Gesetzgebung
BGBl. I 2010 S. 83 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 22.02.2010, Seite 83
- Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
- vom 10.02.2010
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.314
Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter
(1) Diese Erwägungen begegnen, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 2. November 2011 - 6 CE 11.1346 - (juris) ausführt, nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil § 5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof in der bis 11. November 2013 geltenden Fassung vom 1. März 2010 (BGBl I S. 83 - EAPatV a.F.) auf der Grundlage des § 28 PatG geregelt hat, dass ein elektronisches Dokument des Patentamts unterzeichnet wird, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und - lediglich - eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird. - VGH Bayern, 02.11.2011 - 6 CE 11.1342
Bundesbeamtenrecht; dienstliche Anordnung; gemischte dienstlich-persönliche …
(1) Nicht überzeugen kann die Beschwerde mit dem Einwand, § 5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof - EAPatV - vom 10. Februar 2010 (BGBl I S. 83) sehe lediglich die fortgeschrittene elektronische Signatur vor und verbiete daher die mit den Weisungen vorgegebene qualifizierte elektronische Signatur. - VGH Bayern, 02.11.2011 - 6 CE 11.1346
Bundesbeamtenrecht; dienstliche Anordnung; gemischte dienstlich-persönliche …
(1) Nicht überzeugen kann die Beschwerde mit dem Einwand, § 5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof - EAPatV - vom 10. Februar 2010 (BGBl I S. 83) sehe lediglich die fortgeschrittene elektronische Signatur vor und verbiete daher die mit den Weisungen vorgegebene qualifizierte elektronische Signatur. - VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.291
Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter
(1)Diese Erwägungen begegnen, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 2. November 2011 - 6 CE 11.1342 - (juris) ausführt, nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil § 5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof in der bis 11. November 2013 geltenden Fassung vom 1. März 2010 (BGBl I S. 83 - EAPatV a.F.) auf der Grundlage des § 28 PatG geregelt hat, dass ein elektronisches Dokument des Patentamts unterzeichnet wird, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und - lediglich - eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird.