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   BGBl. I 1956 S. 639   

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BGBl. I 1956 S. 639 (https://dejure.org/1956,5744)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 05.07.1956, Seite 639
  • Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder
  • vom 03.07.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1172/85

    Die bei staatlicher Beschlagnahmung geltenden Entschädigungsregeln iSv LBG §§ 18

    Die Kläger hätten dazu wiederholt und umfassend vorgetragen, daß die amerikanischen Streitkräfte ihr Grundstück nicht mehr benötigt hätten und daß der Bund es daher nach Inkrafttreten des sog. Fortgeltungsgesetzes (BGBl 1956 I S. 639) hätte freigeben müssen.

    In Erfüllung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung garantierte die Bundesrepublik das "Bleiberecht" der alliierten Streitkräfte zunächst durch das sog. Fortgeltungsgesetz vom 3. Juli 1956 (BGBl I S. 639) und danach durch das Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 134).

  • BVerwG, 18.08.1964 - I C 48.63

    Enteignungszweck durch ein obligatorisches Nutzungsverhältnis in Verbindung mit

    Gemäß § 64 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) - LBG - kann ein Grundstück, das durch eine Besatzungsbehörde zur Errichtung eines nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerks in Anspruch genommen worden ist, nur nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden, sofern die Inanspruchnahme des Grundstücks nach Art. 48 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954 und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (BGBl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und das Grundstück für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt wird.
  • BVerwG, 25.05.1965 - I C 85.63

    Inbetriebnahme eines Steinbruchs - Sprengverbot in einem Steinbruch - Bedrohung

    Durch § 28 Abs. 1 SchutzBerG wurde die Inanspruchnahme von Grundstücken, die nach Art. 48 Abs. 1 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) (BGBl. 1955 II S. 301, 321) bis zum 5. Mai 1956 gelten sollte und durch § 1 des Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (BGBl. I S. 639) bis zum Inkrafttreten des Schutzbereichgesetzes verlängert worden war, um weitere sechs Monate verlängert.
  • BVerwG, 14.01.1965 - I C 71.62

    Beschlagnahme eines unbebauten Grundstücks für die britischen Streitkräfte im

    Gemäß § 64 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) - LBG - kann ein Grundstück, das durch eine Besatzungsbehörde zur Errichtung eines nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerks in Anspruch genommen worden ist, nur nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden, sofern die Inanspruchnahme des Grundstücks nach Art. 48 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954 und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (BGBl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und das Grundstück für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt wird.
  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 143/73

    Feststellungsklage bezüglich einer Zurückzahlung eines als Abschlag auf

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die ursprüngliche Anforderung des Grundstücks samt Inventar, die durch die Beschlagnahme vom 19. Mai 1945 ausgesprochen worden war, nach dem Ende der Besatzungszeit am 5. Mai 1955 durch Art. 48 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II S. 321) - Truppenvertrag - und § 1 des Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (BGBl I S. 639) - FortgeltungsG - bis zum 31. Dezember 1956 erstreckt worden.
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