Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 790   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,39497
BGBl. I 2009 S. 790 (https://dejure.org/2009,39497)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,39497) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 23.04.2009, Seite 790
  • Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
  • vom 20.04.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 20.08.2008   BT   Regierung will Vergaberecht mittelstandsfreundlicher gestalten
  • 30.09.2008   BT   Anhörung zur Modernisierung des Vergaberechts
  • 13.10.2008   BT   Tariftreue im Vergaberecht entzweit Wirtschaft und Gewerkschaften
  • 18.12.2008   BT   Mittelstand beim Vergaberecht stärken
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (80)

  • OLG Frankfurt, 14.05.2018 - 11 Verg 4/18

    Zur Zulässigkeit einer Gesamtvergabe von Straßeninstandsetzungs- und

    Deshalb sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können (BTDrucks 16/10117, Seite 15).
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 17/08

    Rabattvereinbarungen

    Unter Hinweis u.a. auf die untragbar lange Verfahrensdauer schlägt der Bundesrat dann vor, die Rechtswegzersplitterung, die Folge der Entscheidung des Bundessozialgerichts wäre, durch eine Fassung der §§ 104 und 116 GWB auszuschließen, die noch klarer als der jetzige Wortlaut die Zuständigkeit der nach dem Vierten Teil des GWB vorgesehenen Nachprüfungsinstanzen zum Ausdruck bringt (BR-Drs. 349/08).
  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 17 U 130/12

    Entschädigungspflicht des Aufraggebers für die Kosten der Teilnahme eines Bieters

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass dem Auftraggeber durch die Rügepflicht Gelegenheit gegeben werden soll, etwaige Verfahrensfehler zu beheben und so im Interesse aller Beteiligter unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden (BT-Drucks. 349/08 Bl. 341; BT-Drucks. 16/10117 Bl. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht