Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 1338   

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https://dejure.org/2011,90266
BGBl. I 2011 S. 1338 (https://dejure.org/2011,90266)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 14.07.2011, Seite 1338
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
  • vom 11.07.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 13.10.2010   BT   Umwandlungsgesetz
  • 26.05.2011   BT   Umwandlungsgesetz geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 26. Mai)
  • 19.10.2011   BT   Anträge zu Rüstungsexporten abgelehnt (in: Sitzungswoche vom Mittwoch, 19. Oktober, bis Freitag, 21. Oktober 2011)

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 20 W 72/14

    Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr

    Nach § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG beträgt die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1338).
  • VG Berlin, 10.07.2014 - 2 K 232.13

    Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Gebührenerhebung

    Nach dieser Bestimmung werden als Auslagen Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge erhoben, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung - hier in der bei Aufwendung der Beträge geltenden Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1338).
  • VG Berlin, 10.07.2014 - 2 K 232.14

    Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Gebührenerhebung

    Nach dieser Bestimmung werden als Auslagen Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge erhoben, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung - hier in der bei Aufwendung der Beträge geltenden Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1338).
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