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   BGBl. II 1956 S. 1879   

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BGBl. II 1956 S. 1879 (https://dejure.org/1956,5437)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil II Nr. 37, ausgegeben am 29.12.1956, Seite 1879
  • Gesetz über das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  • vom 20.12.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II 1956, 1879 ff) sowie Art. 13 II Buchst b IPwskR (BGBl II 1973, 1569 ff) vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12

    Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen

    Die Klägerin habe jedoch weder aus dem Grundgesetz noch aus der Landesverfassung, der EMRK oder ihrem Zusatzprotokoll (ZP) vom 20.03.1952 (BGBl. 1956 II S. 1879, 1880) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ergänzung der Stundentafel in ihrem Sinne.
  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

    Das Abkommen enthält keine Klausel, nach der die allgemeinen Regeln des Völkerrechts unberührt bleiben sollen (anders als etwa Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 - Gesetz vom 20. Dezember 1956, BGBl. II S. 1879 -).
  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den

    Die Regelung der Sexualerziehung in § 5 SchulG und in den hamburgischen Richtlinien respektiert auch die Grenzen, welche Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (BGBl. 1956 II S. 1879) für eine schulische Sexualerziehung aufstellt, so daß offenbleiben kann, ob diese Vorschrift überhaupt als innerstaatliches Recht gilt.
  • VG Köln, 16.02.2006 - 1 K 2683/04

    Notwendigkeit einer Eintragung in die Handwerksrolle für die Ausübung des

    Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, die die Klägerin hinsichtlich der Vereinbarkeit der Voraussetzungen nach der Handwerksordnung für die Ausübung des Friseurhandwerks mit der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Juli 1950 (BGBl 1952 II S. 686) mit Zusatzprotokollen vom 20. März 1952 (BGBl 1956 II S. 1879) und vom 16. September 1963 (BGBl 1968 II S. 423) - EMRK - hegt.
  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

    Das Vertragsgesetz verstoße schließlich gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (Gesetz vom 22. Dezember 1956, BGBl. II S. 1879), das sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Niederlande verbindlich sei.
  • BVerwG, 16.02.1998 - 7 B 239.97

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache der Rückgabe eines Hausgrundstückes als

    Die Kläger wollen als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob sich der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz für ausländische Antragsteller bewirkte Verlust eines zuvor bestehenden Restitutionsanspruchs als eine Entziehung des Eigentums im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl II 1956 S. 1879) darstellt.
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII B 108.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Diese durch Bundesgesetz vom 20. Dezember 1956 (BGBl. II S. 1879) mit der Wirkung von einfachem Recht in innerdeutsches Recht überführte Vorschrift gewährt hinsichtlich der bekenntnismäßigen Gestaltung des öffentlichen Schulwesens keine weitergehenden Rechte, als die bundesverfassungsrechtliche Regelung des Art. 7 GG vorsieht (vgl. BVerwGE 5, 153 [161]), was keiner grundsätzlichen Klärung bedarf.
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII B 107.70

    Errichtung von öffentlichen Bekenntnis-Hauptschulen - Bestimmtheit einer

    Diese durch Bundesgesetz vom 20. Dezember 1956 (BGBl. II S. 1879) mit der Wirkung von einfachem Recht in innerdeutsches Recht überführte Vorschrift gewährt hinsichtlich der bekenntnismäßigen Gestaltung des öffentlichen Schulwesens keine weitergehenden Rechte, als die bundesverfassungsrechtliche Regelung des Art. 7 GG vorsieht (vgl. BVerwGE 5, 153 [161]), was keiner grundsätzlichen Klärung bedarf.
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