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   BGBl. I 1990 S. 1036   

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BGBl. I 1990 S. 1036 (https://dejure.org/1990,21370)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 20.06.1990, Seite 1036
  • Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
  • vom 12.06.1990

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (199)

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Der für das Wohnhaus des Klägers prognostizierte Immissionswert (Außenwert) liege unterhalb des nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 16. BImSchV - (Verkehrslärmschutzverordnung) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) für allgemeine und reine Wohngebiete geltenden Grenzwerts von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.

    Hierzu bestimmt die aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erlassene 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 16. BImSchV - (Verkehrslärmschutzverordnung) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) Grenzwerte sowie das Verfahren zur Ermittlung der Immissionen.

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Aus dieser Überschreitung der planungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, bis zu der beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen den Eigentümern benachbarter Grundstücke die Hinnahme von Verkehrsgeräuschen ohne Ausgleich angesonnen wird (vgl. §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990, BGBl. I S. 880, und nunmehr die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verkehrslärmschutzverordnung, 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036), hat das Berufungsgericht gefolgert, daß damit zugleich auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewahrt seien.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2008 - 7 D 34/07

    Unzumutbare Immissionen wg. Einkaufszentrumserweiterung?

    vgl. Diagramm V der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036).

    Angesichts der massiven Abschirmwirkung einer dichten Bebauung - vgl. hierzu etwa beispielhaft die Darstellung 4.11 in Lärmschutz in der Praxis, 1986, Teil 4 Straßenverkehrslärm, S. 349 - sowie angesichts der Abstände von mindestens 800 m, die als solche bereits eine Pegelreduzierung von nahezu 20 dB (A) bewirken - vgl. Diagramm III der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) -, ist hierfür auch nichts ersichtlich.

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