Gesetzgebung
BGBl. I 2009 S. 994 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 06.05.2009, Seite 994
- Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
- vom 29.04.2009
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 15.11.2007 BT Koalition: Telekommunikationsunternehmen leistungsgerechter entschädigen
- 10.03.2008 BT Anhörung zu Entschädigung für Telekommunikationsunternehmen
- 03.12.2008 BT Firmen sollen für Vorratsdatenspeicherung entschädigt werden
Wird zitiert von ... (6)
- BVerfG, 13.05.2009 - 1 BvL 7/08
Kostentragung bei Auslandskopfüberwachung - Zu den Anforderungen des Art. 100 …
Nach dem Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994 - TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz), welches am 1. Juli 2009 in Kraft tritt, soll § 110 Abs. 9 TKG vielmehr aufgehoben und durch Änderungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ersetzt werden (vgl. BTDrucks 16/7103; 16/11348; 16/12120).Auch die Neuregelung durch das TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) sieht allein eine Entschädigung von Sach- und Personalkosten vor, die durch die Anordnung einer konkreten Überwachungsmaßnahme anfallen.
- VG Saarlouis, 21.03.2013 - 6 K 77/12
Telekommunikationsüberwachung: Entschädigungspflicht bei Auskunftserteilung der …
Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz vom 29.04.2009, BGBl. I S. 994) sei die Entschädigung für Bestands-, Verkehrs- und Standortdatenauskünfte für Strafverfolgungsbehörden auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden.Zweck der Neuregelung war ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich die Anhebung der Entschädigung auf ein angemessenes Niveau sowie deren Pauschalierung, um die Regelung praktikabler zu machen.(Vgl. BT-Drs. 16/7103 S. 1, 6) Im Fokus der Neuregelung stand somit eine Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die - nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sehr intensiv genutzte und daher kostenintensive - Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung, nachdem sich hierfür ein praktisches Bedürfnis ergeben hatte.
- VG Berlin, 17.10.2008 - 27 A 232.08
Vorläufig keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung
Dieses zur Zeit im Entwurf vorliegende Gesetz enthält ebenfalls keine Entschädigungsregelung für die Implementierungs- und Vorhaltekosten (BT-Drs 16/7103 vom 13. November 2007).
- VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 321.08
Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung II
Dieses zur Zeit im Entwurf vorliegende Gesetz enthält ebenfalls keine Entschädigungsregelung für die lmplementierungs- und Vorhaltekosten (BT-Drs 16/7103 vom 13. November 2007). - VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 331.08
Weitere Provider von Vorratsdatenspeicherung befreit
Dieses zur Zeit im Entwurf vorliegende Gesetz enthält ebenfalls keine Entschädigungsregelung für die Implementierungs- und Vorhaltekosten (BT-Drs 16/7103 vom 13. November 2007). - VG Berlin, 20.05.2009 - 27 L 131.09 Dieses zur Zeit im Entwurf vorliegende Gesetz enthält ebenfalls keine Entschädigungsregelung für die Implementierungs- und Vorhaltekosten (BT-Drs 16/7103 vom 13. November 2007).