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   BGBl. I 2008 S. 1905   

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BGBl. I 2008 S. 1905 (https://dejure.org/2008,56842)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 02.10.2008, Seite 1905
  • Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
  • vom 24.09.2008

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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Regensburg, 09.06.2011 - RN 5 K 09.1426

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, Blauzungenkrankheit, Zwangsgeldfälligstellung,

    Damit konkretisierte sie die gesetzlich gemäß § 4 Abs. 1 a der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit -EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) geregelte Impfpflicht, bestimmte insoweit Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung.
  • VG Trier, 28.07.2009 - 1 K 831/08

    Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig

    Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 a der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) - BlauzungenSchV - vom 31. August 2006 i.d.F. der Neubekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I, 1905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT 63 V1).
  • VGH Bayern, 08.12.2009 - 20 CS 09.2721

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung; Klage

    Damit konkretisierte sie die gesetzlich gemäß § 4 Abs. 1 a der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit - EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung - vom 31. August 2006, nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1905), geregelte Impfpflicht, bestimmt darin insoweit den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung.
  • VGH Bayern, 13.07.2011 - 20 ZB 11.1149

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die in der Allgemeinverfügung zugelassenen Ausnahmen (vgl. 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 24.9.2008 BGBl. I S. 1905) generell abstrakt auf der Ungeeignetheit oder Unvertretbarkeit von solchen Bekämpfungsmaßnahmen bei den festgelegten Tiergruppen beruhen, dass aber im Gegensatz dazu der Kläger überwiegend aus individuellen Gründen des eigenen Tierbestandes eine Befreiung von der Impfpflicht begehrte, um so die Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Blauzungenkrankheit im konkreten Fall aufzuheben.
  • VGH Bayern, 13.07.2011 - 20 ZB 11.1047

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die in der Allgemeinverfügung zugelassenen Ausnahmen (vgl. 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 24.9.2008 BGBl. I S. 1905) generell abstrakt auf der Ungeeignetheit oder Unvertretbarkeit von solchen Bekämpfungsmaßnahmen bei den festgelegten Tiergruppen beruhen, dass aber im Gegensatz dazu der Kläger überwiegend aus individuellen Gründen des eigenen Tierbestandes eine Befreiung von der Impfpflicht begehrte, um so die Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Blauzungenkrankheit im konkreten Fall aufzuheben.
  • VGH Bayern, 13.07.2011 - 20 ZB 11.1048

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die in der Allgemeinverfügung zugelassenen Ausnahmen (vgl. 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 24.9.2008 BGBl. I S. 1905) generell abstrakt auf der Ungeeignetheit oder Unvertretbarkeit von solchen Bekämpfungsmaßnahmen bei den festgelegten Tiergruppen beruhen, dass aber im Gegensatz dazu der Kläger überwiegend aus individuellen Gründen des eigenen Tierbestandes eine Befreiung von der Impfpflicht begehrte, um so die Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Blauzungenkrankheit im konkreten Fall aufzuheben.
  • VGH Bayern, 13.07.2011 - 20 ZB 11.1044

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die in der Allgemeinverfügung zugelassenen Ausnahmen (vgl. 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 24.9.2008 BGBl. I S. 1905) generell abstrakt auf der Ungeeignetheit oder Unvertretbarkeit von solchen Bekämpfungsmaßnahmen bei den festgelegten Tiergruppen beruhen, dass aber im Gegensatz dazu der Kläger überwiegend aus individuellen Gründen des eigenen Tierbestandes eine Befreiung von der Impfpflicht begehrte, um so die Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Blauzungenkrankheit im konkreten Fall aufzuheben.
  • VGH Bayern, 13.07.2011 - 20 ZB 11.1113

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass die in der Allgemeinverfügung zugelassenen Ausnahmen (vgl. 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 24.9.2008 BGBl. I S. 1905) generell abstrakt auf der Ungeeignetheit oder Unvertretbarkeit von solchen Bekämpfungsmaßnahmen bei den festgelegten Tiergruppen beruhten und einen nicht konkret feststehenden Kreis von Tierhaltern betrafen, dass aber im Gegensatz dazu der Kläger überwiegend aus individuellen Gründen des eigenen Tierbestandes eine Befreiung von der Impfpflicht begehrte, um so die Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Blauzungenkrankheit im konkreten Fall aufzuheben.
  • VGH Bayern, 08.12.2009 - 20 CS 09.2722

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung;

    Damit konkretisierten sie die gesetzlich gemäß § 4 Abs. 1 a der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit - EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung - vom 31. August 2006, nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1905) geregelte Impfpflicht und schrieben insoweit Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung vor (vgl. BayVGH vom 3.12.2009 Az. 20 CS 09.2381).
  • VG Regensburg, 29.11.2011 - RO 5 K 10.1190

    Rückerstattung zu Unrecht vollstreckten Zwangsgeldes bei bestandskräftiger

    Damit konkretisierte sie die gesetzlich gemäß § 4 Abs. 1a der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit -EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) geregelte Impfpflicht, bestimmte insoweit Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung.
  • VGH Bayern, 03.12.2009 - 20 CS 09.2381

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Anfechtung von Zwangsgeldandrohungen; Fehlen

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