Weitere Veröffentlichung unten: 02.12.1997

Gesetzgebung
   BGBl. II 1998 S. 62   

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BGBl. II 1998 S. 62 (https://dejure.org/1997,28080)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben am 02.02.1998, Seite 62
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
  • vom 03.12.1997
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Gesetzgebung
   BGBl. II 1998 S. 62   

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben am 02.02.1998, Seite 62
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
  • vom 02.12.1997
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98

    Zur Zuerkennung von Familienasyl nach "nicht legaler" Einreise aus einem sicheren

    Allerdings sind das Schengener Durchführungsübereinkommen und das Dubliner Übereinkommen für den sicheren Drittstaat Österreich erst in Kraft getreten, nachdem der Beschwerdeführer aus diesem in das Bundesgebiet eingereist war (4. Oktober 1996), seinen Asylantrag gestellt (17. Oktober 1996) und sein für die völkerrechtliche Zuständigkeit wie für die Zuerkennung von Familienasyl maßgebliches 18. Lebensjahr vollendet hatte (16. Juni 1997): Nämlich das Dubliner Übereinkommen am 1. Oktober 1997 (vgl. BGBl 1998 II S. 62) und das Schengener Durchführungsübereinkommen am 1. Dezember 1997 (vgl. BGBl 1998 II S. 1968), das damit in seinem asylrechtlichen Teil neben ersterem keine Anwendung mehr gefunden hat (vgl. Bonner Protokoll vom 26. April 1994, veröffentlicht mit Gesetz vom 11. September 1995, BGBl II S. 738).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2008 - L 20 AY 3/07

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der

    Dieses Verhalten war auch zunächst ursächlich nicht nur für die Dauer des Aufenthalts, sondern letztlich für dessen Begründung, wie sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrag (unterzeichnet am 15.06.1990 in Dublin (Dubliner Übereinkommen), veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994, BGBl II S. 791; für Österreich in Kraft getreten am 1. Oktober 1997 [vgl. BGBl 1998 II S. 62]; abgelöst durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, vom 18.02.2003) ergibt.
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