändert durch Art. 1 GSiFoG v. 20.7.2006 BGBl I, 1706; Abs. 1 S.â??6 geändert durch Art. 2 VBäMG v 19.4.2007 BGBl I, 538; Abs. 1 S 2 geändert durch Art. 1a DRAnpGBA vom 19.7.2007 BGBl I, 1457; Abs. 1 geändert durch Art. 2 SGB III ÄndG 4 v 10.10.2007 BGBl I, 2329; Abs. 2 S 2. Nr. 7 neu eingefügt durch Art. 1 SGB II ÄndG 2 v 10.10.2007 BGBl I, 2326; Abs. 2 S. 2 Nr. 6 gestrichen durch Art. 3 SGB IV ua ÄndG v 19.12.2007 BGBl I, 3024; § 16 neu gefasst durch Art. 2 Nr. 5 NeuAusRG v 21.12.08 BGBl I, 2917; Abs. 1 S. 2 geändert durch Art. 8 Nr. 2 StabSiG v 2.3.09 BGBl I, 416; Abs. 1 S. 2 geändert durch Art. 9 StabSiG v 2.3.09 BGBl I, 416 mWv 1.8.09).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 4 B 7.06

    Geldausgleich für Mehrarbeit im Beitrittsgebiet für Bundesbeamte im Ruhestand

    Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. S. 1966), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), das laut der amtlichen Anmerkung der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG dient, verfolgt das Ziel, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (vgl. § 1 TzBfG).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 24 U 69/09

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anwaltsregresses eines Arbeitnehmers

    Die verschiedenen Förderelemente, die sich aus gesetzlichen Förderansprüchen und zusätzlichen Förderprogrammen zusammen setzen, sind zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer vom 19. April 2007 (BGBl I 2007, S. 538) maßgeblich überarbeitet worden (vgl. hierzu nur Küttner, a.a.O., Nr. 4 "Ältere Arbeitnehmer", Rn. 1).
  • LSG Bayern, 08.03.2012 - L 10 AL 137/10

    Unterschiedliche Arbeitszeiten zwischen der früheren Beschäftigung und der mit

    Nach § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III idF des Beschäftigungschancenverbesserungsgesetzes vom 19.04.2007 (BGBl I 538) haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie einen Anspruch auf Alg von mindestens 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50 EUR besteht.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 08.09.2011 - L 1 AL 131/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung der Berufung - Minderung der

    Die Voraussetzungen einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III (in der Fassung (i.d.F.) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 3676) in Verbindung mit (i.V.m.) § 37b SGB III (i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.2007, BGBl I 538) liegen nicht vor.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.06.2009 - L 18 AL 337/08

    Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer; Aufnahme einer versicherungspflichtigen

    Gemäß § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Mai 2007 geltenden und vorliegend anwendbaren (vgl. § 422 Abs. 1 SGB III) Fassung des Beschäftigungschancenverbesserungsgesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) haben Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie einen Anspruch auf Alg von mindestens 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,- EUR besteht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2012 - L 9 AL 357/10

    Arbeitslosenversicherung

    b) § 421 f SGB III erfasst nach seinem Abs. 5 (in der hier maßgeblichen, vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen älterer Menschen vom 19.04.2007, BGBl. I S. 538) Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben.
  • LSG Sachsen, 20.06.2013 - L 3 AL 157/11

    Gewährung einer Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer; Zulassung eines

    Der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs [SGG]. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 421j SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 19. April 2007 [BGBl. I, S. 538], gültig vom 21. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2010; im Folgenden [a. F.]).
  • SG Berlin, 09.07.2010 - S 70 AL 3145/09

    Arbeitsförderungsrecht - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer - maßgeblicher

  • LSG Sachsen, 16.05.2012 - L 1 AL 31/10
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