Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 1781   

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BGBl. I 2009 S. 1781 (https://dejure.org/2009,45840)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 15.07.2009, Seite 1781
  • Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
  • vom 08.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 12.03.2009   BT   Bundesregierung legt Gesetzentwurf zu Volkszählung 2011 vor
  • 21.04.2009   BT   Aufnahme der Religionszugehörigkeit in Zensus 2011 unter Experten umstritten
  • 22.04.2009   BT   Modalitäten für Volkszählung 2011 festgelegt

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Wird zitiert von ... (21)

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2 und 3 und § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) sowie § 15 des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011) vom 8. Dezember 2007 (BGBl I S. 2808) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13

    Zensusklage Bremerhaven - Einfacher relativer Standardfehler; Einwohnerzahl;

    Der Gesetzgeber ist sich dieser Anforderungen bei Verabschiedung des ZensG 2011 bewusst gewesen (vgl. Bundestags-Drs. 16/12219, S. 19).

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die unterschiedlichen Zensusverfahren nicht zu erheblichen Differenzen in der Ergebnisgenauigkeit führen werden (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 44).

    Nach den Ergebnissen des Zensustests, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 30), weisen die Melderegister in kleineren Gemeinden eine geringere Fehlerrate als in größeren Gemeinden auf (Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 816ff.).

    Dazu ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 44):.

    In der Gesetzesbegründung wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es - selbst bei anderen Methoden für den Zensus - unmöglich ist, die Einwohnerzahl ohne eine gewisse Fehlerquote zu bestimmen (vgl. Bundestags-Drs. 16/12219, S. 31).

    In dieser wird der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 verwendete Begriff des einfachen relativen Standardfehlers ausdrücklich als Wert für die Höhe des Zufallsfehlers benannt (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 31).

    Insbesondere wird darauf verwiesen, dass sich die Fehlerquote an der Genauigkeit von gut durchgeführten traditionellen Volkszählungen orientiere (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 31).

    Vielmehr ist die Stichprobe nach der Gesetzesbegründung so zu bemessen, dass der Standardfehler nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 eingehalten wird (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 32).

    Nach der Gesetzesbegründung dürfen nur so viele Personen befragt werden, wie dies zur Erreichung der Qualitätsvorgabe erforderlich ist (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 32).

    Gleichzeitig wird in der Gesetzesbegründung aber auch auf die Schwierigkeit der Bestimmung dieser erforderlichen Zahl hingewiesen, ohne dass eine Befugnis eingeräumt wird, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 32).

    Nach der Gesetzesbegründung ist eine solche Änderung auch nicht intendiert gewesen (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 46).

  • VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149

    Zensus-Klage der Stadt Amberg bleibt ohne Erfolg

    Dies ergebe sich bereits aus Ziffer 3 der Begründung des "Entwurfs eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Statistikgesetzes" (BR-Drucks. 3/09 vom 02.01.2009).

    Aus der amtlichen Begründung zu § 8 ZensG 2011 (BT-Drucks. 16/12219, S. 35ff.) könne entnommen werden, dass bei der Erhebung der Sonderanschriften auf einen objektivierten Einwohnerbegriff abzustellen sei.

    Beides sind Belege dafür, dass die festgestellte Einwohnerzahl die Klägerin sehr wohl in ihrer Rechtsstellung tangiert (vgl. dazu auch die amtliche Begründung zum Zensusgesetz, die von 50 Rechtsvorschriften spricht, bei denen die Einwohnerzahl als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, BR-Drucks. 3/09, S. 20).

    Im Übrigen eignet sich eine Stichprobe zur Fehlerkorrektur bei kleinen Gemeinden auch deshalb nicht, weil bei jeder Gemeinde ein Mindestmaß an Anschriften befragt werden muss und dies wiederum bei kleinen Gemeinden nahezu einer Totalerhebung gleich kommen würde (vgl. BT-Drucks. 16/12219, Seite 44), was wiederum zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Bevölkerung geführt hätte.

    In der amtlichen Begründung zur Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 heißt es wörtlich: "Aus der gutachterlichen Begründung muss hervorgehen, dass das Stichprobenverfahren unter Nutzung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegt wurde." (vgl. BR-Drucks. 3/09, Seite 20 a.E).

    Gleichwohl ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass voraussichtlich rund 7% der Bevölkerung zu befragen sind (vgl. BT-Drucks. 16/12219, Seite 32).

    Deshalb wurde in § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um den genauen Stichprobenumfang festzulegen (vgl. BR-Drucks. 3/09, Seite 20).

    Durch diesen personenbezogenen Datenabgleich sollte insgesamt die Qualität der Erhebung abgesichert werden (vgl. BT-Drucks. 16/12219, Seite 36), weil nur durch den Datenabgleich auch Über- und Untererfassungen in den Sonderbereichen entdeckt werden konnten.

    Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, wenn sie ausführt, dass die erhobenen Daten erfasst werden, ein Abgleich mit den Melderegisterdaten durchgeführt wird und dabei der Wohnstatus je Person eindeutig festgestellt wird (vgl. BT-Drucks. 16/12219, Seite 37, Absatz 2).

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1781) wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.
  • BVerfG, 14.05.2018 - 2 BvF 1/15

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bezüglich § 19 ZensG 2011

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.
  • BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15

    Erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vorläufigen

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 4 B 458/15

    IT.NRW muss Daten aus dem Zensus 2011 vorerst weiter aufbewahren

    Allerdings ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der von der Beschwerde in Bezug genommenen Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 48, zu § 19, zu Absatz 1, zu entnehmen, dass der Gesetzgeber - wie erforderlich - das Recht der Gemeinden auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei der Festlegung der Fristen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 in eine Abwägung kollidierender Rechtspositionen einbezogen und dass er dabei den Rechten der Einwohner auf informationelle Selbstbestimmung bewusst den Vorrang eingeräumt hat.

    vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 66, zu Artikel 1 (§ 16 Satz 1 ZensG 2011), letzter Satz.

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.
  • BVerfG, 22.12.2016 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.
  • BVerfG, 20.07.2016 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 4 B 512/15

    IT.NRW muss Daten aus dem Zensus 2011 vorerst weiter aufbewahren

  • BVerfG, 15.02.2016 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

  • VG München, 14.08.2012 - M 7 S 11.70081
  • VG Aachen, 31.03.2015 - 4 L 225/15

    Zensusverfahren; Datenlöschung; Selbstverwaltungsrecht; Gemeinde; Rechtsschutz;

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2011 - 11 ME 261/11

    Verwaltungsaktqualität des standardmäßigen Fragebogens für die Gebäude- und

  • VG Berlin, 22.08.2011 - 6 L 1.11

    Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 10 E 2183/15

    Ablehnung eines Eilantrags auf weitere Speicherung von Daten entgegen der

  • VG Berlin, 29.11.2011 - 6 L 12.11

    Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung des Zensus 2011

  • VG Saarlouis, 08.05.2012 - 2 L 262/12

    Erteilung von Auskünften für die Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des

  • VG Berlin, 09.01.2012 - 6 L 13.11

    Bei summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der

  • VG Berlin, 09.12.2011 - 6 L 5.11

    Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis des Zensus 2011

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