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   BGBl. I 2011 S. 1890   

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BGBl. I 2011 S. 1890 (https://dejure.org/2011,90200)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 29.09.2011, Seite 1890
  • Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
  • vom 20.09.2011

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 11 K 1492/19

    Spannungsverhältnis aus der Bindungswirkung aus § 126 Abs. 5 FGO, wenn der

    Es wird festgestellt, dass für die für den das Kalenderjahr 2010 betreffenden Energiesteuer-Entlastungsantrag gebotene Zuordnung des Unternehmens der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige § 15 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in seiner durch Art. 2 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geänderten Fassung mit der Folge anwendbar ist, dass hierfür die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Kalenderjahr 2009 maßgebend sind.

    Hierbei sei übersehen worden, dass § 15 Abs. 2 Satz 1 StromStV in der diese Rechtsfolge festlegenden Fassung mit Wirkung ab dem 30. September 2011 durch Art. 2 Nr. 21 Buchstabe b) aa) der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I 2011, 1890 ff.) aufgehoben worden sei.

    Das folgt aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890).

  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 11 K 1492/19

    Stahlhandelsunternehmen sind grundsätzlich keine Unternehmen des Produzierenden

    Zur Behebung der dadurch verursachten Rechtsunsicherheit hinsichtlich der anwendbaren Fassung des § 15 StromStV hat der Senat durch Zwischengerichtsbescheid vom 10. Dezember 2019 unter gleichzeitiger Zulassung der Revision festgestellt, dass im Streitfall § 15 StromStV in seiner durch Art. 2 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geänderten Fassung mit der Folge anwendbar sei, dass für die Zuordnung des Unternehmens der B in die WZ 2003 die Verhältnisse im Kalenderjahr 2009 maßgebend sind.

    Nachdem B ihren Entlastungsantrag für das Kalenderjahr 2010 am 2. November 2011 beim beklagten HZA eingereicht hat, ist auf diesen Antrag § 15 StromStV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890 ff., vgl. dort Art. 2 Nr. 21 sowie zum Inkrafttreten Art. 3) anzuwenden.

  • BFH, 13.12.2016 - VII R 3/16

    Keine Steuerentlastung bei landseitiger Stromversorgung von Wasserfahrzeugen

    Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, stellte am 17. Juli 2012 einen Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes in der im Streitfall maßgeblichen Fassung vom 20. September 2011 (BGBl I 2011, 1890, 1909) --StromStV-- für den im Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 verwendeten Landstrom, mit dem insgesamt vier seinerzeit im Reparaturdock der GmbH befindliche Schiffe zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur --wie z.B. der Versorgungssysteme-- versorgt worden waren.
  • FG Hamburg, 11.09.2015 - 4 K 52/14

    Stromsteuerentlastung nach § 14a Abs. 1 StromStV für im Fall einer landseitigen

    Des Weiteren gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schiffen - zwei Containerschiffen, einem Kreuzfahrtschiff und einem Tanker - um Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG, §§ 14a Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1, Abs. 2 StromStV in der im streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum maßgeblichen Fassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890, 1908) handelt und es sich insbesondere auch nicht um - von der Regelung des § 9 Abs. 3 StromStG ausgenommene - Wasserfahrzeuge für die private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne von § 9 Abs. 3 StromStG, §§ 14a Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 3, Abs. 4 StromStV handelt.

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es für den Entlastungsanspruch der Klägerin unerheblich ist, inwieweit eine nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG i. V. m. § 10 Satz 2 StromStV in der im streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum maßgeblichen Fassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890, 1907) gegebenenfalls erforderliche förmliche Einzelerlaubnis zur Entnahme des nach § 9 Abs. 3 StromStG begünstigten Stroms bei den jeweiligen Betreibern der mit landseitigem Strom versorgten Schiffe vorgelegen hat, da das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG nicht Tatbestandsvoraussetzung der Steuerentlastung nach § 14a Abs. 1 StromStV und die steuerliche Entlastung daher unberührt von der Erlaubniserteilung ist (vgl. Möhlenkamp, a. a. O., § 9a StromStG Rn. 40, m. w. N. aus der Lit.).

  • FG Hamburg, 11.09.2015 - 4 K 56/14

    Verbrauchsteuer - Stromsteuer: Stromsteuerentlastung für im Fall einer

    Des Weiteren gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schiffen - ausweislich der Anlagen zum Entlastungsantrag vom 05.11.2012 handelt es sich um ein Zollboot, zwei Tanker, vier Offshore-Versorger, ein Fährschiff, ein Schnellboot, drei Mehrzweckfrachtschiffe, ein Ölauffangschiff, ein Forschungsschiff und ein Marineschiff - um Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG, §§ 14a Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1, Abs. 2 StromStV in der im streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum maßgeblichen Fassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890, 1908) handelt, und es sich insbesondere auch nicht um - von der Regelung des § 9 Abs. 3 StromStG ausgenommene - Wasserfahrzeuge für die private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne von § 9 Abs. 3 StromStG, §§ 14a Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 3, Abs. 4 StromStV handelt.

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es für den Entlastungsanspruch der Klägerin unerheblich ist, inwieweit eine nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG i. V. m. § 10 Satz 2 StromStV in der im streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum maßgeblichen Fassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890, 1907) gegebenenfalls erforderliche förmliche Einzelerlaubnis zur Entnahme des nach § 9 Abs. 3 StromStG begünstigten Stroms bei den jeweiligen Betreibern der mit landseitigem Strom versorgten Schiffe vorgelegen hat, da das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG nicht Tatbestandsvoraussetzung der Steuerentlastung nach § 14a Abs. 1 StromStV und die steuerliche Entlastung daher unberührt von der Erlaubniserteilung ist (vgl. Möhlenkamp, a. a. O., § 9a StromStG Rn. 40, m. w. N. aus der Lit.).

  • BFH, 13.12.2016 - VII R 4/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.12.2016 VII R 3/16 - Keine Steuerentlastung

    Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte am 5. November 2012 einen Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes in der im Streitfall maßgeblichen Fassung vom 20. September 2011 (BGBl I 2011, 1890, 1909) --StromStV-- für den im Zeitraum 2011 verwendeten Landstrom, mit dem diverse seinerzeit im Reparaturdock der Klägerin befindliche Schiffe zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur versorgt worden waren.
  • BFH, 16.03.2016 - VII R 17/14

    Energiesteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr

    Mit Wirkung ab dem 30. September 2011 konkretisierte der durch die Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl I 2011, 1890) eingefügte § 102 Abs. 6 EnergieStV n.F. den Umfang des begünstigten öffentlichen Personennahverkehrs mit Schienenbahnen.
  • FG Düsseldorf, 12.06.2013 - 4 K 4017/12

    Straßenbeleuchtung nicht von Stromsteuer befreit

    Aus § 17c StromStV kann im Streitfall nichts für die der Klägerin entnommen werden, da diese Vorschrift erst durch Art. 2 Nr. 25 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011, BGBl. I, 1890, eingefügt worden ist und nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung erst zum 30.09.2011 in Kraft getreten ist.
  • FG Hamburg, 05.02.2016 - 4 K 117/14

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserlass von Energiesteuer

    Dementsprechend knüpft die Antragsfrist in § 94 Abs. 1 EnergieStV auch allein an den Zeitpunkt des Entstehens des Steuerentlastungsanspruchs an, ohne - wie in den Regelungen der Antragsfristen der übrigen Entlastungstatbestände des Energiesteuergesetzes in der Fassung der Verordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890) in Reaktion auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 02.03.2011, 4 K 181/10, aus Klarstellungsgründen nunmehr vorgesehen (vgl. dazu Bongartz, a. a. O., § 45 EnergieStG Rn. 19; Möhlenkamp, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, § 45 EnergieStG Rn. 5 f.) - zwischen dem Zeitpunkt der begünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses und dem Zeitpunkt der ggf. erst nachfolgenden Festsetzung der Steuer zu differenzieren.
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