Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 1722   

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BGBl. I 2016 S. 1722 (https://dejure.org/2016,20808)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 22.07.2016, Seite 1722
  • Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
  • vom 18.07.2016

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-73829
    Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 25.09.2018 - VIII R 3/15

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Keine steuerschädliche

    Soweit die redaktionellen Änderungen von § 10 Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV sowie die Neufassung des § 52 EStG durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl I 2014, 1266) in § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO (bis zur Änderung durch die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016, BGBl I 2016, 1722) nicht nachvollzogen wurden, handelt es sich um ein (unbeachtliches) Redaktionsversehen des Verordnungsgebers.
  • BFH, 12.04.2021 - VIII R 6/18

    Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung

    Soweit die redaktionellen Änderungen von § 10 Abs. 1 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) sowie die Neufassung des § 52 EStG durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) in § 9 der VO zu § 180 Abs. 2 AO (bis zur Änderung durch die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18.07.2016, BGBl I 2016, 1722) nicht nachvollzogen wurden, steht dies der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht entgegen, da es sich um ein unbeachtliches Redaktionsversehen des Verordnungsgebers handelt (Senatsurteil vom 25.09.2018 - VIII R 3/15, BFHE 263, 123, BStBl II 2019, 235, Rz 10).
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