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   BGBl. I 2010 S. 2279   

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BGBl. I 2010 S. 2279 (https://dejure.org/2010,85189)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 27.12.2010, Seite 2279
  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 17.12.2010

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315

    Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger

    Die Auffassung des Senats in seinem Beschluss vom 18. August 2010 (11 CS 10.785 - juris), dass bei fehlender sofortiger Vollziehbarkeit der Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung die Rechtslage so zu bewerten ist, als wäre der feststellende Verwaltungsakt nicht erlassen worden, kann nach der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279) nicht aufrecht erhalten werden.

    Die Begründung zur Ersten Änderungsverordnung (BR-Drs. 580/10, S. 28) bestätigt dieses Ergebnis.

  • VG Neustadt, 27.09.2013 - 3 K 623/13

    Keine theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache

    Ebenso ist die bundeseinheitliche Reduzierung der Anzahl der zulässigen Fremdsprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auf elf Sprachen in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV n. F. insbesondere aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sachlich gerechtfertigt (vgl. BR-Drucks. 580/10 vom 22. September 2010, S. 34).

    Denn ausweislich der Begründung des Bundesrats zur Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drucks. 580/10 vom 22. September 2010, S. 34) sahen die Länder bei der Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung Novellierungsbedarf.

    Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang im Übrigen Folgendes ausgeführt (BR-Drucks. 580/10 vom 22. September 2010, S. 34):.

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Der Kläger ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) in der hier anwendbaren, am 23. Januar 2012 geltenden Fassung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279), nicht berechtigt, von seiner ihm in der Tschechischen Republik am 13. August 2009 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
  • VGH Bayern, 20.04.2011 - 11 CE 11.359

    Entziehung umgestellter Fahrerlaubnisse der ehemaligen Klassen 1 und 3

    Zur Begründung bezieht er sich vor allem auf § 76 Nr. 11 a FeV in der insoweit am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279; nachfolgend "§ 76 Nr. 11 a FeV n.F." genannt).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2020 - 10 S 224/18

    Ausländischer EU-Kartenführerschein: Eintragung eines (Sperr-)Vermerks;

    Die Auslegung dieser nationalen Bestimmungen ergibt, dass sie auch für solche Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis gelten, die keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (vgl. §§ 28, 29 FeV; ferner z. B. BR-Drs. 302/08, S. 66 f. [zu Artikel 1 Nr. 23], BR-Drs. 580/10, S. 28 [zu Nummer 10 (Änderung § 47)]; siehe auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., FeV § 29 Rn. 16 und § 47 Rn. 4, 7 und 25; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., FeV § 29 Rn. 24; Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Band 1, FeV § 47 Rn. 11; Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, FeV § 29 Rn. 38 f.).
  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 ZB 12.2712

    Maßgeblichkeit ernstlicher Zweifel bezogen auf das Entscheidungsergebnis des

    Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 580/10 vom 22.9.2010) kann damit auch bei einer späteren Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis die Anerkennung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis verweigert werden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis war.
  • VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004

    Sie ist durch die am 18. Dezember 2010 in Kraft getretene Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980) ebenso unberührt geblieben wie durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279).
  • VG München, 19.04.2017 - M 26 S 17.1018

    Herausgabepflicht eines ausländischen Führerscheins bei Erlass eines

    Die frühere Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2010 - 11 CS 10.785 - juris), dass bei fehlender sofortiger Vollziehbarkeit der Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung die Rechtslage so zu bewerten ist, als wäre der feststellende Verwaltungsakt nicht erlassen worden, kann nach der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279) nicht aufrecht erhalten werden.
  • VG Köln, 20.12.2011 - 11 K 4026/10

    Voraussetzungen für die Anerkennung oder Umschreibung einer türkischen

    Denn die Türkei ist in Anlage 11 zu § 31 FeV (zul. geä. mit Wirkung vom 01. Januar 2011 durch VO vom 17. Dezember 2010 - BGBl. I S. 2279) nicht genannt.
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