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   BGBl. I 2009 S. 399   

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BGBl. I 2009 S. 399 (https://dejure.org/2009,56009)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 27.02.2009, Seite 399
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
  • vom 20.02.2009

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 50.12

    Feststellungsantrag; Rechtsschutzziel; Maler- und Lackiererhandwerk;

    Das Aufgabenspektrum des Trockenbaumonteurs/der Trockenbaumonteurin ist auf das Herstellen, Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen für den Innen- und Außenbereich gerichtet (vgl. § 63 Nr. 8 und 9 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 - BauWiAusbV - 1999 - <BGBl I S. 1102>, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 <BGBl I S. 399>).
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht;

    Das Aufgabenspektrum des Trockenbaumonteurs/der Trockenbaumonteurin ist auf das Herstellen, Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen gerichtet (vgl. § 63 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999, BGBl I S. 1102, zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 20. Februar 2009, BGBl I S. 399).
  • BAG, 22.01.2020 - 10 AZR 387/18

    Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich

    Der Einbau von Fertigteilfußbodenkonstruktionen ist nach § 63 Nr. 7 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399, BauWiAusbV) Teil des Ausbildungsberufsbilds des Trockenbaumonteurs.
  • BAG, 05.06.2019 - 10 AZR 214/18

    Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

    a) Zwar lernt auch der Zimmerer das Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen wie zB von "gewendelten Treppen" (vgl. den Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin im 3. Ausbildungsjahr - Anlage 7 zu § 39 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 [BGBl. I S. 1102] idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 [BGBl. I S. 399, BauWiAusbV] - unter Nr. 10) .
  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 424/18

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Installation von

    (a) Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV) vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) enthält im 3. Abschnitt des Zweiten Teils Vorschriften für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin.
  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 854/16

    Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV - Beendigung des

    Dies ergibt die Auslegung des Vertragswerks der Parteien unter Einbeziehung der Bestimmungen der einschlägigen Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) idF vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) , im Folgenden BBVO.
  • BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 40/16

    TV Mindestlohn 2013 - Stuckarbeiten - Begriff der Bauleistungen iSv. § 101 Abs. 2

    aa) Die Ausführung von Stuckarbeiten ist nach § 43 Nr. 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BauWiAusbV 1999 BGBl. I S. 1102) , zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) , Gegenstand der handwerklichen Berufsausbildung zum Stuckateur/Stuckateurin.
  • VG Aachen, 04.12.2015 - 4 L 823/15

    Zulässigkeit des Aussetzungsantrags; Fiktionswirkung; Anwendungsbereich Art 21

    Denn mit Blick darauf, dass es sich bei dem Begriff "Trockenbaumonteur" um die offizielle Berufsbezeichnung für einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt, der eine qualifizierte dreijährige Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999, BGBl. I S. 1102, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2009, BGBl. I S.399) ist nicht davon auszugehen, dass keine der 200 mit dieser Berufsbezeichnung bei der Beigeladenen geführten Personen die erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als Trockenbauer besitzt.
  • VG Berlin, 04.04.2019 - 24 K 61.18

    § 26 Abs. 2 BeschV; eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzende

    Denn nach den einschlägigen Ausbildungsverordnungen (Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 [BGBl. I S. 1064, 1546] - MalerLackAusbV - und Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 [BGBl. I S. 1102], zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 [BGBl. I S. 399] - BauWiAusvV) erfordert sowohl die Beschäftigung als Maler als auch die als "Stukkateur" eine dreijährige Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 [Stufenausbildung] und Abs. 2 [Ausbildungsberuf] MalerLackAusbV bzw. § 2 Abs. 1 i.V.m. mit § 1 Nr. 3 b und §§ 43 bis 47 BauWiAusvV), die unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei Jahre verkürzt werden kann (§ 2 Abs. 5 MalerLackAusbV bzw. § 2 Abs. 3 BauWiAusvV).
  • VG Berlin, 22.06.2012 - 4 K 378.10

    Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme; Zustimmung zu der Ausübung einer

    Geht man davon aus, dass es sich bei der vom Kläger angestrebten Tätigkeit eines Trockenbaumonteurs um eine solche mit qualifizierter Berufsausbildung handelt, weil gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009, BGBl. I S. 399 - Bauwirtschaftsausbildungsverordnung -, BauWiAusbV 1999) die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft insgesamt 36 Monate beträgt und hiervon gemäß § 63 ff. BauWiAusbV auch die Ausbildung zum Trockenbaumonteur erfasst wird, so sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Tätigkeit des Trockenbaumonteurs nicht in den §§ 25 ff. BeschV als zustimmungsfähig geregelt ist.
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