Gesetzgebung
   BGBl. II 1992 S. 98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,18570
BGBl. II 1992 S. 98 (https://dejure.org/1991,18570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,18570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil II Nr. 5, ausgegeben am 15.02.1992, Seite 98
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
  • vom 19.12.1991

Kontext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 14.06.2012 - 4 VAs 19/12

    Überstellung verurteilter Personen: Anspruch auf Überstellung zur weiteren

    Nach dem Übereinkommen vom 21.03.1983 über die Überstellung verurteilter Personen habe sich Deutschland vorbehalten, die Übertragung der Vollstreckung von Urteilen auf einen anderen Mitgliedsstaat mit der Bedingung zu verbinden, dass auf Grund einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen Erklärung des Vollstreckungsstaates ein Gnadenerweis im Vollstreckungsstaat nur im Einvernehmen mit dem deutschen Gnadenträger erfolgt (Art. 12, BGBl. 1992 II S. 98).

    Dieses Übereinkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland am 1.2.1992 und in Italien am 01.10.1989 in Kraft getreten ("Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen" vom 19.12.1991, BGBl. II 1992, S. 98, 101; nachfolgend: BekÜberstÜbk).

  • OLG Saarbrücken, 16.06.2008 - 1 Ws 46/08

    Exequaturverfahren: Voraussetzungen der Umwandlung eines auf Freiheitsstrafe

    Rechtsgrundlage für die beantragte Vollstreckbarkeitserklärung sind das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (Überstellungsübereinkommen - ÜberstÜbk), das durch Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl. II, 1006) für die Bundesrepublik Deutschland mit Bekanntmachung vom 19. Dezember 1991 am 1. Februar 1992 (BGBl. II, 98) und für Frankreich am 1. Juli 1985 (BGBl. II 1992, 98) in Kraft getreten ist, sowie Art. 67 bis 69 SDÜ und §§ 48 ff. IRG.
  • OLG Stuttgart, 11.07.2005 - 3 Ws 1/05

    Strafvollstreckung: Anrechnung erlittener Auslieferungshaft

    a) Das ÜberstÜbk ist im Verhältnis zu Spanien am 01. Juli 1985 in Kraft getreten (BGBl. 1992 II S. 98), durch Art. 67 bis 69 SDÜ in hier nicht interessierender Weise ergänzt und durch den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RbEuHb, ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. 1) nicht berührt worden (vgl. Art. 31 RbEuHb).
  • OLG Nürnberg, 18.11.2009 - 1 Ws 306/09

    Überstellung des im Ausland Verurteilten: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    a) Rechtsgrundlage für das Umwandlungsverfahren sind Art. 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (Überstellungsübereinkommen - ÜberstÜbk), das durch Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl. II, 1006) für die Bundesrepublik Deutschland mit Bekanntmachung vom 19. Dezember 1991 am 1. Februar 1992 (BGBl. II, 98) und für die Republik ... am 1. Oktober 2004 (BGBl. II 2005, 98) in Kraft getreten ist, sowie § 54 IRG.
  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09

    Auslieferung, Hindernis, Vollstreckungshilfe, Haftentlassung, Zeitpunkt

    Rechtsgrundlage für die Exequaturentscheidung ist das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsübereinkommmen - ÜberstÜbk) vom 21. März 1983, das gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch entsprechendes Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl. II, 1006) für die Bundesrepublik mit der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1991 am 01. Februar 1992 (BGBl. II, 98) und für Belgien am 01. Dezember 1990 (vergleiche die Nachweise unter http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=112&CM=8&DF=&CL=GER) in Kraft getreten ist.
  • BGH, 27.05.1997 - 1 StR 151/97

    Verwerfung einer Revision - Strafmildernde Berücksichtigung der besonderen

    Abgesehen davon wäre eine strafmildernde Berücksichtigung des genannten Umstands auch deshalb nicht geboten gewesen, weil der Angeklagte nach Maßgabe der Bestimmungen des Übereinkommens zur Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk), dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Griechenland beigetreten sind (BGBl. II 1992, 98), auf seinen Antrag die Strafe auch in Griechenland verbüßen könnte (vgl. BGH NStZ 1997, 79).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht