Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 338   

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BGBl. I 2011 S. 338 (https://dejure.org/2011,90399)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 11.03.2011, Seite 338
  • Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes
  • vom 07.03.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 18.01.2011   BT   Eichgesetz wird an EU-Recht angepasst
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Erstattung; Verjährung; Fälligkeitsverjährung;

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (8. März 2012), mithin das Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258, AufenthG) und das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 in der Fassung des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl I S. 338, VwKostG).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Nr. 14 der Anlage zu § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) vom 21. August 2009 (BGBl I S. 2870, geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 7. März 2011, BGBl I S. 338) sowie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzlich zuständiges Gericht der Hauptsache entscheidet, ist statthaft.

    Der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 26. Januar 2011, in dem zu einer geplanten Änderung von § 2 Abs. 2 EnLAG Stellung genommen wurde, hat ausdrücklich betont, dass das Energieleitungsausbaugesetz "eine abschließende Regelung hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene" treffe (BTDrucks 17/4559 S. 6).

  • BVerwG, 27.07.2020 - 4 VR 7.19

    Abwägungsgebot; Aufschiebende Wirkung; Auszulegende Unterlagen; Bekanntmachung;

    Die im Hinblick auf Art. 72 Abs. 2 GG geäußerten Bedenken (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Gesetzgebungskompetenz für das Energieleitungsausbaugesetz, 11. Januar 2010, Deutscher Bundestag WD 3 - 451/09; dazu Lecheler, in: Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau, 2. Aufl. 2017, Teil 2 EnLAG Rn. 89 f. und 94 ff.) betreffen die Fassung des EnLAG vor dem Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) und können jedenfalls gegen spätere Fassungen des EnLAG nicht in Stellung gebracht werden.
  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 2.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 EnLAG bestehen jedenfalls bezüglich der hier maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) nicht.
  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 1.16

    Abwägung eigener Belange; Abwägungsausfall; Abwägungsgebot; Bestandstrasse;

    Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG in der am 29. Dezember 2015 geltenden Fassung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338), ist im Falle eines Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG unter bestimmten Voraussetzungen eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 11 D 2/14

    Gefahr durch elektromagnetische Felder einer Höchstspannungsfreileitung für

    Der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 26. Januar 2011, in dem zu einer geplanten Änderung von § 2 Abs. 2 EnLAG Stellung genommen wurde, hat ausdrücklich betont, dass das Energieleitungsausbaugesetz "eine abschließende Regelung hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene" treffe (BT-Drs. 17/4559, S. 6).
  • BVerwG, 26.06.2019 - 4 A 5.18

    380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten; Abschnittsbildung;

    Der Senat hat im Parallelverfahren der Stadt Einbeck (4 A 1.18 ) entschieden (BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 Rn. 38 ff. ), dass die hier noch anwendbare Vorschrift § 2 Abs. 2 EnLAG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2011, BGBl. I S. 338; im Folgenden: EnLAG a.F.) abschließend regelte, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 95) die Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotverfahren nach § 2 Abs. 1 EnLAG a.F. vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann.
  • BVerwG, 03.04.2019 - 4 A 1.18

    "Freihaltebelang"; 380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten;

    Das am 18. Dezember 2013 beantragte Planfeststellungsverfahren war nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EnLAG nach den bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen (im Folgenden EnLAG a.F., zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2011 - BGBl. I S. 338).
  • VG Berlin, 10.07.2014 - 2 K 232.14

    Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Gebührenerhebung

    Die Auslagenfestsetzung durch die Beklagte ist auch nicht durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in der zur Zeit der Aufwendung der zu erstattenden Beträge maßgeblichen (vgl. § 11 Abs. 2 VwKostG) - vom 12. März 2011 bis zum 11. Dezember 2012 geltenden - Fassung des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) gerechtfertigt.
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