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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11   

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https://dejure.org/2012,42359
BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 (https://dejure.org/2012,42359)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 (https://dejure.org/2012,42359)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 (https://dejure.org/2012,42359)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • DFR

    Selbsttitulierungsrecht Oldenburg

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG
    Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Selbsttitulierungsrecht einiger niedersächsischer öffentlichrechtlicher Kreditinstitute mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Privilegierung der zur Selbsttitulierung berechtigten Kreditanstalten weder durch beschränktes Gewinnerzielungsinteresse noch durch öffentlichen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 81 BVerfGG, § 16 Abs 2 S 2 OldLSparkG ND, § 21 S 2 StaatsBankOldG ND
    Selbsttitulierungsrecht einiger niedersächsischer öffentlichrechtlicher Kreditinstitute mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Privilegierung der zur Selbsttitulierung berechtigten Kreditanstalten weder durch beschränktes Gewinnerzielungsinteresse noch durch öffentlichen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 81 BVerfGG, § 16 Abs 2 S 2 OldLSparkG ND, § 21 S 2 StaatsBankOldG ND
    Selbsttitulierungsrecht einiger niedersächsischer öffentlichrechtlicher Kreditinstitute mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Privilegierung der zur Selbsttitulierung berechtigten Kreditanstalten weder durch beschränktes Gewinnerzielungsinteresse noch durch öffentlichen ...

  • Deutsches Notarinstitut

    NVwVG § 79; ZPO § 900 Abs. 2; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Zur Verfassungswidrigkeit von Selbsttitulierungsrechten öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit von Selbsttitulierungsrechten öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute im niedersächsischen Landesrecht; Recht einer Kreditanstalt zur Erzwingung der Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen durch Zwangsvollstreckung

  • rewis.io

    Selbsttitulierungsrecht einiger niedersächsischer öffentlichrechtlicher Kreditinstitute mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Privilegierung der zur Selbsttitulierung berechtigten Kreditanstalten weder durch beschränktes Gewinnerzielungsinteresse noch durch öffentlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von Selbsttitulierungsrechten öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute im niedersächsischen Landesrecht; Recht einer Kreditanstalt zur Erzwingung der Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen durch Zwangsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de

    Selbsttitulierungsrecht einiger niedersächsischer öffentlichrechtlicher Kreditinstitute mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Privilegierung der zur Selbsttitulierung berechtigten Kreditanstalten weder durch beschränktes Gewinnerzielungsinteresse noch durch öffentlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Selbsttitulierungsrecht von Oldenburger Kreditinstituten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zwangsvollstreckungen - Selbsttitulierungsrecht für Landesbanken verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Selbsttitulierungsrecht ist mit dem GG unvereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Selbsttitulierungsrecht der Bremer Landesbank und der Landessparkasse zu Oldenburg ist verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Selbsttitulierungsrecht mit Grundgesetz unvereinbar - Regelungen dürfen nur noch im Rahmen einer Übergangsregelung weiter angewendet werden

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 132, 372
  • NJW 2013, 1797
  • WM 2013, 255
  • DÖV 2013, 278
  • BGBl I 2013, 162
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 ).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 126, 29 ; 129, 49 ).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung verbunden mit der Anordnung einer - etwa auch nur befristeten - weiteren Anwendbarkeit der als verfassungswidrig zu beanstandenden Regelung ist geboten, wenn durch die Nichtigerklärung der Norm ein Zustand geschaffen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 119, 331 ; 125, 175 ).

    So kann es sich verhalten, wenn mit der Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung rechtliche Verhältnisse einträten, aufgrund derer sowohl bei den Gerichten als auch bei den Rechtsunterworfenen Unsicherheit über die Rechtslage entstünde (vgl. BVerfGE 119, 331 ).

  • BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
    Das Selbsttitulierungsrecht führe zu einem nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil der begünstigten öffentlichrechtlichen gegenüber privatrechtlich organisierten Kreditinstituten, die sich auf demselben Geschäftsfeld betätigten und in lebhaftem Wettbewerb stünden (Hinweis auf BVerfGE 64, 229 ff.).

    Möglicherweise in anderen Geschäftsbereichen bestehende Wettbewerbsbeschränkungen zugunsten öffentlichrechtlicher Banken, die dort eine besondere Behandlung gegebenenfalls zu rechtfertigen vermögen, können die hier festgestellte Ungleichbehandlung indes nicht ausgleichen (vgl. BVerfGE 64, 229 ).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
    Ebenso wenig berücksichtigten sie, dass wirtschaftslenkende Gesetze nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, weil sie die Wettbewerbssituation veränderten (Hinweis auf BVerfGE 4, 7 ).

    Da ihr Titulierungsrecht zugunsten der Förderung des Mittelstandes und im Interesse der übrigen Aufgabenerfüllung des kommunalen Trägers geschaffen worden sei, seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 4, 7 ) wirtschaftslenkende Gesetze nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen und bestehe die Möglichkeit, solche Gesetze auch im Interesse einzelner Gruppen zu erlassen.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung verbunden mit der Anordnung einer - etwa auch nur befristeten - weiteren Anwendbarkeit der als verfassungswidrig zu beanstandenden Regelung ist geboten, wenn durch die Nichtigerklärung der Norm ein Zustand geschaffen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 119, 331 ; 125, 175 ).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 ).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 ).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
    cc) Des Weiteren kann die vollstreckungsrechtliche Bevorzugung nicht damit gerechtfertigt werden, dass die begünstigten Kreditinstitute als Anstalten öffentlichen Rechts an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebunden sind (vgl. dazu BVerfGE 128, 226 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung verbunden mit der Anordnung einer - etwa auch nur befristeten - weiteren Anwendbarkeit der als verfassungswidrig zu beanstandenden Regelung ist geboten, wenn durch die Nichtigerklärung der Norm ein Zustand geschaffen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 119, 331 ; 125, 175 ).
  • BGH, 03.04.2001 - XI ZR 120/00

    Beweislast für Hingabe eines Darlehens

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 14/84

    Unzulässige Normenkontrolle bezüglich § 40 VVG

  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Es verletzt den Gleichheitssatz, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluss vom 18.12.2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 - BVerfGE 132, 372 RdNr 45 mwN) .
  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Die hier angeordnete Fortgeltung verfassungswidriger Normen ist weder bis zum Ausgleich einer Ungleichheit zwingend (vgl. BVerfGE 133, 59 ; stRspr) noch zum Schutz überragender Güter des Gemeinwohls nach Abwägung geboten (vgl. BVerfGE 136, 9 ; 141, 220 m.w.N.), noch ist der dann eintretende Zustand von der verfassungsmäßigen Ordnung weiter entfernt (vgl. BVerfGE 132, 372 m.w.N.; 137, 108 ; stRspr) als die Situation seit 2010.
  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Anders verhält es sich, wenn durch die Nichtigerklärung einer Norm ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als die bisherige Lage (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 119, 331 ; 125, 175 ; 132, 372 ).
  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Nach dem Regelungsvorbehalt des § 36g Abs. 7 EEG 2017 sollte dieser bewusste Verzicht ergänzende landesgesetzliche Regelungen aber gerade nicht ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 65 ; 132, 372 ).
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Dieser innere Zusammenhang muss sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweisen (BVerfG 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - Rn. 131, BVerfGE 138, 136; 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 - Rn. 44, BVerfGE 133, 1; 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11 ua. - Rn. 45, BVerfGE 132, 372) .
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Dieser innere Zusammenhang muss sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweisen (BVerfG 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - Rn. 131, BVerfGE 138, 136; 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 - Rn. 44, BVerfGE 133, 1; 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11 ua. - Rn. 45, BVerfGE 132, 372; BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 36) .
  • BGH, 27.04.2016 - VII ZB 61/14

    Selbsttitulierungsrecht der Landessparkasse zu Oldenburg: "Antrag auf

    § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48, S. 431, in der Fassung der Bekanntmachung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II [Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1. Januar 1919 - 8. Mai 1945], S. 150) findet - soweit nicht Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, oder Grundpfandrechte betroffen sind - keine Anwendung mehr, wenn die Gläubigerin nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfG, 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11, BVerfGE 132, 372; BGBl. I 2013, 162) festgesetzten Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 einen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung bei einem Vollstreckungsorgan gestellt hat.

    Denn diese Vorschrift sei durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372; Tenor veröffentlicht im BGBl. I 2013, 162) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden; die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil die Gläubigerin bis zum 31. Januar 2014 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt habe.

    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen:.

    (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162).

    bb) Aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) ergibt sich nicht, dass abweichend hiervon unter dem Begriff "Antrag" von der Gläubigerin gefasste (und nur dem Schuldner zugestellte) "Beitreibungsbeschlüsse" zu verstehen wären.

    Die auf der Grundlage der in Rede stehenden landesrechtlichen Norm durchgeführten, noch nicht abgeschlossenen Zwangsvollstreckungen seien deshalb im Falle der Nichtigerklärung der Norm mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die in vielen Vollstreckungsverfahren von den Gerichten zu klären wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65).

    Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene, zeitlich befristete Übergangsregelung vermittelt zwischen dem Interesse an der Herstellung verfassungsmäßiger Verhältnisse einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Schutz der bislang begünstigten Gläubigerin vor wettbewerbsbenachteiligenden Effekten andererseits (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 61 ff.).

    Denn es hat im Rahmen der Begründung zur Übergangsregelung ausgeführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen für alle Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden Vollstreckungsantrags bereits eingeleitet sind (BVerfGE 132, 372 Rn. 68).

    § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG stellt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckungsanträge der Landessparkasse zu Oldenburg einem vollstreckbaren Titel gleich und befreit sie nicht nur davon, einen Vollstreckungstitel nachweisen zu müssen, sondern zugleich von dem Erfordernis der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 13).

    In der Einleitung der Entscheidung wird der Begriff des Selbsttitulierungsrechts definiert als das Recht, die Zwangsvollstreckung von Forderungen "aufgrund eines [...] selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt" (BVerfGE 132, 372 Rn. 1).

    (2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG im Hinblick auf § 801 Abs. 1 ZPO bejaht, der den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, die gerichtliche Zwangsvollstreckung aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel zuzulassen (BVerfGE 132, 372 Rn. 12, 40, 43).

    Denn als landesrechtlichen Vollstreckungstitel in diesem Sinn versteht das Bundesverfassungsgericht (lediglich) den titelersetzenden Vollstreckungsantrag, vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40 a.E.

    (3) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formulierung vom "titelersetzenden Vollstreckungsantrag" (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 17 und Rn. 68) setze voraus, dass der Titel oder dessen landesgesetzliches Surrogat und der die Vollstreckungstätigkeit auslösende Auftrag an die Vollstreckungsorgane "zu trennen" seien, trifft nicht zu.

    In dem Ausgangsverfahren, das der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG zugrunde lag, hatte die Gläubigerin nach Darstellung des Bundesverfassungsgerichts "in einem als 'Beitreibungsbeschluss' bezeichneten Vollstreckungsantrag" den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung eines Teilbetrags der Forderung beauftragt (BVerfGE 132, 372 Rn. 18).

    Bei dem Zitat handelt es sich um die Wiedergabe der Ausführungen eines Schuldners, der sich gegen eine von der Bremer Landesbank betriebene Zwangsversteigerung zur Wehr gesetzt hatte (BVerfGE 132, 372 Rn. 17).

  • BGH, 27.04.2016 - VII ZB 63/14

    Erlassbegehren einer Landessparkasse bzgl. eines Haftbefehls nach § 802g

    Denn diese Vorschrift sei durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372; Tenor veröffentlicht im BGBl. I 2013, 162) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden; die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil die Gläubigerin bis zum 31. Januar 2014 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt habe.

    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen:.

    Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist." (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162).

    bb) Aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) ergibt sich nicht, dass abweichend hiervon unter dem Begriff "Antrag" von der Gläubigerin gefasste (und nur dem Schuldner zugestellte) "Beitreibungsbeschlüsse" zu verstehen wären.

    Die auf der Grundlage der in Rede stehenden landesrechtlichen Norm durchgeführten, noch nicht abgeschlossenen Zwangsvollstreckungen seien deshalb im Falle der Nichtigerklärung der Norm mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die in vielen Vollstreckungsverfahren von den Gerichten zu klären wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65).

    Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene, zeitlich befristete Übergangsregelung vermittelt zwischen dem Interesse an der Herstellung verfassungsmäßiger Verhältnisse einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Schutz der bislang begünstigten Gläubigerin vor wettbewerbsbenachteiligenden Effekten andererseits (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 61 ff.).

    Denn es hat im Rahmen der Begründung zur Übergangsregelung ausgeführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen für alle Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden Vollstreckungsantrags bereits eingeleitet sind (BVerfGE 132, 372 Rn. 68).

    § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG stellt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckungsanträge der Landessparkasse zu Oldenburg einem vollstreckbaren Titel gleich und befreit sie nicht nur davon, einen Vollstreckungstitel nachweisen zu müssen, sondern zugleich von dem Erfordernis der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 13).

    In der Einleitung der Entscheidung wird der Begriff des Selbsttitulierungsrechts definiert als das Recht, die Zwangsvollstreckung von Forderungen "aufgrund eines [...] selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt" (BVerfGE 132, 372 Rn. 1).

    (2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG im Hinblick auf § 801 Abs. 1 ZPO bejaht, der den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, die gerichtliche Zwangsvollstreckung aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel zuzulassen (BVerfGE 132, 372 Rn. 12, 40, 43).

    Denn als landesrechtlichen Vollstreckungstitel in diesem Sinn versteht das Bundesverfassungsgericht (lediglich) den titelersetzenden Vollstreckungsantrag, vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40 a. E.

    (3) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formulierung vom "titelersetzenden Vollstreckungsantrag" (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 17 und Rn. 68) setze voraus, dass der Titel oder dessen landesgesetzliches Surrogat und der die Vollstreckungstätigkeit auslösende Auftrag an die Vollstreckungsorgane "zu trennen" seien, trifft nicht zu.

    In dem Ausgangsverfahren, das der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG zugrunde lag, hatte die Gläubigerin nach Darstellung des Bundesverfassungsgerichts "in einem als 'Beitreibungsbeschluss' bezeichneten Vollstreckungsantrag" den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung eines Teilbetrags der Forderung beauftragt (BVerfGE 132, 372 Rn. 18).

    Bei dem Zitat handelt es sich um die Wiedergabe der Ausführungen eines Schuldners, der sich gegen eine von der Bremer Landesbank betriebene Zwangsversteigerung zur Wehr gesetzt hatte (BVerfGE 132, 372 Rn. 17).

  • BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Antrags einem Rechtsnachfolger

    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen:.

    Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist" (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZB 61/14, NJW-RR 2016, 890 Rn. 10).

    Der Antrag macht den für die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO erforderlichen Titel folglich nicht - wie das Beschwerdegericht meint - schlicht entbehrlich, sondern ersetzt diesen, ist also anderen Schuldtiteln, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfindet, namentlich den in den §§ 704, 794 ZPO genannten Vollstreckungstiteln, gleichzustellen (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 1 et passim: "Selbsttitulierungsrecht"; vgl. zur Titeleigenschaft von Forderungsbescheiden der Sozialversicherungsträger Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 25/15, WM 2016, 751 Rn. 7 ff.).

    Einen solchen landesrechtlichen Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO stellt der Antrag nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG dar (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40, 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 801 Rn. 1; MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 801 Rn. 4; PG/Meller-Hannich, ZPO, 10. Aufl., § 801 Rn. 3).

    (aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Verzicht auf die Nichtigerklärung von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG damit begründet, dass die Rechtssicherheit unter den Betroffenen nicht gefährdet und die Normverwerfung nicht auf der Rechtsfolgenseite in einen wettbewerbsbenachteiligenden Effekt für die bis dahin begünstigten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute umschlagen solle (BVerfGE 132, 372 Rn. 61).

    Würden die beanstandeten Regelungen für nichtig erklärt, hätten die betroffenen Kreditinstitute keinen Vollstreckungstitel inne, sodass bereits angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenfalls nichtig wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65).

    Dann erwiese sich aber die sie bisher gleichheitswidrig begünstigende Rechtslage im Ergebnis als nachteilig, denn die Institute hätten wegen des ihnen eingeräumten Selbsttitulierungsrechts bei der Gewährung von Darlehen von einer kostenauslösenden Schaffung eines Titels durch notarielle Beurkundung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung abgesehen (BVerfGE 132, 372 Rn. 66).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete daher die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen sowohl für Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden Vollstreckungsantrages bereits eingeleitet seien, als auch hinsichtlich der Vollstreckung aus Grundpfandrechten bzw. grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen soweit die betreffende Vereinbarung vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden sei (BVerfGE 132, 372 Rn. 68 f.).

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R

    Pflegezeit als Berücksichtigungszeit vom 1. 1. 1992 bis 31. 3. 1995 -

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl BVerfGE 132, 372 RdNr 45 mwN) .

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen über einen stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstab bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfGE 132, 179 RdNr 30; BVerfGE 132, 372 RdNr 45 mwN) .

    Mithin muss eine Differenzierung nicht nur an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpfen, sondern es ist auch ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung erforderlich, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (BVerfGE 132, 372 RdNr 45 mwN) .

    Es handelt sich vielmehr um eine Regelung, die lediglich verschiedene Lebenssachverhalte (Pflege in Abgrenzung zu Kindererziehung oder sonstigen Tatbeständen, die eine beitragslose rentenrechtliche Zeit begründen) in Bezug auf die verfahrensrechtliche Verwirklichung ihrer Berücksichtigung beim Erwerb von Rentenrechten in unterschiedlicher Weise ausgestaltet (zum Willkürverbot als Beurteilungsmaßstab für verfahrensrechtliche Ausgestaltungen s BVerfGE 42, 64, 73 f; zur Anlegung eines "zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs" bei der Beurteilung des Selbsttitulierungsrechts einiger öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vgl BVerfGE 132, 372 RdNr 46) .

  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • BSG, 16.06.2016 - B 13 R 15/14 R

    Kindererziehungszeit - Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung - Zeiten der

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

  • SG Karlsruhe, 17.02.2014 - S 15 AS 343/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage -

  • SG Karlsruhe, 07.08.2014 - S 15 AS 2508/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - keine Folgenabwägung - Grundsicherung für

  • SG Karlsruhe, 29.12.2014 - S 15 AS 4229/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • SG Karlsruhe, 17.03.2014 - S 15 AS 694/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund und -anspruch -

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 11/10

    Keine ungeprüfte Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nach Ende 2005

  • LG Tübingen, 20.12.2018 - 5 T 246/17

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheid in Baden-Württemberg: Zustellung

  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 322/19

    Stichtagsregelung für Sonderzahlung in AVR Caritas

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 335/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 25/14 R

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120

    Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 299/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

  • BGH, 12.12.2013 - V ZB 178/13

    Zwangsversteigerung durch eine öffentlich-rechtliche Bank:

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 72/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

  • LG Stuttgart, 28.05.2018 - 19 T 162/18

    Zwangsvollstreckung: Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde des Schuldners

  • LG Stuttgart, 12.04.2018 - 19 T 486/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungserinnerung gegen die Ladung zum

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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42795
BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 (https://dejure.org/2012,42795)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 (https://dejure.org/2012,42795)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 (https://dejure.org/2012,42795)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 81 Abs 6 GWB vom 18.12.2007
    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zweckwidriger Gebrauch eines Rechtsmittels nicht durch Art 19 Abs 4 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 81 Abs 6 GWB vom 18.12.2007
    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zweckwidriger Gebrauch eines Rechtsmittels nicht durch Art 19 Abs 4 ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der in § 81 Abs. 6 GWB geregelten Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße mit dem Grundgesetz

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verzinsung von Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zweckwidriger Gebrauch eines Rechtsmittels nicht durch Art 19 Abs 4 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der in § 81 Abs. 6 GWB geregelten Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße mit dem Grundgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kartellrecht - Verzinsungspflicht von Geldbußen verfassungsgemäß

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verzinsung von Kartellgeldbußen ist verfassungsgemäß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zinsen auf Geldbußen im Kartellrecht sind verfassungsgemäß

  • bista.de (Kurzinformation)

    Unternehmen müssen Kartellbußen sofort zahlen oder verzinsen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Zinsen auf Kartellbußen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß - Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen soll Unternehmen von rechtsmissbräuchlichen Einspruchserhebungen zur Erzielung finanzieller Vorteile abhalten

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 81 Abs. 6 GWB
    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verzinsung kartellrechtlicher Geldbußen verfassungsgemäß

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 1
  • NJW 2013, 1418
  • ZIP 2013, 476
  • WM 2013, 279
  • BB 2013, 194
  • DÖV 2013, 278
  • BGBl I 2013, 162
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; 129, 49 ; stRspr).

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49 m.w.N.).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 129, 49 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 257 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 257 ).

    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfGE 129, 49 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
    Die Unschuldsvermutung ist nicht nur kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland, vielmehr kommt ihr als einer besonderen Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 ).

    Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 m.w.N.).

    An Art. 103 Abs. 2 GG sind zwar auch Sanktionen zu messen, die keine Strafe sind, aber wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfGE 35, 311 ; 74, 358 ; 110, 1 ).

    Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
    Die Unschuldsvermutung ist nicht nur kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland, vielmehr kommt ihr als einer besonderen Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 ).

    Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung ergibt sich hier, dass den Betroffenen Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 74, 358 ).

    Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 m.w.N.).

    An Art. 103 Abs. 2 GG sind zwar auch Sanktionen zu messen, die keine Strafe sind, aber wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfGE 35, 311 ; 74, 358 ; 110, 1 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Der Beschluss des Sozialgerichts genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 105, 61 ; 127, 335 ; 133, 1 ).

    Grundsätzlich ist insoweit die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, soweit diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ).

    Das Sozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten entscheidungserheblichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 136, 127 ) ausreichend begründet.

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Sie genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen (vgl. hierzu BVerfGE 105, 61 ; 133, 1 ).

    Der Bundesfinanzhof hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften ausreichend begründet (zu den Anforderungen hierfür vgl. BVerfGE 133, 1 ).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - BVerfGE 133, 1 RdNr 44 mwN; BVerfG vom 30.3.2007 - 1 BvR 3144/06 - SozR 4-2700 § 9 Nr. 10 RdNr 18 mwN) .
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Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 162   

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BGBl. I 2013 S. 162 (https://dejure.org/2013,69078)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 06.02.2013, Seite 162
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg und § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg)
  • vom 30.01.2013
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Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 162   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,69077
BGBl. I 2013 S. 162 (https://dejure.org/2013,69077)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 06.02.2013, Seite 162
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 81 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
  • vom 30.01.2013
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