Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 2246   

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BGBl. I 2012 S. 2246 (https://dejure.org/2012,91955)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 29.10.2012, Seite 2246
  • Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
  • vom 23.10.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (20)

  • 19.04.2012   BT   Bundestag erörtert die Reform der Pflegeversicherung
  • 19.04.2012   BT   Neuausrichtung der Pflegeversicherung (in: Pflege, Hartz IV, Blaue Karte, Praxisgebühr)
  • 24.04.2012   BT   Regierung will Pflege neu ausrichten
  • 26.04.2012   BT   Geplante Pflegereform stößt auf Widerspruch
  • 09.05.2012   BT   Leistungen bei Schwangerschaft sollen im Omnibusverfahren ins Sozialgesetzbuch überführt werden
  • 14.05.2012   BT   "Wir vermissen eine wirkliche Neuausrichtung"
  • 21.05.2012   BT   Mehrzahl der Sozialverbände hält Pflegereform für nicht ausreichend
  • 01.06.2012   BT   Bundesregierung weist Änderungsvorschläge des Bundesrates zur Pflegereform weitgehend zurück
  • 13.06.2012   BT   "Pflege-Bahr" erreicht das Parlament
  • 20.06.2012   BT   Private Versicherungen wollen Pflege-Bahr ändern
  • 21.06.2012   BT   Öffentliche Anhörung zum "Pflege-Bahr"
  • 21.06.2012   BT   Bundestag stimmt über den "Pflege-Bahr" ab
  • 21.06.2012   BT   Reform der Pflegeversicherung (in: Vorschau auf die Plenarsitzungen vom 27. bis 29. Juni 2012)
  • 25.06.2012   BT   SPD legt Konzept zur Pflegereform vor
  • 25.06.2012   BT   PKV fordert Änderungen beim "Pflege-Bahr" - Massive Kritik von Gewerkschaften und Sozialverbänden
  • 27.06.2012   BT   Gesundheitsausschuss beschließt Pflegereform und Arzneimittelrechtsnovelle
  • 27.06.2012   BT   Pflegereform beschlossen (in: Vorschau auf die Plenarsitzungen vom 27. bis 29. Juni 2012)
  • 29.06.2012   BT   Pflegereform mit Koalitionsmehrheit verabschiedet
  • 21.09.2012 BReg Pflege - Pflegeversicherung wird reformiert
  • 16.12.2013 BReg Pflege - Besser informiert über Pflegeheime
 
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Wird zitiert von ... (147)

  • BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft

    Rechtsgrundlage für den im Januar 2013 gestellten Antrag ist für die Zeit bis zum 31.12.2014 § 38a SGB XI idF des Art. 1 Nr. 13 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG vom 23.10.2012, BGBl I 2246 - aF) und für die Zeit ab 1.1.2015 § 38a SGB XI idF des Art. 1 Nr. 8 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I vom 17.12.2014, BGBl I 2222) , geändert durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl I 2462 - nF).

    Denn Ziel der durch das PNG mit Wirkung vom 30.10.2012 neu eingeführten Regelung von § 38a SGB XI aF war die Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen, um den Bedürfnissen vieler Pflegebedürftiger zu entsprechen, um stationäre Pflege zu vermeiden und so den Vorrang der ambulanten vor der stationären Versorgung zu stärken (vgl BT-Drucks 17/9369, S 20) .

    Das in der ursprünglichen Fassung (§ 38a Abs. 2 Satz 1 SGB XI aF) enthaltene Kriterium der "freien Wählbarkeit" des Pflegedienstes sollte ausschließen, dass der Anspruch auf den Zuschlag nach § 38a SGB XI für stationäre Formen des betreuten Wohnens geöffnet wird (vgl BT-Drucks 17/9669, S 21) .

    Das PNG hatte bei Einführung des § 38a SGB XI in erster Linie die selbst organisierte Wohngruppe vor Augen (vgl BT-Drucks 17/9369, S 41), erfasst jedoch auch fremd organisierte Wohngruppen (vgl BT-Drucks 17/9669, S 21).

    Nicht von der Regelung erfasst werden Gemeinschaften von Pflegebedürftigen in der Nachbarschaft, lose Zusammenschlüsse ohne gemeinsame Wohnung (vgl BT-Drucks 17/9669, S 22) .

    a) Mit dem von der Pflegekasse pauschal gewährten Wohngruppenzuschlag sollen jene Aufwendungen zweckgebunden abgegolten werden, die der Wohngruppe durch die gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft entstehen (vgl BT-Drucks 17/9369, S 40 f; BT-Drucks 18/2909, S 42) .

    Die Leistung wird pauschal zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft gewährt (vgl BT-Drucks 17/9369, S 40) .

    Auf einen konkreten Nachweis der entstandenen Kosten wird verzichtet (vgl BT-Drucks 17/9369, S 41) .

    b) Voraussetzung für die Bewilligung des Zuschlags war nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI aF, dass in der Wohngruppe mindestens eine Pflegekraft tätig ist - die keine ausgebildete Pflegefachkraft sein muss (vgl BT-Drucks 17/10170, S 16) -, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet (sog Präsenzkraft) .

    Mit Hilfe dieses Kriteriums sollte schon nach alter Gesetzesfassung das organisierte gemeinschaftliche Wohnen von mindestens drei Pflegebedürftigen mit dem Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung sichergestellt werden (vgl dazu BT-Drucks 17/9369, S 41).

    aa) Wird der Zuschlag dafür genutzt, eine von der Pflegekasse nach § 77 SGB XI anerkannte Einzelpflegekraft zu entlohnen (so BT-Drucks 17/9369, S 41) , greift für einen solchen mit der Pflegekasse abgeschlossenen Vertrag das in § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs 2 SGB XI verankerte Verbot des Vertragsschlusses mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben.

    Wenn überdies bei der Einführung des Wohngruppenzuschlags von der "Beschäftigung einer Pflegekraft" die Rede war, die in der Wohngruppe tätig ist (vgl BT-Drucks 17/9369, S 20) , ist zu beachten, dass Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen (§ 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XI) .

    bb) Soll dem Wohngruppenzuschlag eine ähnliche Funktion wie dem Pflegegeld (§ 37 SGB XI) zukommen (vgl BT-Drucks 17/9369, S 40) , so darf er kein Entgelt sein, sondern entsprechend dem Pflegegeld nicht mehr als eine materielle Anerkennung der erbrachten Aufgaben auch für Angehörige sein, selbst wenn zwischen der Pflegekraft und den Mitgliedern der Wohngruppe ein Auftragsverhältnis besteht, das schriftlich zu fixieren ist (§ 38a Abs. 2 Nr. 5 SGB XI) .

    Mit Rücksicht auf den demografischen Wandel sollten Alternativen zu bestehenden Pflegestrukturen entwickelt werden (vgl BT-Drucks 17/9369, S 1) , die über die herkömmliche individuelle häusliche Pflege hinausgehen.

  • BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R

    Elterngeld - selbstständige Erwerbstätigkeit - Einkommen im Bezugszeitraum -

    Der Elterngeldanspruch der Klägerin für ihre im November 2014 geborene Tochter richtet sich aufgrund der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 BEEG nach den am 18.9.2012 in Kraft getretenen und bis 31.12.2014 geltenden Vorschriften des BEEG vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) und deren Änderung durch das Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl I 2246).
  • BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 18.9.2012 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) und den Änderungen durch das Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl I 2246 zu § 2b Abs. 1 S 2 Nr. 2 BEEG) .
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