Gesetzgebung
BGBl. II 1954 S. 1013 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1954 Teil II Nr. 19, ausgegeben am 21.09.1954, Seite 1013
- Gesetz betreffend das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
- vom 17.09.1954
Gesetzestext
Wird zitiert von ...
- VG Köln, 27.01.2011 - 13 K 5693/08
Deutsche Delegierte beim CERN müssen Protonenbeschleuniger nicht stoppen
Die durch Abkommen vom 1. Juli 1953 (BGBl. 1954 II, S. 1013) errichtete internationale Forschungseinrichtung wird von der Bundesrepublik Deutschland und 19 weiteren Mitgliedstaaten getragen.Erst recht muss aber vor diesem Hintergrund eine gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit bestehen, wenn wie hier durch das Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung vom 1. Juli 1953 (für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt durch Zustimmungsgesetz vom 17. September 1954, BGBl. II, S. 1013; maßgeblich in der Fassung des Gesetzes zu den vom Rat der Organisation am 14. Dezember 1967 beschlossenen Änderungen des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN) vom 25. Juni 1969, BGBl. II, S. 1197 ) nicht im eigentlichen Sinne "Hoheitsrechte" übertragen werden, sondern nur die Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG staatlicherseits gefördert und in bestimmtem Umfang durch die Einräumung der Immunität in der Verordnung zu dem Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung vom 16. November 2006 (BGBl. II, S. 970) abgesichert und insoweit "hoheitlich" unterstützt wird.
Dem Abkommen hat der Bundestag im September 1954 zugestimmt (vgl. Gesetz betreffend das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung vom 17. September 1954, BGBl. II, S. 1013).