Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 1050   

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BGBl. I 2011 S. 1050 (https://dejure.org/2011,90302)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 17.06.2011, Seite 1050
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
  • vom 14.06.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung des Europäischen Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 07.03.2011   BT   Bundesregierung legt Entwurf zu Novelle des Europäischem Betriebsräte-Gesetz vor
  • 29.03.2011   BT   Anhörung zu Europäischen Betriebsräten
  • 29.03.2011   BT   Kontroverse um Rechte der Europäischen Betriebsräte
  • 30.03.2011   BT   Europäische Betriebsräte (in: Vorschau auf die Sitzungswoche vom 6. bis 8. April 2011)
  • 04.04.2011   BT   Umsetzung der EU-Richtlinie über Europäische Betriebsräte umstritten
  • 06.04.2011   BT   Zustimmung für Regierungsentwurf zum Europäische-Betriebsräte-Gesetz
  • 07.04.2011   BT   Europäisches Betriebsräte-Gesetz geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 7. und 8. April)

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Sachsen, 22.03.2013 - L 1 KR 14/13

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auf Grund

    Auch wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 AÜG in der seit dem 30. April 2011 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) erstmals mit Blick auf die zugleich neu geschaffene Ordnungswidrigkeit in § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG ausdrücklich die Formulierung einer Verpflichtung des Arbeitgebers auf Gewährung gleichen Arbeitsentgelts gewählt hat (vgl. hierzu: BT-Drs. 17/4808 S. 10 zu Nr. 7), war das diesbezügliche Recht des Arbeitnehmers bereits in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung als gesetzlicher Anspruch ausgestaltet, dessen Entstehung nicht von einer (Wahl-)Entscheidung des Leiharbeitnehmers abhing.
  • SG Dresden, 15.05.2013 - S 15 KR 817/12

    Verpflichtung eines Unternehmens im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zur

    Auch wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 AÜG in der seit dem 30. April 2011 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) erstmals mit Blick auf die zugleich neu geschaffene Ordnungswidrigkeit in § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG ausdrücklich die Formulierung einer Verpflichtung des Arbeitgebers auf Gewährung gleichen Arbeitsentgelts gewählt hat (vgl. hierzu: BT-Drs. 17/4808 S. 10 zu Nr. 7), war das diesbezügliche Recht des Arbeitnehmers bereits in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung als gesetzlicher Anspruch ausgestaltet, dessen Entstehung nicht von einer (Wahl-)Entscheidung des Leiharbeitnehmers abhing.
  • LAG Baden-Württemberg, 02.10.2014 - 11 TaBV 6/13

    Nutzung eines gemeinschaftsweiten Intranets durch den Europäischen Betriebsrat

    Denn es ergeben sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/4808, S. 12) keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber bewusst die Kommunikationstechnik bei der Novellierung 2011 außen vor gelassen hat.
  • ArbG Wiesbaden, 13.06.2018 - 11 BVGa 5/18

    Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit sowie der Zuständigkeit der

    Der Fünfte Teil des EBRG (§§ 34 - 40 EBRG) und damit auch § 37 EBRG findet auf den gesetzlich gebildeten EBR und den EBR kraft Vereinbarung gleichermaßen Anwendung (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Auflage 2018, Übersicht EBRG Rz.93 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/4808, 12).
  • SG Dresden, 15.05.2013 - S 15 KR 440/12

    Verpflichtung eines im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Unternehmens

    Auch wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 AÜG in der seit dem 30. April 2011 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) erstmals mit Blick auf die zugleich neu geschaffene Ordnungswidrigkeit in § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG ausdrücklich die Formulierung einer Verpflichtung des Arbeitgebers auf Gewährung gleichen Arbeitsentgelts gewählt hat (vgl. hierzu: BT-Drs. 17/4808 S. 10 zu Nr. 7), war das diesbezügliche Recht des Arbeitnehmers bereits in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung als gesetzlicher Anspruch ausgestaltet, dessen Entstehung nicht von einer (Wahl-)Entscheidung des Leiharbeitnehmers abhing.
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