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   BGBl. I 2013 S. 367   

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BGBl. I 2013 S. 367 (https://dejure.org/2013,69040)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 12.03.2013, Seite 367
  • Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • vom 06.03.2013

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

 
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Wird zitiert von ... (29)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung kommt nur § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Fassung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938), in Betracht.
  • OLG Stuttgart, 25.04.2016 - 4 Ss 212/16

    Bußgeldbewehrte Handybenutzung durch einen Fahrzeugführer: Halten des

    Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst.

    Die - amtlich nicht begründete (BR-Drucks. 428/12) und wohl der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften dienende (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) - Fassungsänderung bewirkte, dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung "gehalten werden muss" enger gezogen wird.

  • OLG Hamm, 24.09.2013 - 1 RBs 135/13

    Bußgeld für geparktes Fahrzeug ohne gültige Umweltplakette

    Dies ergibt sich auch nicht aus den Materialien zur späteren Änderung dieser Regelung (BR-Drucks. 428/12), mit der nunmehr auf § 3 35. BImSchV insgesamt verwiesen wird.

    Hierdurch sollte auch der ruhende Verkehr erfasst werden (BR-Drucks. 428/12 S. 155 f.).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

    Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der maßgeblichen aktuellen Fassung der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 3 C 5.13

    Abschleppen; Abschleppkosten; Abschleppanordnung; Einleitung einer

    Diese als Nummer 9 an die sonstigen absoluten Haltverbote des § 12 Abs. 1 StVO angefügte Regelung hat mit der Sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl I S. 2631) und der Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367) ihren Standort in Nummer 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gefunden; die rechtliche Gewichtung des absoluten Haltverbots an Taxenständen ist davon unberührt geblieben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2019 - 1 B 16.17

    Tempo 10-Zone in der Dircksenstraße in Berlin-Mitte aufgehoben

    Rechtsgrundlage für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs ist § 45 Abs. 1d i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der aktuell gültigen Fassung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756).

    So heißt es in der Begründung vom 24. Juli 2012 zur Verordnung der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung zu § 39 Abs. 9 (BR-Drs. 428/12, S. 140) wörtlich: "Zur Wahrung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes, d. h. der Verkehrsteilnehmer hat lediglich die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu beachten, die Gegenstand der StVO oder einer Verkehrsblattverlautbarung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums sind (...), ist es erforderlich, einen entsprechenden Verweis auf den Verkehrszeichenkatalog und die dort dargestellten Varianten aufzunehmen und auf den Veröffentlichungsort hinzuweisen, damit jeder Verkehrsteilnehmer von den entsprechenden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen Kenntnis erlangen kann".

  • BVerwG, 20.10.2015 - 3 C 15.14

    Straßenverkehrsbehörde; Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung; sachliche

    Hieran hat sich durch die Änderung des § 44 Abs. 1 StVO durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) nichts geändert, danach lautet diese Regelung nunmehr wie folgt: "Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 5 S 515/14

    Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Gebieten mit schützwürdiger Wohnbevölkerung,

    Danach ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung einer Tempo 30-Zone aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 06.03.2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 15.09.2015 (BGBl I S. 1573).
  • KG, 14.12.2017 - 22 U 31/16

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines ausparkenden mit einem den

    So sollen mit der Einführung von Bussonderfahrstreifen Störungen des Linienverkehrs vermieden und soll der geordnete und zügige Betriebsablauf mit Taktfahrplänen gewährleistet werden (BR-Drucks. 428/12, S. 155).
  • VGH Bayern, 03.07.2015 - 11 B 14.2809

    Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn

    a) Bei den Wegen im "Bannwald" handelt es sich um nicht gewidmete, aber tatsächlich-öffentliche Wege, die der Allgemeinheit seit langem zur Verfügung stehen und die daher den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl I S. 1635), unterliegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 - 1 S 1010/13

    Zur sachlichen Zuständigkeit für eine Anordnung gegenüber einem

  • VG Gelsenkirchen, 23.01.2014 - 14 L 1856/13

    Zur Zulässigkeit der Parkraumbewirtschaftung im verkehrsberuhigten Bereich

  • VGH Bayern, 30.04.2015 - 11 ZB 14.2563

    Werbeanlage neben der Autobahn; Möglichkeit der Ablenkung von

  • VGH Bayern, 29.10.2014 - 11 ZB 14.1026

    Verkehrsunterricht; einmaliger Parkverstoß; Kenntnis der Verkehrsvorschriften;

  • VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17

    Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Durchsetzung eines

  • VG Düsseldorf, 30.10.2014 - 6 K 2251/14

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf der "Fleher Brücke" in Düsseldorf rechtswidrig

  • VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 B 15.76

    Werbeanlage neben der Autobahn; Zuständigkeit der Autobahndirektion;

  • OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16

    Qualifizierter Dienstunfall; besondere Gefahr; Diensthandlung; Autobahn;

  • VGH Bayern, 28.08.2018 - 11 ZB 18.1095

    Zu den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des

  • VGH Bayern, 04.12.2014 - 11 ZB 14.189

    Radwegbenutzungspflicht; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur

  • VGH Bayern, 28.06.2018 - 11 CS 18.964

    Befristete Sperrung des "Würgauer Bergs" für Motorradfahrer an Wochenenden und

  • VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsrechtliche Maßnahmen; Lärmschutz;

  • VG Bremen, 22.10.2015 - 5 V 1236/15

    Eilantrag gegen Tempo-30-Zone in Bremerhaven - Geschwindigkeitsbeschränkung;

  • VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14

    Beitrag für die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen

  • VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12

    Anordnung einer innerörtlichen Schutzstreifenregelung für Radfahrer; Vorprüfung

  • VGH Bayern, 29.10.2014 - 11 ZB 13.2323

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung; beschränkt öffentlicher Weg (nur

  • VG Kassel, 15.12.2015 - 1 K 106/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Bescheidungsklage

  • VG Schwerin, 04.09.2013 - 7 A 1141/12

    Abschleppkosten: Wahrnehmbarkeit eines Behindertenparkplatzes, umstrittene

  • VG Würzburg, 14.07.2016 - W 3 K 15.195

    Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag für gemischt genutztes Grundstück

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