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   BGBl. II 1989 S. 890   

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BGBl. II 1989 S. 890 (https://dejure.org/1989,19763)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil II Nr. 40, ausgegeben am 01.12.1989, Seite 890
  • Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August ...
  • vom 21.11.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VS 1/01 R

    Überkreuzspende - Lebensorganspende - Nierentransplantation - Ehepaare - Schweiz

    In der Denkschrift zum Abkommen kommt zum Ausdruck, dass in Kenntnis der geltenden krankenversicherungsrechtlichen Regelungen (am 1. Januar 1989 trat das Gesundheitsreformgesetz in Kraft) eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises bezweckt war (BT-Drucks 11/4579, S 17).
  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 19/99 R

    Hilfsmittelversorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt in der Schweiz, Höhe

    Bei notwendiger ambulanter Behandlung in der Schweiz findet die Sachleistungsaushilfe hingegen nur dann statt (Abs. 2), wenn eine in Deutschland versicherte Person in der Schweiz wohnt (Nr. 1), wenn sie dort als Grenzgänger einer Beschäftigung nachgeht (Nr. 2), wenn sie sich im Rahmen ihrer in Deutschland ausgeübten Beschäftigung vorübergehend in der Schweiz aufhält (Nr. 3) oder wenn sie einer Dialysebehandlung bzw einer Behandlung als Bluter bedarf (Nr. 4 iVm Art. 4c der Vereinbarung vom 25. August 1978 über die Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 idF der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989, BGBl 1980 II S 790 und BGBl 1989 II S 890).

    Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1989 zum 2. ZusAbk und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 (BGBl 1989 II S 890) erstattete die Krankenkasse in Fällen der vorliegenden Art "die Kosten der Inanspruchnahme der Leistungen in Höhe der im 2. ZusAbk bezeichneten schweizerischen Sätze, abzüglich der bei Anwendung schweizerischer Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Kostenbeteiligung, höchstens jedoch in Höhe vergleichbarer deutscher Sätze." Die rückwirkend zum 1. Januar 1989 in Kraft getretene (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) Bestimmung, die als einseitige deutsche Regelung für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des 2. ZusAbk gedacht war und deshalb zum 31. März 1990 wieder außer Kraft getreten ist (Art. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes), war und ist nicht in der vertraglichen Regelung des Art. 10d Abs. 4 Abk enthalten, soweit es die hier interessierende Begrenzung der Kostenerstattung auf deutsche Sätze betrifft.

  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 19/99
    Bei notwendiger ambulanter Behandlung in der Schweiz findet die Sachleistungsaushilfe hingegen nur dann statt (Abs. 2), wenn eine in Deutschland versicherte Person in der Schweiz wohnt (Nr. 1), wenn sie dort als Grenzgänger einer Beschäftigung nachgeht (Nr. 2), wenn sie sich im Rahmen ihrer in Deutschland ausgeübten Beschäftigung vorübergehend in der Schweiz aufhält (Nr. 3) oder wenn sie einer Dialysebehandlung bzw einer Behandlung als Bluter bedarf (Nr. 4 iVm Art. 4c der Vereinbarung vom 25. August 1978 über die Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 idF der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989, BGBl 1980 II S 790 und BGBl 1989 II S 890).

    Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1989 zum 2. ZusAbk und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 (BGBl 1989 II S 890) erstattete die Krankenkasse in Fällen der vorliegenden Art "die Kosten der Inanspruchnahme der Leistungen in Höhe der im 2. ZusAbk bezeichneten schweizerischen Sätze, abzüglich der bei Anwendung schweizerischer Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Kostenbeteiligung, höchstens jedoch in Höhe vergleichbarer deutscher Sätze." Die rückwirkend zum 1. Januar 1989 in Kraft getretene (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) Bestimmung, die als einseitige deutsche Regelung für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des 2. ZusAbk gedacht war und deshalb zum 31. März 1990 wieder außer Kraft getreten ist (Art. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes), war und ist nicht in der vertraglichen Regelung des Art. 10d Abs. 4 Abk enthalten, soweit es die hier interessierende Begrenzung der Kostenerstattung auf deutsche Sätze betrifft.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98

    Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte -

    Weitergehende Ansprüche kann der Kläger nicht aus dem am 1.5.1966 in Kraft getretenen und durch Gesetz vom 15.9.1965 in geltendes Recht transformierten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit vom 25.2.1964 (BGBl. 1965 II, S. 1293 und Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 22.4.1966 (BGBl. 1966 II S. 253)) in der Fassung des am 1.4.1990 in Kraft getretenen und durch Gesetz vom 21.11.1989 in gültiges Recht transformierten Zweiten Zusatzabkommens vom 2.3.1989 (BGBl. 1989 II S. 890 und Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 13.3.1990 (BGBl. 1990 II S. 199)) herleiten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2008 - L 3 R 382/06

    Rente wegen EU/BU; Aufenthalt in Kanada; bisheriger Beruf; Selbständigkeit;

    Dem Abkommen lässt sich nicht entnehmen, dass das Wort "berücksichtigen" eine "qualitative" Gleichstellung in dem Sinne meint, dass die eine Versicherungspflicht in Kanada begründende Beschäftigung wie eine deutsche versicherungspflichtige Beschäftigung zu behandeln ist (vgl. BSG SozR 3-6855 Art. 11 Nr. 1 zu der im Wesentlichen gleich lautenden Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 des Deutsch-Schweizerischen Sozialversicherungsabkommens - DSSVA - vom 25. Februar 1964 <BGBl. II 1965, S. 1293> in der Fassung des Zusatzabkommens vom 09. September 1975 <BGBl. II 1976, S. 1371> und des Zweiten Zusatzabkommens vom 02. März 1989 <BGBl. II 1989, S. 890>).
  • LSG Bayern, 10.10.2007 - L 1 R 801/06

    Anspruch eines ausländischen Staatsbürgers auf Rente wegen Erwerbsminderung aus

    Insbesondere ist die Zeit des Bezugs einer Rente aus der schweizerischen oder bosnischen Rentenversicherung keine Anwartschaftserhaltungszeit im Sinne der dortigen Nr. 5, da weder das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (BGBl. 1965 II S. 1293) i.d.F. der Zusatzabkommen vom 9. September 1975 (BGBl. 1976 II S. 1371) und 2. März 1989 (BGBl. 1989 II S. 890) noch - unabhängig von seiner Anwendbarkeit - das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969 S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S. 390) eine entsprechende Gleichstellungsregelung enthalten (vgl. BSG 86, 153).
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