Gesetzgebung
BGBl. I 2013 S. 1108 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 08.05.2013, Seite 1108
- Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)
- vom 03.05.2013
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)
- 16.03.2012 BT Unterhaltsvorschussgesetz
- 28.01.2013 BT Experten sehen Nachbesserungsbedarf bei der Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- 28.01.2013 BT "Nachbesserungsbedarf beim Unterhaltsvorschuss"
- 28.02.2013 BT Weniger Bürokratie beim Unterhaltsvorschuss (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 28. Februar und 1. März)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder
Sie ist unbegründet, soweit die Kläger für den Zeitraum vom 10. Juli 2010 bis zum 22. April 2015 Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), für den hinsichtlich des Begehrens in seiner Gesamtheit zu betrachtenden Zeitraum zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108), begehren (1.). - BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16
Angelegenheit; Ausübung; Berechtigung; Eltern; Elternteil; Entziehung; Entzug; …
Das Oberverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Beklagte aus der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Bestimmung des § 89a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108), nicht verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die von dieser im Zeitraum vom 20. Oktober 2011 bis zum 10. September 2013 erbrachten Jugendhilfeleistungen zugunsten des betroffenen Jugendlichen in Höhe von 14 153, 43 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu erstatten.