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   BGBl. I 2015 S. 33   

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BGBl. I 2015 S. 33 (https://dejure.org/2015,51543)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 29.01.2015, Seite 33
  • Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
  • vom 27.01.2015

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 5/16 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Die Grundvoraussetzungen des Elterngelds richten sich aufgrund der Geburt der Tochter der Klägerin vor dem 1.1.2015 gemäß § 27 Abs. 1 S 1 BEEG (idF der Bek vom 27.1.2015, BGBl I 33) noch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 BEEG (vom 5.12.2006, BGBl I 2748) .
  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 28/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld -

    An diesem Regelungskonzept hat der Gesetzgeber über die zahlreichen Änderungen des Elterngeldrechts hinweg bis heute festgehalten (§ 2 Abs. 4, § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG idF der Bekanntmachung vom 27.1.2015, BGBl I 33) .

    Diese Differenzierung zwischen den existenzsichernden Leistungssystemen kommt indes nur zum Tragen, soweit Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG aufgrund von § 1 Abs. 7 BEEG (idF der Bekanntmachung vom 27.1.2015, BGBl I 33) Zugang zum Anspruch auf Elterngeld haben.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG stellt in der hier gemäß der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG ausdrücklich anwendbaren ab 01.01.2015 geltenden Fassung (Gesetz vom 27.01.2015, BGBl I 33) darauf ab, dass Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.

    Die im vorliegenden Fall gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG maßgebliche Fassung (vom 27.01.2015, BGBl I 33) lautet: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Der Gesetzgeber wollte damit erneut klarstellen, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, LStR) erfolgen soll, damit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen sind (BT-Drs 18/2583 S 24).

  • BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - Gehaltsnachzahlung

    Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2c Abs. 1 S 2 BEEG (in der vom 18.9.2012 bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 <BGBl I 1878> und in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014 <BGBl I 2325 > bzw idF der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27.1.2015 <BGBl I 33>) .
  • BSG, 28.03.2019 - B 10 EG 8/17 R

    Bemessung des Elterngelds bei mehrfachem Steuerklassenwechsel: Die relativ am

    Ihr Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33) .
  • BSG, 28.03.2019 - B 10 EG 6/18 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - alleinerziehender Vater - selbstständige

    Der Anspruch des Klägers auf Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des A (30.11.2015 bis 29.11.2016) richtet sich nach den Vorschriften des BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33) .

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des A (30.11.2016 bis 29.1.2017) in Gestalt von Partnermonaten gemäß § 4 Abs. 6 S 1 BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33) .

    Die von der Beklagten für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 22.1.2018 endgültig bewilligte Leistung für die vier Partnerschaftsbonusmonate in Höhe von 150 Euro monatlich (= die Hälfte des monatlichen Basiselterngelds für die ersten 12 Lebensmonate des A) entspricht der gesetzlichen Regelung (§ 4 Abs. 6 S 2 iVm § 4 Abs. 4 S 3 und § 4 Abs. 3 S 2 und 3 Nr. 1 BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015, BGBl I 33) und beruht auch insoweit auf der zutreffenden Anwendung des Kalenderjahres 2014 als Bemessungszeitraum.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 2516/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 27.01.2015, BGBl I 33).

    Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) mit den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG.

    Das von der Klägerin hier allein erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs. 1 BEEG (idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG.

    Die im vorliegenden Fall gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG maßgebliche Fassung (vom 27.01.2015, BGBl I 33) lautet: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Der Gesetzgeber wollte damit erneut klarstellen, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, LStR) erfolgen soll, damit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen sind (BT-Drs 18/2583 S 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 2589/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 27.01.2015, BGBl I 33).

    Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) mit den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG.

    Das von der Klägerin daneben erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs. 1 BEEG (idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG.

    Die im vorliegenden Fall maßgebliche Fassung (vom 27.01.2015, BGBl I 33) lautet: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Der Gesetzgeber wollte damit erneut klarstellen, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, LStR) erfolgen soll, damit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen sind (BT-Drs 18/2583 S 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2017 - L 11 EG 2911/17

    Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - sonstige Bezüge -

    Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 27.01.2015, BGBl I 33).

    Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) mit den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG.

    Das von der Klägerin hier allein erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs. 1 BEEG (idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG.

    Die im vorliegenden Fall maßgebliche Fassung (vom 27.01.2015, BGBl I 33) lautet: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Der Gesetzgeber wollte damit erneut klarstellen, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, LStR) erfolgen soll, damit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen sind (BT-Drs 18/2583 S 24).

  • BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 3/18 R

    Anspruch auf Elterngeld

    Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2c Abs. 1 S 2 BEEG (in der vom 18.9.2012 bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 <BGBl I 1878> und in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014 <BGBl I 2325> bzw idF der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27.1.2015 <BGBl I 33>) .
  • BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14

    Elternzeit; Beendigung Elternzeit; vorzeitige Beendigung; rückwirkende

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1495/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • LSG Hamburg, 18.04.2018 - L 2 EG 10/17

    Elterngeld

  • BGH, 20.05.2020 - XII ZB 537/19

    Zur Frage ob das bayrische Familiengeld (BayFamGG) unter Berücksichtigung eines

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 EG 4204/18

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland trotz

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16

    Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2022 - L 11 EG 2121/21

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Tätigkeit - Beamtin -

  • BSG, 05.02.2018 - B 10 EG 21/17 B

    Berücksichtigung von Mischeinkünften bei der Elterngeldbemessung

  • BGH, 20.05.2020 - XII ZB 538/19

    Zur Frage ob und ggfls. in welcher Höhe das bayrische Familiengeld als Einkommens

  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 EG 1883/17

    Elterngeld - Mischeinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger

  • SG München, 20.10.2015 - S 44 EG 20/15

    Gehaltsnachzahlung als Bemessungseinkommen für Elterngeld

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1931/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

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