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   BGBl. I 2009 S. 2091   

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BGBl. I 2009 S. 2091 (https://dejure.org/2009,44657)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 24.07.2009, Seite 2091
  • Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
  • vom 17.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.04.2009   BT   Erleichterungen für ausländische Dienstleistungsunternehmen geplant
  • 15.06.2009   BT   Bundesrat verlangt schärfere Regelungen bei Vermittlung von Reisen

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 20.04.2017 - III ZR 470/16

    Gaststättenerlaubnisverfahren: Verfassungsmäßigkeit der gaststättenrechtlichen

    Zu den in § 31 GastG (Bund) in Bezug genommenen Normen der Gewerbeordnung gehört mithin auch die durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2092) in die Gewerbeordnung eingefügte und am 28. Dezember 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 6a GewO.
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2010 - 8 LB 9/08

    Annahme einer wesentlichen Teiltätigkeit des Steinmetzhandwerks und des

    Diese Behauptung ist von der Beklagten, handelnd durch ihren Geschäftsführer, als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 53 Satz 1 der Handwerksordnung - HwO - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)) bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse abgegeben worden.
  • VG Neustadt, 16.12.2010 - 4 K 912/10

    Österreichischer Reisevermittler muss Wanderlager in Deutschland anzeigen

    Bei der Auslegung von § 4 Abs. 1 GewO ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift der Umsetzung von Art. 16 RL 2006/123/EG dient (s. BT-Drucksache 16/12784 Seite 11) und deshalb richtlinienkonform in dem Sinne auszulegen ist, dass der Dienstleistungserbringer die Anforderungen des Mitgliedsstaates seiner Niederlassung erfüllen muss, d.h. in seinem Herkunftsstaat die gleiche Tätigkeit rechtmäßig und ohne Beschränkungen erbringen kann.

    Beschränkungen beispielsweise aus Gründen des Verbraucherschutzes sind dagegen nicht möglich (s. BT-Drucksache 16/12784 Seite 11).

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11

    Anforderungen an das Merkmal "Betriebsleiter" i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 HwO

    Der von dem Antragsteller angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2011 findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 3 Handwerksordnung - HwO - in der hier maßgeblichen zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074).
  • OVG Sachsen, 07.05.2013 - 3 A 834/11

    Voraussetzungen des Eintritts der Bindungswirkung eines nicht vollständig

    Die Nichterwähnung von § 36 GewO in der ab 28. Dezember 2009 geltenden Fassung des § 4 GewO sowie der neue § 36a GewO (vgl. Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie im Gewerberecht und weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 [BGBl. I S. 2091]) zeigen, dass auch nach dem aktuellen Willen des Gesetzgebers eine Zertifizierung allein nicht genügt, um hieraus gleichsam automatisch einen Anspruch auf öffentliche Bestellung abzuleiten (NdsOVG, Beschl. v. 17. August 2009 - 7 LA 220/07 -, juris; OVG Schl.-H., Urt. v. 29. März 2011 - 7 A 90/09 -, juris ).
  • OVG Niedersachsen, 17.08.2009 - 7 LA 220/07

    Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach Zertifizierung

    Die Nichterwähnung von § 36 GewO in der ab 28. Dezember 2009 geltenden Fassung des § 4 GewO sowie der neue § 36 a GewO (vgl. Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie im Gewerberecht und weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)) zeigen, dass auch nach dem aktuellen Willen des Gesetzgebers eine Zertifizierung allein nicht genügt, um gleichsam automatisch einen Anspruch auf öffentliche Bestellung zu haben (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 22.06.2006 - 6 S 1083/05 -, GewArch 2007, 160 zu dem hier nicht vergleichbaren Fall einer durch Zertifizierung abgeschlossenen Berufsausbildung; BayVG Regensburg, GB v. 11.03.2004 - RO 5 K 03.2464 -, GewArch 2004, 248).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.04.2016 - L 2 AS 102/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Indes ist anzumerken, dass die Definition der Niederlassung in § 4 Abs. 3 GewO wegen des weitgehenden Abbaus von Hürden für die Dienstleistungsfreiheit erfolgt ist (vgl. die Ausnahmeregelungen in § 4 Abs. 1 GewO sowie die Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften, BT-Drucks. 16/12784, S, 12).
  • OLG München, 27.10.2010 - 33 UF 1538/10

    Vergütungsanspruch eines als Vormund für ein minderjähriges Kind bestellten

    Auch die aus jeweils unterschiedlichen Gründen nachträglich erforderlich gewordenen Ergänzungen und Nachbesserungen des FGG-Reformgesetzes (durch Gesetze vom 3.4.2009 BGBl. I S. 700; 25.5.2009 BGBl. I S. 1102; 17.7.2009 BGBl. I S. 2091; 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 sowie durch das 3. BtÄndG vom 29.7.2009 BGBl. I S. 2286) stützen - jedenfalls für die vorliegende Fragestellung - nicht den Gedanken, es handle sich um eine von vornherein vollständig schlüssige und übersichtliche Regelung, bei der der Gesetzgeber und seine Berater jederzeit alle theoretisch in Betracht zu ziehenden Regelungsgegenstände im Blick hatten und folgerichtig aus einem Schweigen zu einem solchen im Einzelfall der Schluss auf einen konkreten (Nicht)-Regelungswillen abzuleiten sei.
  • VG Düsseldorf, 14.02.2014 - 3 K 6614/12

    Voraussetzungen für die Bestellung als Sachverständigen für die Bewertung von

    § 36a GewO wurde durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 2091) in die Gewerbeordnung eingefügt.
  • OVG Sachsen, 23.07.2014 - 4 E 59/14

    Streitwertbeschwerde, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach,

    Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsEJustizVO sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2095) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen, sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist.
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