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   BGBl. I 2009 S. 142   

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BGBl. I 2009 S. 142 (https://dejure.org/2009,44979)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 06.02.2009, Seite 142
  • Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
  • vom 28.01.2009

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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung -

    Rechtsgrundlage für diesen von SG und LSG verneinten Anspruch auf Kinderzuschlag ist § 6a Bundeskindergeldgesetz ( idF aufgrund der Neubekanntmachung vom 28.1.2009, BGBl I 142, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.7.2014, BGBl I 1042) , der seit der Neubekanntmachung keine nach den derzeitigen Feststellungen des LSG entscheidungserhebliche Änderung erfahren hat.
  • BSG, 22.06.2016 - B 14 KG 1/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Im streitigen Zeitraum war die Mindesteinkommensgrenze dergestalt geregelt, dass Personen einen Kinderzuschlag erhalten, wenn "sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen" (idF der Bekanntmachung vom 28.1.2009, BGBl I 142) .
  • VG Saarlouis, 28.01.2019 - 3 K 757/18
    im Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), in der jeweils geltenden Fassung leben,.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.05.2010 - L 5 AS 421/09

    Übernahme von Tilgungsleistungen auf ein Immobiliendarlehen durch den

    Gemäß § 2 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes (Neufassung durch Bekanntmachung vom 28. Januar 2009, BGBl. I, 142, 3177) wird für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.
  • SG Nürnberg, 26.04.2010 - S 9 KG 25/08

    Kindergeld - Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfen für sog Doppelrentner

    9 Das BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142) sieht in § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 BKGG vor, dass ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt wird, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
  • VG Ansbach, 14.11.2014 - AN 14 K 13.00671

    Informationszugang, vorhandene amtliche Information, dienstliche Telefonliste,

    v. 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) zul.
  • SG Aachen, 10.11.2015 - S 11 BK 12/15

    Ablehnung einer Überprüfung eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nach

    Nach § 6a BKGG in der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 28.1.2009 (BGBl. I 142) ist das "Einkommensfenster", in dem entweder ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, mit dem Hilfebedürftigkeit i.S. des SGB II vermieden wird oder bei Unterschreitung der Mindesteinkommensgrenze ein Leistungsanspruch zur Sicherung des Lebensunterhalts aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegeben ist, sehr eng.
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