Gesetzgebung
   BGBl. I 1965 S. 1315   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,4409
BGBl. I 1965 S. 1315 (https://dejure.org/1965,4409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,4409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 18.09.1965, Seite 1315
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
  • vom 14.09.1965

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (87)

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    § 8 Abs. 1 BEG-SchlußG (gemeint ist offenbar § 8 Abs. 1 BEG in der Fassung des BEG-SchlußG [BGBl. I 1965 S. 1315]) schließe zwar Ansprüche aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen nach anderen Vorschriften als denen des Bundesentschädigungsgesetzes grundsätzlich aus; doch gelte dies nur, soweit an ihre Stelle unter den im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Voraussetzungen neue Ansprüche getreten seien.
  • BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechts zur Wiedergutmachung

    Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) bestimmt:.

    Er fügte deshalb durch das Bundesentschädigungs-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) die Vorschrift des § 114 a in das Bundesentschädigungsgesetz ein.

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits den Ausschluß österreichischer Staatsangehöriger von der Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) und nach dem Bundesentschädigungs- Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) im Hinblick auf die im deutsch-österreichischen Vertrag von der Bundesrepublik einerseits, von Österreich andererseits übernommenen Verpflichtungen als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (zwei unveröffentlichte Beschlüsse vom 21. Juni 1967 - 1 BvR 237/65 und 1 BvR 323/65 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht