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   BGBl. I 2009 S. 3145   

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BGBl. I 2009 S. 3145 (https://dejure.org/2009,84635)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 29.09.2009, Seite 3145
  • Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
  • vom 24.09.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 12.05.2009   BT   Anmeldungen zum Vereinsregister auch elektronisch ermöglichen
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    d) Folglich ist ohne Belang, ob die Wirksamkeit der Kündigung überhaupt von einem ordnungsgemäßen Präsidiumsbeschluss abhängt oder ob es hierauf im Außenverhältnis zur Klägerin nicht ankommt, weil die wirksame Vertretung des Vereins eine satzungskonforme interne Willensbildung grundsätzlich nicht erfordert (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 7; BeckOK BGB/Schöpflin Stand 1. Februar 2017 BGB § 28 Rn. 6 unter Verweis auf BT-Drs. 16/13542 S. 14; Otto in jurisPK-BGB 8. Aufl. § 26 BGB Rn. 36; Erman/Westermann BGB 14. Aufl. § 28 Rn. 1) .
  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R

    Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer rechtsfähigen

    Nach § 86 Satz 1 BGB (idF des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.9.2009 <BGBl I 3145>) findet außerdem grundsätzlich auch § 27 Abs. 3 BGB (idF der Bekanntmachung vom 2.1.2002 <BGBl I 42>) auf Stiftungen entsprechende Anwendung.
  • KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Seit dem Wegfall des § 43 Abs. 2 BGB a.F. durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 (BGBl. I, S. 3145) gilt dies auch, wenn der Zweck des Vereins nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, der Verein jedoch (durch seine unerlaubte wirtschaftliche Betätigung) tatsächlich einen solchen Zweck verfolgt (vgl. BT-Drs. 16/13542, S. 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 43 Rn. 3; Stöber/Otto, a.a.O., Rn. 1421; Segna, Non Profit Law Yearbook 2014/2015, 47, 68; a.A. offenbar Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 7 f., das anderenfalls gar nicht zur Ermessenserwägung gelangt wäre).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 9 S 499/11

    Chancengleichheitsgrundsatz bei Podiumsdiskussionsveranstaltung politischer

    Aus dem auch und gerade in Wahlkampfzeiten gebotenen Grundsatz der Gleichbehandlung der politischen Parteien (Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG mit § 5 Gesetz über die politischen Parteien vom 31.01.1994, BGBl. I S. 149, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009, BGBl. I S. 3145 - PartG -) folgt, dass auch zu der in Rede stehenden schulischen Veranstaltung ein Vertreter der Antragstellerin - hier: der im örtlichen Wahlkreis kandidierende Bewerber um ein Landtagsmandat - einzuladen ist (2).
  • KG, 16.02.2016 - 22 W 88/14

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, ist nicht die Zweckformulierung im Wortlaut der Satzung, wie die seit langem aufgegebene subjektive Theorie dies annahm und der Beteiligte offenbar immer noch annimmt, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allg. Ansicht; vgl. nur KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2007, 15 W 129/07, Rpfleger 2008, 141 f., juris Rn. 15, jeweils m.w.N.; davon geht offenbar auch der Gesetzgeber aus, hält er die Löschung eines Vereins im Vereinsregister gemäß § 395 FamFG auch dann für geboten, wenn der Zweck des Vereins nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, der Verein jedoch (durch seine unerlaubte wirtschaftliche Betätigung) tatsächlich einen solchen Zweck verfolgt (vgl. BT-Drs. 16/13542, S. 14; Segna, Non Profit Law Yearbook 2014/2015, 47, 68;), wobei das leitende Ziel des Vereins sogar ganz hinter die Betätigung zurücktreten kann (Mummenhoff, Gründungssysteme und Rechtsfähigkeit, 1979, S. 106 f.).

    Seit dem Wegfall des § 43 Abs. 2 BGB a.F. durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 (BGBl. I, S. 3145) gilt dies auch, wenn der Zweck des Vereins nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, der Verein jedoch (durch seine unerlaubte wirtschaftliche Betätigung) tatsächlich einen solchen Zweck verfolgt (vgl. BT-Drs. 16/13542, S. 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 43 Rn. 3; Stöber/Otto, a.a.O., Rn. 1421; Segna, Non Profit Law Yearbook 2014/2015, 47, 68; a.A. offenbar Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 7 f., das anderenfalls gar nicht zur Ermessenserwägung gelangt wäre).

  • KG, 31.07.2015 - 22 W 12/15

    Vereinsregister: Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung

    Denn auch bei Satzungsänderungen soll auf die Vorlage der Urschrift des Satzungsänderungsbeschlusses verzichtet werden, um auch in diesen Fällen die elektronische Einreichung der Unterlagen zu ermöglichen (BT-Drs. 16/12813, S. 12).

    Dabei muss die Abschrift so beschaffen sein, dass alle Eintragungsvoraussetzungen vom Gericht überprüft werden können (BT-Drs. 16/12813, S. 12).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem Vereinsrechtsänderungsgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) die Prüfungsbefugnis des Vereinsregistergerichts zunächst beschränkt.

  • OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11

    Vereinsregister: Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei einer

    Nach der Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB (vgl. dazu BT-Drs. 16/12813 S. 12 zu § 71 BGB) bezweckt deren Neufassung zwei Gesetzesziele: zum einen soll die vollständige Einreichung des vollständigen Wortlauts der geänderten Satzung die Einsicht Dritter in die Satzung erheblich erleichtern.
  • OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14

    Vereinsregistersache: Inhaltliche Anforderungen an einen Eintragungsantrag für

    Die diesbezügliche Prüfung soll dem Registergericht dadurch erleichtert werden, dass gemäß § 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB immer auch das Vorliegen des vollständigen aktuellen Wortlauts der Satzung gewährleistet ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 29.04.2009, Bundestags-Drucksache 16/12813, Seiten 12-13).
  • OLG Hamm, 02.08.2010 - 15 W 170/10

    Anforderungen an die Unterzeichnung des der Anmeldung einer Satzungsänderung

    Ein derartiges Erfordernis lässt sich auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/12813, S. 12 f.) nicht entnehmen.

    Die Neufassung des § 71 Abs. 1 BGB bezweckt nach der Gesetzesbegründung nämlich auch eine Erleichterung für denjenigen, der in die Satzung Einsicht nehmen will (BT-Drucksache 16/12813, S. 12 f.).

  • KG, 11.04.2016 - 22 W 40/15

    Löschung eines Vereins im Vereinsregister: Wirtschaftliche Betätigung durch

    Seit dem Wegfall des § 43 Abs. 2 BGB a.F. durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 (BGBl. I, S. 3145) gilt dies auch dann, wenn der Zweck des Vereins nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, der Verein jedoch (durch seine unerlaubte wirtschaftliche Betätigung) tatsächlich einen solchen Zweck verfolgt (vgl. BT-Drs. 16/13542, S. 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 43 Rn. 3; Stöber/Otto, a.a.O., Rn. 1421; Segna, Non Profit Law Yearbook 2014/2015, 47, 68; a.A. offenbar Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 7 f., das anderenfalls gar nicht zur Ermessenserwägung gelangt wäre).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 35/10

    Anmeldung der Satzungsänderung ins Vereinsregister: Keine Versicherung des

  • VG Berlin, 14.01.2010 - 2 K 118.09

    DIE.LINKE muss wegen Fehlers im Rechenschaftsbericht Sanktionszahlung leisten

  • VG Berlin, 03.12.2010 - 2 K 108.10

    Weitere Strafzahlung gegen NPD in Höhe von 33.000 Euro rechtmäßig

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2011 - 12 K 574/11
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