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   BGBl. II 1991 S. 741   

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BGBl. II 1991 S. 741 (https://dejure.org/1991,18855)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil II Nr. 17, ausgegeben am 22.06.1991, Seite 741
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit
  • vom 18.06.1991

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Sie beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit (vgl. Art. 27 Abs. 2 bis 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990, BGBl II 1991 S. 741 [743]).
  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher

    Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kommt nur Art. 4 Abs. 2 des Abk Polen RV/UV iVm Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abk Polen RV/UV (vom 12.3.1976 - BGBl II 393, insoweit zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 18.6.1991 - BGBl II 741) in Betracht.

    Da auch diese Bestimmung des Abk Polen SozSich durch Gesetz vom 18.6.1991 (BGBl II 741) in innerstaatliches Recht transformiert wurde, folgt daraus nach der "lex posterior"-Regel, dass der - noch vor Abschluss des neuen polnisch-deutschen Sozialversicherungsabkommens zum 1.7.1990 allein durch nationale Gesetzgebung eingefügte - Art. 1a AbkG Polen RV/UV (idF von Art. 20 Nr. 1 RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261) für die von Art. 27 Abs. 2 Abk Polen SozSich erfassten Fallgestaltungen nicht anwendbar ist, weil insoweit im neuen Abkommensrecht eine vorrangige (Abgrenzungs-)Regelung getroffen wurde.

  • BVerfG, 01.09.2005 - 1 BvR 361/99

    Verfassungsbeschwerde über den Anspruch eines in Polen lebenden Versicherten mit

    b) Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (BGBl 1991 II S. 741 ) abgelöst, welches das Leistungsexportprinzip an die Stelle des Eingliederungsprinzips setzte.
  • BSG, 27.06.2019 - B 5 R 36/17 R

    Keine Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 vom Versicherten in Deutschland

    Sie wurden durch Zustimmungsgesetze in innerstaatliches Recht transformiert (Gesetze vom 12.3.1976 <BGBl II 393> und vom 18.6.1991 <BGBl II 741>) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2014 - L 14 R 551/12

    Streit über die Höhe der Anrechnung der polnischen Altersrente des als

    Das Konkurrenzverhältnis der nebeneinander bestehenden Ansprüche auf Altersrente aus Deutschland und Polen bestimmt sich trotz Mitgliedschaft beider Staaten in der Europäischen Union (EU) nicht nach den Vorschriften der einschlägigen europäischen Verordnungen, sondern weiter nach Art. 19 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08.12.1990 (im Folgenden: Abk. Polen SozSich. 1990), das durch das (Zustimmungs-)Gesetz vom 18.06.1991 (BGBl. II 741, geändert durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Änderung verschiedener Zustimmungsgesetze vom 27.04.2002, BGBl. I 1464) in innerstaatliches Recht transformiert worden und am 01.10.1991 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1072).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - L 22 KN 28/02

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Art. 2 Abs. 1 Gesetz zum DPSVA wurde jedoch durch Art. 2 Ziffer 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 08. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 18. Juni 1991 (BGBl II 1991, 741) wie folgt gefasst: Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, sind bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 02. Oktober 1990 wohnt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 18 KN 135/12
    Art. 27 Abs. 2 Abk Polen SozSich 1990 wurde nach dem Beitritt Polens zur EU nicht durch europäische Rechtsvorschriften ersetzt, sondern gilt als bilaterales, durch Gesetz vom 18.6.1991 (BGBl II 741) in deutsches Recht transformiertes Recht spezialgesetzlich - weiter.
  • BSG, 14.09.1994 - 5 RJ 10/94

    Anspruch eines Asylbewerbers auf Gewährung von Witwenrente bei wiederholten

    Die Beigeladene nahm deshalb ausweislich eines Aktenvermerkes vom 29. Oktober 1992 an, daß erst durch diese Bestätigung ein gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin in Deutschland begründet worden sei, weshalb das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (BGBl II 1991 S 743, in Kraft ab dem 1. Oktober 1991 gemäß Art. 6 des Zustimmungsgesetzes vom 18. Juni 1991, BGBl II S 741 ) anzuwenden und die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei.
  • LSG Bayern, 02.07.2008 - L 14 B 469/08

    Maßgebende Kriterien für die Entscheidung eines Sozialleistungsträgers über die

    Der Auslegung des § 2 FRG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1991 zum deutsch-polnischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (BGBl. II 1991 S. 741) - ZustG DPSVA 1990 - könne keinesfalls gefolgt werden.
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96

    Berechnungsgrundlage für die Zahlung einer Knappschaftsrente wegen

    Zwar blieb das DPSVA 1975 zumindest für alle Ansprüche auf Rentenleistungen maßgebend, die bis zum 30. September 1991 entstanden sind (Nr. 5 des Schlußprotokolls zum DPSVA vom 8. Dezember 1990, BGBl 1991 II 741).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2013 - L 18 KN 206/10
  • SG Karlsruhe, 25.03.2009 - S 8 R 2379/08

    Fremdrentenrecht - Kürzung einer deutschen FRG-Rente - fiktiver Bezug einer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.06.2019 - L 3 R 355/16

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2005 - L 13 RA 32/04

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2017 - L 16 R 270/17

    Gesetzliche Rentenversicherung: Rentengewährung an einen polnischen

  • LSG Bayern, 27.11.1997 - L 4 KR 139/95
  • BSG, 29.08.1991 - 1 RA 21/90

    Anerkennung von in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung

  • BSG, 19.10.2010 - B 13 R 219/10 B
  • SG Gelsenkirchen, 07.05.2004 - S 26 RA 46/03
  • LSG Sachsen, 20.06.2001 - L 4 RJ 297/99

    Berechnung der Regelaltersrente ; Geltendmachung von Rentenansprüchen durch die

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