Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2942   

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BGBl. I 2009 S. 2942 (https://dejure.org/2009,84669)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 28.08.2009, Seite 2942
  • Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 24.08.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 19.03.2009   BT   Die Flugsicherung in Deutschland soll neu organisiert werden
  • 16.04.2009   BT   Flugsicherung ist Thema einer öffentlichen Anhörung
  • 22.04.2009   BT   Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums begrüßt
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 16.04.2012 - 6 P 1.11

    Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; DFS Deutsche Flugsicherung

    Damit wird Bezug genommen auf die der DFS zugewiesenen Aufgaben der Flugsicherung (§ 27c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 31b Abs. 1 LuftVG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens vom 11. November 1992, BGBl I S. 1928, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. August 2009, BGBl I S. 2942).
  • VGH Hessen, 28.06.2017 - 9 A 1699/13

    Flugverbot für mit Vulkanasche kontaminierte Lufträume

    Als NOTAM sind Anordnungen und Informationen für die Luftfahrt nach § 19 Abs. 1 c), Abs. 4 der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung in der Fassung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) - FSDurchführungsV - in der Regel in englischer Sprache und über das Feste Flugfernmeldenetz zu verbreiten, wenn eine rechtzeigte Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann.

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Herausgabe von NOTAMs als Bekanntgabe von Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig sind, gemäß § 17 Nr. 1 FSDurchführungsV vom Flugberatungsdienst umfasst wird und dieser wiederum nach § 27c Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Luftverkehrsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung vom 29. August 2009 (BGBl. I S. 2942) - LuftVG - Teil des Flugsicherungsdienstes und gemäß § 27c Abs. 2 Sätze 2 und 3 LuftVG als Unterstützungsdienst für die Flugsicherung keine hoheitliche Aufgabe des Bundes ist und zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft erbracht wird.

  • VG Darmstadt, 19.09.2017 - 7 K 479/14

    Luftverkehrsrecht, An- und Abfluggebühren

    Die FSAAKV findet in allen genannten Fassungen als untergesetzliche Norm ihre gesetzliche Grundlage in § 32 Abs. 4 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4a Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) i.V.m. dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), wobei § 32 Abs. 4 Nr. 7 LuftVG in der maßgeblichen Fassung zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist und § 32 Abs. 4a Nr. 2 LuftVG durch die Gesetze vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) und 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032).
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