Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2959   

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BGBl. I 2008 S. 2959 (https://dejure.org/2008,47983)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 29.12.2008, Seite 2959
  • Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
  • vom 22.12.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 05.11.2008   BT   Experten begrüßen Gesetzentwurf zur bessere Integration von Behinderten
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Dies unterstreichen die Werkstättenverordnung (WVO vom 13. August 1980 - BGBl I 1365 -, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 - BGBl I 2959) und ergänzend die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (WE/BAGüS).
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R

    Übernahme der Kosten für die Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen

    Soweit der Kläger vorträgt, das mit der Erweiterung entstandene Unternehmen könne nicht mehr als Werkstatt iS des § 136 Abs. 1 SGB IX aF (hier in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2008 <BGBl I 2959>) angesehen werden, übersieht er zunächst, dass die Anerkennung als WfbM von der BA in einem Anerkennungsverfahren im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt ist (vgl § 142 Satz 1 SGB IX aF) und die Beteiligten bindet.
  • OLG Düsseldorf, 18.11.2009 - Verg 19/09

    Rahmenvertrag über betriebl. Qualifizierung von Behinderten zulässig?

    Die Maßnahmen wurden zum 30. Dezember 2008 mit dem Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22. Dezember 2008, BGBl. I 2008, 2959 ff. etabliert.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 5 (16) KR 204/08

    Krankenversicherung

    Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für die Rentenversicherung eine besondere Regelung getroffen hat: Die Vorschrift des § 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 29.06.2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 30.12.2008 (BGBl. I S. 2959) dehnt ausdrücklich die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf Deutsche aus, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163

    Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz für Schwerbehinderten

    Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Budgets für die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz sind § 102 Abs. 4 und Abs. 7, § 17 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 21 Abs. 4 und § 17 Abs. 1a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl I S. 484) i. d. F. d. Art. 57 Nr. 1 Gesetz vom 19.6.2001 (BGBl I S. 1046) mit Wirkung vom 1.7.2001, zuletzt geändert durch Art. 7 Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2959).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2009 - L 20 B 162/08

    Sozialhilfe

    Insoweit ist zu erwarten, dass sich die Erforderlichkeit nach dem Gesundheitszustand und dem Befinden der Antragstellerin richtet (vgl. auch die Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 Satz 2 der Werkstättenverordnung (WVO) vom 13.08.1980 - BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetz vom 22.12.2008 - BGBl. I, S. 2959).
  • VG Bremen, 18.11.2009 - 3 K 41/09

    Bezuschussung für die Beschaffung eines KFZ

    Nach § 14 Abs. 1 Ziff. 2, § 17 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1b) der auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 3 SchwbG erlassenen 2. Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes, Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959), die auch nach dem Außerkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes weiter anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 9, 3 ), haben die Integrationsämter die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe zu verwenden für Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
  • VG Würzburg, 30.07.2015 - W 3 K 15.144

    Förderung von Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs

    Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren des Klägers kommen § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i. V. m. der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - vom 28. März 1988 (BGBl I S. 484), zuletzt geändert durch Art. 7 Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2959), und der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) - KfzHV - vom 28. September 1987 (BGBl I S. 2251), zuletzt geändert durch Art. 117 Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848), in Betracht.
  • VGH Hessen, 14.12.2011 - 10 A 950/11

    Kostenübernahme einer Ausbildung zum Osteopathen in einem Berufsförderungswerk

    § 24 Satz 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung - SchwbAV - vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetztes vom 22. Dezember 2008, BGBl. I S. 2959).
  • VK Bund, 29.04.2009 - VK 3-73/09
    Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales einschließlich der Stellungnahmen von Sachverständigen verschiedener Verbände zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung Unterstützter Beschäftigung bestätigen diese Einschätzung insoweit vollumfänglich, als dort durchgängig die Rede davon ist, geeigneten behinderten Menschen mit der Unterstützen Beschäftigung eine Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, die eine Alternative zur Beschäftigung in Werkstätten darstellt (BT-Drs. 16/10905 vom 12.11.2008).
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